Chronologie:
Der Kläger erlitt anlässlich eines Fahrradsturzes eine Radiusfraktur des linken Handgelenks. Er begab sich in die Behandlung bei der Beklagten, die eine Röntgenaufnahme für nicht erforderlich erachtete. Erst später stellte sich die Fraktur heraus. Aufgrund der Fehldiagnose kam es zu einer verspäteten Behandlung und einer Frakturheilung in Fehlstellung.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Leipzig war mit dem Fall befasst und hatte ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige bestätigte, dass der Kläger in der Einrichtung der Beklagten nicht lege artis behandelt worden war. Daraufhin verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in vierstelliger Höhe und stellte darüber hinaus fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Der Senat des OLG Dresden schlug den Parteien nunmehr einen entsprechenden Vergleich im fünfstelligen Eurobereich zur Abgeltung der Gesamtangelegenheit vor.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der OLG-Senat hat in der Berufungsinstanz den Kläger informatorisch zu seinen jetzigen Beschwerden befragt und hiervon die Höhe seines Vergleichsangebotes abhängig gemacht, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.