Landgericht Düsseldorf – vom 23.01.2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler – Geburtsschaden:
Schwerer hypoxischer Hirnschaden mit Tetraspastik anlässlich Hausgeburt, LG Düsseldorf, Az. 3 O 389/08

Chronologie:
Die Eltern des Klägers vereinbarten Anfang 2004 mit der Beklagten, einer Hebamme die Leitung einer Hausgeburt. Beim Geburtsvorgang kam es zu erheblichen Komplikationen. Ein Notfallmanagement stand nicht bereit. Das Kind erlitt dadurch einen schweren Hirnschaden und ist zu 100 Prozent schwerbehindert.

Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch prüfen lassen. Der Sachverständige stellte fest, dass das Vorgehen der Hebamme unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft war und nicht den anerkannten Regeln der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger entsprach. Aufgrund der Eindeutigkeit dieser Konstatierungen war der Versicherer der Beklagten sodann zu einer vergleichsweisen Regulierung bereit und erbrachte zunächst eine Akontozahlung von 100.000,- Euro. Die Gesamtschadensumme liegt im deutlichen Millionen-Euro-Bereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Geburtsschäden haben für die Betroffenen oftmals schwerwiegende Konsequenzen. Eine Sauerstoffunterversorgung von über 30 Minuten führt zwangsläufig zu einer Schwerbehinderung des Kindes und einem erheblichen finanziellen Schaden. Im vorliegenden Fall konnten die Prozessvertreter der Kläger einen erfreulichen Prozesserfolg erzielen. Schon im Vorfeld des Verfahrens hatte ein fachmedizinischer Sachverständiger schwere Fehlleistungen der beklagten Hebamme konstatiert, so RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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