Produkthaftung bezeichnet nichts anderes als die Haftung des Herstellers/Produzenten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für ein fehlerhaft hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Produkt. Die Produkthaftung ist gesetzlich normiert und führt für den Verbraucher zu einigen Vorteilen. Im Bereich der Medizin kommt insbesondere das Medizinproduktegesetz zur Anwendung.
Hersteller haben ganz besondere Pflichten und Gesundheitsaufsichtsbehörden besondere Prüfungsaufgaben, um den Verbraucher vor jeglichen Risiken im Bereich der Medizinprodukte abzusichern. Für Ciper & Coll. kommt diesem Rechtsgebiet insoweit besondere Bedeutung zu, als viele geschädigte Patienten gar nicht der Medizinerseite den konkreten Vorwurf machen, sondern dem Hersteller eines Produktes, das defekt war oder ist. Besonders medienrelevant waren beispielsweise die auf unlautere Art und Weise hergestellten Brustimplantate eines französischen Implantatherstellers, der sich hierfür Industriesilikon-Präparate aussuchte, die eingesetzt wurden und bei zahlreichen betroffenen Patientinnen für erhebliche Probleme sorgten. Diese sogenannten PIP-Implantate haben eine Welle von Gerichtsverfahren nach sich gezogen und der Hersteller wurde zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Aber es muss keine kriminelle Energie dahinterstecken. Viele gut gemeinte konstruierte Produkte erweisen sich erst nach einiger Zeit als doch nicht so sicher und sorgen für Rückrufaktionen der Produzenten. Während in Europa die Regulierungen für Schäden, die sich aus fehlerhaften Produkten entwickeln, eher im Rahmen bewegen, können sie im angloamerikanischen Bereich in den zwei- dreifachen Millionenbereich gehen.
Fälle aus dem Automobilsektor sorgten dabei unter anderen für Medienrummel. Sobald Ciper & Coll. mit einem Fall aus dem Produkterecht und insbesondere Medizinprodukterecht befasst wird, ist neben der örtlichen Zuständigkeit (also, wo sitzt der Hersteller und welches Gerichtssystem ist hierfür zuständig), auch zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Produktefehler handelt oder nicht vielleicht auch um die falsche Anwendung, beziehungsweise Einführung des Produktes durch den involvierten Mediziner. In manchen Fällen lässt sich die Schuld des einen vom anderen auch gar nicht ganz klar voneinander abgrenzen.
In jedem Fall entsprechen indes die zu erzielenden Regulierungssummen denjenigen, die auch in anderen Personenschadenfällen aus dem Bereich des Medizinrechtes oder des Verkehrsunfallrechtes mit Personenschaden zu erzielen sind, stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM nochmals heraus.