Chronologie:
Der Kläger erlitt im Oktober 2010 infolge eines häuslichen Sturzes eine Densfraktur der oberen Halswirbelsäule. Er begab sich daraufhin in die stationäre Behandlung bei der Beklagten und wurde operativ behandelt. Postoperativ entwickelten sich eine Spondylodese und eine Pseudoarthrose. Der Behandlerseite wird eine Reihe von Fehlleistungen vorgeworfen.
Verfahren:
Mit dem Vorfall war bereits das Landgericht Frankfurt/M. (Az. 2 – 04 O 248/14) befasst und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Ohne Präjudiz und unter Aufrechterhaltung der geäußerten Rechtspositionen einigten sich die Parteien in der Berufungsinstanz auf eine pauschale Entschädigung im vierstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Besonderheit an diesem Fall ist darin zu sehen, dass der OLG-Senat im Grunde gar nicht inhaltlich involviert werden musste, da sich die Parteien nunmehr auf gütlichem Wege einigen konnten. So etwas kommt in der Arzthaftungspraxis anlässlich zweitinstanzlicher Verfahren äußerst selten vor, stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. D.C.Ciper LLM klar.