Chronologie:
Die Klägerin litt an einer durch Ultraschall nicht genauer erkennbaren Veränderung in der Gesässregion. Die durch die Beklagte vorgenommene Diagnostik war unzureichend. Obwohl ein eindeutiger Befund nicht erhoben werden konnte, unterblieb eine weiterführende Diagnostik. Bei einer früheren Entfernung des später festgestellten Sarkoms wäre dieses weniger ausgedehnt gewesen, so dass der nervus ischiadicus nicht beeinträchtigt worden wäre.
Verfahren:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 8031/09) hatte die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen. Das OLG Nürnberg hat den Beklagten indes angeraten, sich auf einen Vergleich im fünfstelligen Eurobereich zu einigen, wozu die Klägerin bereit ist.
Anmerkungen:
Ist es nicht ganz eindeutig, ob einer Klage stattzugeben ist, schlagen Gerichte oftmals gerne einen Vergleich vor, auf den sich die Parteien in der Regel einigen. Damit wird sodann ein andererenfalls umfangreiches und emotionsbehaftetes weitergehendes Verfahren vermieden.