Landgericht Köln – vom 19.03.2012
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Netzhautablösung mit Sehminderung von 40 % und vier Revisionsoperationen, LG Köln, Az. 25 O 197/10

Chronologie:
Der Kläger begab sich in die Praxis der Beklagten, einer niedergelassenen Augenärztin zwecks Abklärung einer drohenden Netzhautablösung an einem Auge. Behandlungsfehlerhaft unterließ die Medizinerin eine genaue Diagnose, so dass in der Folge eine vollständige Netzhautablösung eintrat. Der Kläger leidet seither unter einer Sehminderung auf dem betroffenen Auge von 40 % und ist in seiner allgemeinen Lebensführung erheblich eingeschränkt.

Verfahren:
Die Arzthaftungskammer des Landgerichtes Köln hat die Angelegenheit fachmedizinisch verifizieren lassen. Im Ergebnis wurde festgestellt, daß die Beklagte gegen ärztliche Standardmaßnahmen verstossen hat, woraufhin das Landgericht den Parteien zu einem Vergleich über eine Abfindungssumme im fünfstelligen Eurobereich anriet. Hierauf liessen sich die Parteien sodann ein.

Anmerkungen:
Arzthaftungsprozesse ziehen sich in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg. Eine Prozessdauer von 3 – 4 Jahren, so wie im vorliegenden Fall, ist keine Ausnahme, sondern stellt eher den Regelfall dar. Dennoch sollte sich ein medizingeschädigter Patient auch von einer zu erwartenden langen Prozessdauer nicht von einem Vorgehen abhalten lassen.

Der bei Ciper & Coll. aktuell am längsten andauernde Fall hat eine erhebliche Gesundheitsschädigung aus dem Jahre 1998 zum Anlaß. Seit nahezu 14 Jahren wartet der betagte medizingeschädigte Patient, bei dem durch den Behandlungsfehler eine Querschnittslähmung eingetreten ist, auf seine Entschädigung. Gegen eine eindeutige und klare Entscheidung des OLG Koblenz zu diesem Fall ist die Beklagtenseite tatsächlich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gezogen. In diesem Verfahren haben die Rechtsvertreter bereits zwei mal die Zulassungsbegründungsfrist verlängern lassen, was für den Betroffenen umso bedauerlicher ist.

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