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Landgericht Koblenz vom 27.02.2019
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Keine sorgfältige Abklärung einer Dyspnoe, LG Koblenz, Az.: 1 O 378/17

Chronologie:
Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin, die unter einem langjährigen Asthma Bronchiale litt, suchte die Praxis des Beklagten wegen anhaltendere Atemprobleme auf. Der Beklagte unterließ allerdings weitergehende Abklärungen. Es wird der Behandlerseite u.a. die Unterlassung einer differenzialdiagnostischen Abklärung vorgeworfen. In der Folge verstarb die Patientin.

Verfahren:
Bereits vor der gerichtlichen Inanspruchnahme war die Landesärztekammer mit dem Vorfall befasst, die im Ergebnis eine Fehlleistung auf Behandlerseite konstatierte. Das Landgericht Koblenz hat zu dem Vorfall sodann noch ein weiteres fachmedizinisches Gutachten erstellen lassen und eine weitere Beweisaufnahme vorgenommen. Im Ergebnis riet die Kammer den Parteien zu einem Vergleich im deutlich vierstelligen Eurobereich an, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch in denjenigen Fällen, in denen nicht einwandfrei feststeht, dass ein Behandlungsfehler zu einem kausalen Schaden geführt hat, so wie hier, schlagen Gerichte häufig einen Vergleich vor, um die Angelegenheit für die Parteien zufriedenstellend zu klären, stellen die sachbearbeitenden Rechtsanwältin Agnes Szlachecki und Rechtanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.