Chronologie:
Der heute achtjährige Kläger litt an starken Unterleibsschmerzen und begab sich in die kinderärztliche Notfallpraxis der Beklagten, wo eine Leistenhernie diagnostiziert wurde. Die tatsächlich vorliegende Hodentorsion erkannte die Beklagte nicht. Am Folgetag musste der linke Hoden entfernt werden.
Verfahren:
Bereits im Vorfeld des Verfahrens hatte der Medizinische Dienst Sachsen ein kinderchirurgisches Gutachten erstellen lassen, das eine grobe Fehlerhaftigkeit in der Diagnose bestätigte. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte diese Wertung. Im Falle der rechtzeitigen Intervention hätte der Hoden nicht entfernt werden müssen. Das Landgericht Leipzig hat den Parteien aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sodann einen Vergleich über 10.000,- Euro angeraten. Da der Vergleich nicht zustandekam, verurteilte das Gericht die Beklagte sodann auf Zahlung von 15.000,- Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch alle materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist bedauerlich, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten trotz der klaren Konstatierung des MDK-Gutachtens nicht vorgerichtlich in eine Regulierung eintreten wollte. Aus diesem Grunde musste der Geschädigte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.