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Landgericht Stuttgart vom 22.01.2020
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Implantation eines Hormonstäbchens führt zur Nervus medianus Verletzung, LG Stuttgart, Az.: 15 O 67/17

Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Behandlung der Beklagten zwecks Schwangerschaftsverhütung. Die Beklagte setzte ein Implanon-Hormonstäbchen ein, eine Aufklärung über Risiken erfolgte allerdings nicht. Beim Einsetzen wurde der Nervus medianus verletzt. Seither leidet die Klägerin unter einer Gefühlsstörung, Taubheit der Finger 1 bis 3 links sowie einer Hand- bzw. Fingerschwächung.

Verfahren:
Das Landgericht Stuttgart hat den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen. Diesen Vergleichsvorschlag im deutlich vierstelligen Eurobereich sind die Parteien sodann nähergetreten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch wenn in dieser Angelegenheit der vom Gericht bestellte Sachverständige weder einen klaren Behandlungsfehler, noch einen Aufklärungsfehler konstatieren konnte, war das Gericht der Auffassung, dass die Schäden der Klägerin kompensiert werden sollten. Mit anderen Worten: Auch wenn es dem Patient in einem Arzthaftungsprozess doch nicht gelingt, die Fehlerhaftigkeit einer Behandlung und den kausalen Schaden nachzuweisen, muss er nicht zwingend leer ausgehen, stellen die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist und Rechtsanwalt Dr D.C.Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.