Chronologie:
Die Klägerin litt unter Hirnblutungen und wurde mit dem Rettungsdienst in die Einrichtung der Beklagten zu 1) transportiert. Diese verfügte nicht über eine Neurochirurgie und Radiologie, so dass eine fernmündliche Diagnose durch die Beklagte zu 2) erfolgen musste. Erst drei Tage später wurde die Klägerin in ein Krankenhaus verlegt, welches über eine Neurochirurgie verfügt.
Aufgrund der verzögerten Behandlung trug die Klägerin massive neurologische Schäden davon. Sie kann ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen und ist dauerhaft pflegebedürftig. Eine Besserung ihres Zustandes ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, da Teile ihres Gehirns irreparabel zerstört sind.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat umfangreich Beweis erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlug es den Parteien eine gütliche Einigung vor. Auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag haben sich die Parteien geeinigt. Die Regulierung liegt im sechsstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Eine verspätete Diagnose führt in der Regel zu einer verzögerten adäquaten Behandlung bzw. Therapie. Gerade im Bereich der Neurologie kann es dann zu irreparablen Gesundheitsschäden kommen, so wir im vorliegenden Fall.