Chronologie:
Der Kläger erlitt im Juni 2009 einen Ellenbruch am linken Arm, zudem kam es zur Ausrenkung des Speichenkopfes. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, diese nicht erkannt und sofort behandelt zu haben. Durch die Verzögerung ist das Ellenbogengelenk nur noch eingeschränkt beweglich und von Arthrose befallen.
Verfahren:
Der Kläger hat den Beklagten zunächst erstinstanzlich vor dem Landgericht Bonn (Az. 9 O 218/10) in Anspruch genommen. In dem Verfahren stellte der involvierte Sachverständige Behandlungsfehler fest. Das Gericht riet den Parteien sodann zu einem Vergleich an, auf den sie sich nicht einließen. Im Urteil wurde die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Kosten verurteilt. Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der zugesprochenen Ansprüche. Der OLG-Senat schlug den Parteien einen Vergleich vor, der höher ausfiel und auf den sich die Parteien einigten. Insgesamt wird der Kläger im fünfstelligen Eurobereich reguliert.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn in einem Arzthaftungsprozess in der ersten Instanz Ansprüche des Geschädigten nur unzureichend ausgeglichen werden, ist eine Berufung indiziert. Ein OLG-Senat wird sodann in der Regel einen angemesseneren Vergleichsvorschlag unterbreiten, so wie hier, auf den sich die Parteien oftmals einlassen. Mit dem Ergebnis kann der Geschädigte durchaus zufrieden sein, stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM fest.