Landgericht Duisburg – vom 02.04.2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Partielle Fazialisparese nach pleomorphem Adenom, LG Duisburg, Az. 6 O 462/10

Chronologie:
Der Kläger litt an einem Tumor der Ohrspeicheldrüse und begab sich in die Behandlung der Beklagten. Behandlungsfehlerhaft wurde postoperativ eine Redon-Drainage nicht gewechselt, so dass sich eine Fazialisparese einstellte.

Verfahren:
Das befasste Landgericht Duisburg hat den Vorfall mittels eines Chefarztes für HNO-Heilkunde hinterfragen lassen. Dieser konstatierte, dass bei der OP-Aufklärung der Umfang der Operation nicht explizit behandelt worden war. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, den diese akzeptierten. Den Streitwert legte das Gericht im deutlich fünfstelligen Eurobereich fest.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Vorfeld der Klage hatten die Prozessvertreter des Klägers die Haftpflichtversicherung des beklagten Krankenhauses zur Regulierung aufgefordert. Diese, die Zurich Insurance, mit Sitz in Bonn, schreibt per 4. Oktober 2010: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine Haftung bereits dem Grunde nach zurückweisen müssen.“ Sicherlich hat die Versicherung nunmehr auch Verständnis dafür, dass der Geschädigte nach erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit vor Gericht nun der Vergleichssumme auf seinem Konto in einem angemessenen Zeitraum entgegensieht, so Dr D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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