Landgericht Neuruppin – vom 26.10.2011
Armplexus- und Zwerchfelllähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, LG Neuruppin, Az. 3 O 210/08

Chronologie:
Die schwangere Mutter des Klägers befand sich zur Entbindung ihres Sohnes in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde eine Saugglockenentbindung vorgenommen. Dadurch, dass keine natürliche Geburt in die Wege geleitet wurde, oder eine Sectio, kam es beim Kläger zu einer Armplexusparese sowie Zwerchfelllähmung.

Verfahren:
Das Landgericht Neuruppin hat umfangreich Beweis erhoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten sowie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, dass die Geburt des Klägers nicht dem medizinischen Standard entsprechend ausgeführt worden ist. Die Kammer schlug den Parteien sodann eine gütliche Einigung über zunächst 90.000,- Euro, später dann auf Intervention von Ciper & Coll. über 140.000,- Euro vor, worauf sich die Parteien einigten.

Anmerkungen:
Eine nicht lege artis entsprechende Geburtshilfe führt zu Schadenersatzansprüchen des Geborenen. Neben einem Schmerzensgeldanspruch stehen dem geschädigten Kind auch ein Pflegemehraufwand sowie der Ersatz von materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu.

In der Vergangenheit haben Gerichte bei vergleichbaren Fällen, wie dem vorstehenden, Beträge zwischen 32.000,- Euro und 62.000,- Euro zugesprochen. Der hier erzielte Pauschalbetrag ist daher als überaus erfreulich für die Klägerseite anzusehen.

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