Landgericht Berlin – vom 27.11.2012
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unterlassene Befunderhebung nach Knieoperation, LG Berlin, Az. 35 O 158/08

Chronologie:
Der Kläger zog sich nach einem Sturz zuhause einen Knochenbruch an der linken Kniescheibe zu. Dieser wurde operativ versorgt. Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte bei einer niedergelassenen Orthopädin, der Beklagten. Der Kläger äußerte im Rahmen der Nachbehandlung gegenüber der Beklagten massive Schmerzen. Dies wurde auch entsprechend dokumentiert. Die Beklagte veranlasste dennoch keine weiteren Befundungen oder Therapien. Der Kläger erlitt sodann eine Re-Fraktur der Kniescheibe, die erneut operativ behandelt werden musste.

Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat eine umfassende Beweisaufnahme zu dem Vorfall vorgenommen. Diese ergab, dass nach dem Hinweis des Klägers über wieder aufgetretene massive Beschwerden unbedingt eine ausgiebige klinische Behandlung und die sofortige Wiederholung einer radiologischen Untersuchung erforderlich waren. Die Beklagte hat die Schmerzangabe des Klägers fehl interpretiert und keine unverzügliche Abklärung vorgenommen. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag im fünfstelligen Eurobereich zu.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Befunderhebungsmängel stellen eine klassische ärztliche Fehlleistung dar, die regelmäßig zu einer Verantwortlichkeit des behandelnden Arztes führen, so wie im vorliegenden Fall. Dieser zeigt indes einmal mehr, dass sich auch klare Fallkonstellationen, die außergerichtlich nicht zu einer Klärung gelangen, in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren noch lange Zeit hinziehen können. Der Prozess dauerte über vier Jahre. Ein Berufungsverfahren hätte nochmals ein bis zwei Jahre Zeit in Anspruch genommen. Ein Grund mehr für regulierungsunwillige Haftpflichtversicherer, sich auf den Gerichtsweg einzulassen, meint RA Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM begrüßt dennoch, dass der Geschädigte zu seinem Recht gekommen ist.

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