Nach Art. 2 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Dies gilt selbstverständlich auch in der Medizin, wenn eine Behandlung nicht lege artis – nach den Regeln der ärztlichen Kunst – durchgeführt wird.
Patienten, die einen Behandlungsfehler erlitten haben, müssen in der Folge oftmals mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen leben und teilweise ihr Wohnumfeld der Schädigung anpassen. Die dabei entstehenden Kosten sind nicht zu verachten und müssen vom Versicherer des schädigenden Mediziners getragen werden, ebenso das Schmerzensgeld.
Leider verweigern die Versicherer immer wieder diese Leistungen und der Rechtsweg muss beschritten werden.
Lassen Sie nicht das Gefühl der Hilflosigkeit in sich aufkommen, sondern beauftragen Sie unsere Kanzlei für Medizin- und Arzthaftungsrecht mit mehr als 30 Jahren Erfahrung auf diesen Fachgebieten.
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und schöpfen zur Klärung alle uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aus.
Als Patient haben Sie das Recht auf:
- jederzeitige Einsicht in Ihre Krankenakte und Kopien aus dieser.
- umfassende und rechtzeitige Aufklärung zu medizinischen Eingriffen.
- Vorschläge vor Operationen auf andere konservative Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen zu werden.
- Informationen die jeder chirurgische Eingriff mit sich bringen kann wie z.B. Folgen und Risiken OP