Chronologie:
Der Kläger begab sich Ende 1997 in stationäre Behandlung eines norddeutschen Krankenhauses. Hier zog er sich eine Staphylokokkeninfektion zu. Nach seiner Entlassung begab er sich in weitere Behandlung bei diversen Ärzten und Kliniken. In einer Rehaklinik verschlechterte sich sein Allgemeinzustand und es traten Lähmungserscheinungen an beiden Beinen auf. Dennoch reagierten die Mediziner nicht. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik erfolgte verspätet, da bereits eine vollständige Querschnittslähmung eingetreten war.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Koblenz (Az. 10 O 481/06) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, gelang es der Sozietät Ciper & Coll. in der Berufungsinstanz nach einer umfangreichen weiteren Beweisaufnahme, und Vorlage von mehreren Privatgutachten, sowie Anhörung von drei Fachmedizinern, dass sowohl die Beklagte zu 1, als auch die Beklagte zu 4 dem Grunde nach verurteilt wurden, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen. Desweiteren wurde festgestellt dass beide verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Die Gesamtansprüche liegen bei zwei bis drei Millionen Euro.
Anmerkungen:
Die Abweisung des Landgerichtes Koblenz in erster Instanz beruhte im wesentlichen auf fachmedizinische Konstatierungen eines betagten und fachfremden Sachverständigen, den der OLG-Senat als unqualifiziert einschätzte. Dieser hatte noch gutachterlich ausgeführt, dass aufgrund der Vorschädigung des Klägers selbst bei einer rechtzeitigen Verlegung der Querschnitt nicht hätte vermieden werden können. In dem Berufungsverfahren wurde diese Ansicht als „blödsinnig“ abqualifiziert. Zudem stellte sich in der Berufungsinstanz heraus, dass der erstinstanzlich befasste Sachverständige in der Klinik der Beklagten zu 1 lange Zeit selber gearbeitet hatte, worauf er zuvor nicht hingewiesen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Gutachten um einen entlarvten Fall eines klassischen „Gefälligkeitsgutachtens“ handelte. Der vorliegenden Fall zeigt einmal mehr, dass sich Ausdauer und Hartnäckigkeit für Geschädigte auszahlen können. Der Vorfall liegt fast vierzehn Jahre zurück. Seither wartet der Patient auf einen angemessenen Ausgleich für seine erlittenen Gesundheitsschäden.