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Landgericht Wiesbaden vom 01.06.2022
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Insuffiziente Behandlung nach Shunt-Dysfunktion, 10.000,- Euro, LG Wiesbaden, Az.: 2 O 163/18

Chronologie:

Die Klägerin leidet an einem Pseudotumor Cerebri und unterzog sich im Dezember 2014 einer VP-Shunt-Implantation. Anfang 2016 wurde eine Shunt-Revision erforderlich, da sich das Pro-Gav-Ventil nicht mehr einwandfrei verstellen ließ. Nach stationärer Aufnahme kam es zu Diskrepanzen zwischen ihr und der Behandlerseite, die zur Folge hatten, dass die Klägerin wieder in die Häuslichkeit entlassen wurde. Dort verschlechterte sich der Gesundheitszustand jedoch zunehmend, so dass die Klägerin notfallmäßig aufgenommen werden und notoperiert werden musste. Die Entlassung wird als fehlerhaft vorgeworfen.

Verfahren:

Das Landgericht Wiesbaden hat zu dem Vorfall ein neurochirurgisches Fachgutachten eingeholt. Im Ergebnis stellte der befasste Gutachter klar, dass u.a. auch verschiedene diagnostische Maßnahmen der Behandlerseite fehlerhaft unterlassen worden waren. Die sodann erforderlich gewordene notfallmäßige Behandlung ist als kausale Folge hierauf zurückzuführen. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag von rund 10.000,- Euro unterbreitet, dem diese nähertraten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Rund sechs Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall kann die Klägerin mit dem Vergleichsabschluss nunmehr einen Schlussstrich unter die Angelegenheit setzen. Zu hinterfragen ist in dieser Angelegenheit einmal mehr, ob eine gerichtliche Inanspruchnahme tatsächlich notwendig war, denn der Versicherer der verklagten Klinik hätte bereits im Vorfeld ein angemessenes Regulierungsangebot unterbreiten können, was auch zu einer Entlastung der Gerichtsbarkeit geführt hätte, meinen Rechtsanwälte D.C.Mahr und Dr. DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht.