Chronologie:
Bei der Klägerin kam es in einer Münchener Klinik im Rahmen einer Blasenoperation zu einem fehlerhaften Einsatz eines TVT-Bandes. Hierdurch traten erhebliche Gesundheitsbeschwerden ein, die auch noch anhalten. Da die Haftpflichtversicherung der Klinik außergerichtlich keine Regulierung vornehmen wollte, rieten Ciper & Coll. der Mandantin zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme an, die zu einem erfolgreichen Abschluss führte.
Verfahren:
Das Landgericht München II hat ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, daß die fehlerhafte Lage des TVT-Bandes als solches nicht behandlungsfehlerhaft sei. Zu beanstanden ist aber, daß der Operateur die fehlerhafte Lage intraoperativ nicht erkannt und korrigiert hat. Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleich vor, nachdem die Klägerin eine pauschale Entschädigung im deutlich fünfstelligen Eurobereich erhalten solle. Diesen Vergleichsvorschlag nahmen beide Parteien an.
Anmerkungen:
Wird gutachterlich festgestellt, daß eine medizinische Behandlung nicht lege artis war, bietet sich in der Regel ein Vergleich an, um eine unnötige zeitaufreibende weitere Beweisaufnahme zu vermeiden. Gerade in Arzthaftungsprozessen, in denen es nicht um Millionenbeträge geht, ist der Haftpflichtversicherer durch die gerichtliche Inanspruchnahme tatsächlich häufiger dazu bereit, zu regulieren. Ob es zu dem Gerichtsverfahren allerdings überhaupt kommen mußte, sei dahingestellt.