Landgericht Kiel – vom 08.10.2012
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Grobe Fehldiagnose bei hochgradigem Drehfehler des Beins (V-Spiralfraktur; LG Kiel, Az. 8 O 166/10

Chronologie:
Die Klägerin stürzte von einer Treppe und begab sich in die orthopädische Behandlung bei der Beklagten, die eine niedergelassene Orthopädin ist. Die Ärztin diagnostizierte fälschlich einen Bänderriß und hielt an einer Diagnose auch bei den Folgebehandlungsterminen fest. Tatsächlich litt die Patientin an einer dislozierten metataralen V-Spiralfraktur, die über Wochen unbehandelt blieb. Bereits außergerichtlich wurde im Rahmen eines Gutachtens des MDK ein grober Behandlungsfehler konstatiert. Dort heißt es: „Mit dem Erkennen und sofortigen operativen und zeitnahen Versorgen … wäre der Drehfehler korrigiert worden, es wäre zur primären Wundheilung ohne Callusbildung gekommen.“ Trotz der Konstatierung regulierte die Haftpflichtversicherung der Ärztin nicht.

Verfahren:
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens holte die Kammer ein Sachverständigengutachten ein, das die grobe Fehlerhaftigkeit bestätigte. Auf dieser Grundlage schlossen die Parteien sodann einen Vergleich. Die Regulierung liegt im fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Leider stellt es keinen Einzelfall dar, daß trotz positiver außergerichtlicher Expertise Versicherer die Regulierung dennoch verweigern. In solchen Fällen ist es sodann notwendig, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so wie hier. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt hat durch engagierte anwaltliche Tätigkeit einen angemessenen Vergleichsbetrag für die Geschädigte erzielen können.

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