Landgericht Aachen – vom 03.06.2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Intraoperative Schädigung der Nerven in der rechten Hand im Rahmen einer Probeexzision, LG Aachen, Az. 11 O 531/11

Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Klinik der Beklagten, wo zum Zwecke der Abklärung eines Lipoms eine Probeexzision vorgenommen wurde. Dabei kam es zur Schädigung der Nerven 5, 6 und 7. Die Klägerin ist erheblich in ihrem Arbeitsalltag eingeschränkt und in ihrem Haushalt auf fremde Hilfe angewiesen.

Verfahren:
Das Landgericht Aachen ging nach umfassender Beweisaufnahme von einem Aufklärungspflichtverstoß aus und schlug den Parteien einen Vergleich vor. Die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki erreichte durch Verhandlungsgeschick eine vergleichsweise Regelung über rund 50.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufklärungspflichten im Arzthaftungsrecht haben im Ergebnis dieselbe Konsequenz wie ein ärztlicher Behandlungsfehler. Kommt das Gericht daher zu einer unterlassenen Aufklärung, ist die Beklagtenseite dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet, so wie im vorliegenden Fall.

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