Chronologie:
Die Klägerin litt unter starken Durchfällen, Schwindel und niedrigem Blutdruck. Der Beklagte suchte sie zu Hause auf und verordnete ein Erkältungsmittel. Da sich die Beschwerden verschlimmerten, musste die Klägerin am Folgetag mit dem Rettungsdienst in eine Klinik eingewiesen werden. Dort wurde eine Notfall-Gastroskopie erforderlich. Die Klägerin befand sich in einem lebensbedrohlichen Zustand.
Verfahren:
Zunächst hatte sich das Landgericht Aachen (Az. 11 O 223/12) mit dem Vorfall befasst und der Klägerin bereits materielle und immaterielle Ansprüche zugesprochen, die insgesamt jedoch zu niedrig ausfielen. Daraufhin ging die Klägerin in Berufung. Das Oberlandesgericht Köln hat den Parteien sodann zwecks Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme zu einer gütlichen Einigung angeraten. Der Streitwert liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In Arzthaftungsprozessen ist grundsätzlich zwischen der Haftung dem Grunde nach und der Höhe nach zu unterscheiden. Juristen sprechen diesbezüglich von haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Steht die Haftung dem Grunde nach rechtskräftig erst einmal fest, so ist zwischen den Parteien nur noch über die konkrete Höhe der Schäden zu verhandeln, so wie hier. In der Regel müssen dann beide Seiten Kompromisse eingehen, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki fest.