Landgericht Koblenz – vom 07.01.2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unterlassung differential-diagnostischer Maßnahmen bei Mammakarzinom, LG Koblenz, Az. 10 O 10/12

Chronologie:
Die Klägerin befand sich jahrelang in der Praxis des Beklagten und unterzog sich regelmäßig einer Vorsorgeuntersuchung. Bereits im April 2009 war anlässlich einer Mammographie ein Karzinom erkennbar und es waren differential-diagnostische Maßnahmen erforderlich, die der Beklagte nicht veranlasste.

Verfahren:
Nachdem das LG Koblenz den fachmedizinischen Sachverständigen mit dem Vorgang befassen wollte, bot der Versicherer des Beklagten an, die Angelegenheit mittels eines Risikovergleiches zu beenden. Die Parteien einigten sich sodann auf eine pauschale Regulierungssumme von 45.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Trotz der Eindeutigkeit von Sach- und Rechtslage war der Versicherer des Beklagten, die AXA Colonia mit Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht zur Regulierung bereit. Offensichtlich aufgrund der Einsicht, sehenden Auges in einen Prozessverlust zu laufen, änderte der Versicherer sodann noch seine Meinung und war dann doch bereit, einen angemessenen Betrag zu zahlen. Das hätte er auch schon zu einem früheren Zeitpunkt machen können, stellt RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

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