Chronologie:
Das geschädigte Kind kam im November 2006 zur Welt. Dabei entwickelte es infolge einer Schulterdystokie eine sogenannte Erb’sche Lähmung. Über das Risiko und die Möglichkeit einer Schnittentbindung ist die Mutter des Kindes nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Verfahren:
Das Oberlandesgericht F’furt/M. hat die Angelegenheit mittels eines Fachmediziners würdigen lassen und sodann den Parteien angeraten, sich auf einen Vergleich zu einigen, worauf sich diese einliessen. Die pauschale Entschädigungssumme beträgt 50.000,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In denjenigen Fällen, in denen geschädigte Patienten erstinstanzlich nicht zu einem Erfolg kommen, bietet sich die Einlegung einer Berufung in der Regel schon deshalb an, weil ein Berufungsgericht zu ganz anderen Wertungen kommen kann, als das Untergericht. Es kann die Angelegenheit nochmals fachmedizinisch würdigen lassen, ob mit dem bereits befassten Gutachter, oder einem weiteren, neuen Gutachter sei dahingestellt, und sodann zu einer konträren Entscheidung kommen, so wie hier. Voraussetzung für die Vornahme des Berufungsverfahrens ist naturgemäß die qualifizierte anwaltliche Vertretung des Geschädigten. Nur dadurch ist die Erfolgsmöglichkeit in der Berufungsinstanz gewährleistet, hebt RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht hervor.