Landgericht Essen – vom 03.03.2012
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Implantatsentfernung am linken Arm, LG Essen, Az. 1 O 2/11

Chronologie:
Die Klägerin erlitt im Jahre 2008 einen Schulterbruch, der operativ mittels eines Nagel-Implantates gestützt wurde. Anläßlich der Implantatsentfernung zwei Jahre später kam es zu Komplikationen. Seither kann die Patientin den Arm nur noch im 30-Grad-Winkel heben. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.

Verfahren:
Das Landgericht Essen hat den Vorfall mittels eines fachchirurgischen Gutachtens überprüfen lassen. Der Gutachter konstatierte im Ergebnis erhebliche Bewegungseinschränkungen im linken Arm, die auf grobe Behandlungsfehler basieren. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über eine Pauschalsumme von 35.000,- Euro vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen:
Im Falle grober Fehlbehandlung wäre es begrüßenswert, wenn Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich in eine zügige und angemessene Regulierung übergingen, um eine gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer der beklagten Klinik, die Zürich Insurance die Haftung mit Schreiben vom 13.10.2010 bereits dem Grunde nach zurückgewiesen, woraufhin Ciper & Coll. der Patientin zu einem gerichtlichen Vorgehen anraten mußten, mit entsprechendem Erfolg, wie sich jetzt zeigt.

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