Grundsätzlich muss der Mandant seine Kosten natürlich selber tragen. Er kann mit dem Anwalt aber auch Gebührenvereinbarungen über eine pauschale Summe oder über Stundensätze treffen. Oftmals verfügt der betroffene Geschädigte aber auch über eine Privat- oder Familienrechtsschutzversicherung, die die Kosten in der Regel komplett abdeckt. Darüber hinaus gibt es für sozial schwache Personen die Möglichkeit, sich über das Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellen zu lassen und – falls notwendig – die Klage über Prozesskostenhilfe zu führen. Das Problem hierbei ist, dass diese nicht im Verlustfalle die Kosten der Gegenseite abdeckt. Es gibt aber die Möglichkeit einen Prozessfinanzierer zu involvieren. Dieser übernimmt das komplette Prozessrisiko und damit auch das Kostenrisiko. Ciper & Coll. stehen in engem Kontakt mit mehreren Finanzierern, die in der Regel ab einer realistischen Schadensumme von 50.000,– Euro einen Prozess finanzieren würden.
Wir lassen uns von unseren Mandanten zunächst einen kleinen Fragebogen ausfüllen um die Eckdaten zu erfahren. Sobald dieser vorliegt beginnen wir mit unserer Tätigkeit. Ist die Sach- und Rechtslage eindeutig, etwa dann wenn der Mandant bereits über ein positives fachmedizinisches Gutachten verfügt das einen groben Behandlungsfehler konstatiert, können wir ohne langes Zuwarten bereits an die Gegenseite herantreten und diese zur Haftungsanerkennung dem Grunde nach auffordern. Flankierend wird von uns dann begonnen, die Schadensumme zu berechnen. Wird auf unser Anspruchsschreiben zügig ein angemessenes Regulierungsangebot durch einen Versicherer unterbreitet, lassen wir uns darauf ein. Erfolgt das jedoch nicht, warten wir nicht lange und nehmen gerichtliche Hilfe in Anspruch.
In den Fällen – und das sind die meisten – in denen der Mandant lediglich der Meinung ist, er sei falsch behandelt worden und ihm sei hierdurch ein Schaden entstanden, greifen wir auf die mit uns kooperierenden fachmedizinischen Gutachter nahezu jeder Fachrichtung zu. Kommen diese zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler eher nicht zu vermuten ist, informieren wir hierüber den Mandanten und weisen auf das mögliche Prozessrisiko hin. Kommen die Gutachter jedoch zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler zu einem kausalen Schaden geführt hat, so fordern wir ohne jegliches Zögern den Haftpflichtversicherer der Beklagtenseite zur Regulierung auf. Erfolgt hierauf keine entsprechende Reaktion, nehmen wir für unsere Mandantschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch.