Chronologie:
Der Kläger, bei dem es sich um einen bundesweit zwischenzeitlich allseits bekannten vom Landgericht Düsseldorf abgeurteilten Straftäter handelt, nachdem er jahrlang wegen versuchter Erpressung von 50.000,- Euro auf der Anklagebank saß, ging in dieser wettbewerbsrechtlichen Klage gegen Googlebewertungen im Internet vor, die er als diffamierend und unrichtig empfand. Im einzelnen handelte es sich um Bewertungen zu der von ihm geführten Kanzlei und seiner Person: So stellten die Kritiken insbesondere heraus, dass es peinlich ist, sich in Pluralform zu bewerben und damit größer zu machen als er tatsächlich ist, obwohl er über keinerlei juristische, oder sonstige Mitarbeiter verfügt, nicht einmal über eine Putzfrau. Auch eine rechtskräftige Verurteilung durch drei Instanzen des Landgerichtes Düsseldorf, Oberlandesgerichtes Düsseldorf, sowie des Bundesgerichtshofes, nicht mehr im Plural aufzutreten, hielt ihn davon nicht ab. Weitere Kritikpunkte betrafen seine Agitationen gegenüber mehreren Anwaltskollegen, die ihm im Ergebnis im Anschluss mehrere Strafverfahren einbrachten, oder aber seine vielsagenden Werbebotschaften, wie etwa der unlauteren Aussage, er sei einer der spezialisiertesten Anwälte im Medizinrecht bundesweit, ohne dass er aber im Besitz des Fachanwaltstitels ist. Gegen diese Kritiken setzte sich der Kläger mit der angestrengten Unterlassungklage zur Wehr.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass der Kläger die Urheberschaft der Ersteller der Googlebewertungen nicht beweisen konnte. Der Kläger hatte zunächst die Einholung eines Schriftgutachtens beantragt, das auf die Urheberschaft des Beklagten hinweisen solle. Darauf ließ sich der anfangs in dem Rechtsstreit befasste Vorsitzende auch ein und stellte heraus, dieses Gutachten für einen Kostenaufwand von rund 4.000,- Euro einholen zu wollen. Nach massiver Intervention des Beklagten, der Stellung eines Befangenheitsantrages, sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde und Wechsel der Kammerbesetzung schloss sich der sodann befasste Vorsitzende mit eindeutiger Diktion der Auffassung des Beklagten an, dass ein Sprachgutachten völlig ungeeignet sei, die direkte Urheberschaft des Beklagten zu beweisen. Diese kann mit den Mitteln eines reinen Textvergleiches nicht bewiesen werden, das ursprüngliche Ansinnen war also völlig untauglich. Aber selbst wenn die Urheberschaft der Bewertungen dem Beklagten zugerechnet worden wären, so hätte sich das Gericht noch mit dem Inhalt, dem Wahrheitsgehalt und dem Recht auf freie Meinungsäußerung befassen müssen, wozu es dann aber nicht mehr kam.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dass der Kläger mit der vorliegenden Sache einmal mehr, wie vom Landgericht Berlin in einer Parallelsache schon als solche bezeichnet, „kleinkalibrig“ die Gerichtsbarkeit behelligt, ist bedauerlich, aber der Kläger ist bundesweit zwischenzeitlich bereits dafür hinreichend bekannt, offensichtlich keine Peinlichkeiten auszulassen. Anstatt sich mit den bereits längst aus dem Internet verschwundenen Kritiken weiter ausufernd zu beschäftigen, möge der Kläger sich lieber glücklich schätzen, dass die Öffentlichkeit in Bezug auf seine Person nicht einmal über seine strafrechtliche Verurteilung des Landgerichtes Düsseldorf, den gegen ihn beantragten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berlin, sowie die weiteren noch aktuell anhängigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren informiert wird. Eine Urheberschaft derartiger Bewertungen wird er sodann mit großer Sicherheit nicht beweisen können, zumal die Anzahl derjenigen, die über die Machenschaften dieses Straftäters Kenntnis haben, nicht zu unterschätzen sein wird, ist sich Rechtsanwalt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht sicher.