Oberlandesgericht Düsseldorf – vom 15.05.2012
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unterlassene Diagnose einer rechtsseitigen Lungenmetastasierung, OLG Düsseldorf, Az. I 8 U 69/07

Chronologie:
Der Kläger wurde an einem linksseitigen bösartigen Lungenkarzinom in der Klinik der Beklagten operiert. Im Rahmen der Nachuntersuchungen wurde auf Veränderungen im Thorax-CT nicht die notwendigen Massnahmen ergriffen und die eingetretene Metastasierung nicht erkannt. Der Patient verstarb in der Folge.

Verfahren:
Nachdem das Landgericht Mönchengladbach die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, kam das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Berufungsinstanz zum Ergebnis, dass der Beklagten Fehler passiert seien. Das Gericht schloss sich insoweit den bereits im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme konstatierten Ergebnissen der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein (Az. 2001/1039) an, die Diagnosefehler annahm. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich. Die Gesamtregulierung liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:
Dass Schlichtungsverfahren vor den Ärztekammern keine präjudizielle Wirkung entfalten, ist bereits mehrfach dargestellt worden. Haftpflichtversicherer fühlen sich daher oft nicht and das Ergebnis gebunden. Dieses führt zwangsläufig zu gerichtlichen Inanspruchnahmen durch den Geschädigten, so wie hier und führt in der Regel auch zu einem positiven Ergebnis zugungsten der Klägerseite.

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