Oberlandesgericht Dresden – vom 24.05.2016
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Zervix-Karzinom trotz regelmäßiger Krebsvorsorgeuntersuchungen, OLG Dresden, Az.: 4 U 1759/15

Chronologie:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine niedergelassene Fachärztin für Gynäkologie Ansprüche wegen vorgeworfener Behandlungsfehler geltend. Sie befand sich bei ihr in regelmäßigen Abständen zwecks Krebsvorsorge in Behandlung. Dennoch konnte sich ein Zervix-Karzinom entwickeln.

Verfahren:
Zunächst war das Landgericht Dresden mit dem Vorfall befasst und hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2015 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. In der Sitzung des Gerichtes vom 10.05.2016 schlug die Vorsitzende Richterin nach Würdigung der Gesamtumstände einen Abfindungsvergleich im vierstelligen Eurobereich vor, der noch widerrufen werden kann.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Insbesondere in denjenigen Fällen, in denen gutachterliche Ausführungen nicht ganz eindeutig sind, bietet sich für Parteien in einem Arzthaftungsprozess eine vergleichsweise Einigung an. Dieses trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, meint der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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