Chronologie:
Der Kläger erlitt anlässlich eines Fahrradsturzes eine Radiusfraktur des linken Handgelenks. Er begab sich in die Behandlung bei der Beklagten, die eine Röntgenaufnahme für nicht erforderlich erachtete. Erst später stellte sich die Fraktur heraus. Aufgrund der Fehldiagnose kam es zu einer verspäteten Behandlung und einer Frakturheilung in Fehlstellung.
Verfahren:
Das Landgericht Leipzig hat ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige bestätigte, dass der Kläger in der Einrichtung der Beklagten nicht lege artis behandelt worden war. Daraufhin verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in vierstelliger Höhe und stellte darüber hinaus fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aus den zugesprochenen Feststellungsanträgen wird der Kläger nunmehr versuchen, mit der Beklagtenseite eine vergleichsweise außergerichtliche Klärung zu erzielen. Scheitern die Verhandlungen jedoch, wird ein Folgeprozess vor demselben Gericht notwendig, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.