Chronologie:
Die Klägerin befand sich aufgrund ihrer Schwangerschaft in gynäkologischer Behandlung beim Beklagten. In der 28. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 985 Gramm wurde ihr Kind geboren. Sie warf dem Beklagten vor, keine diagnostischen und therapeutischen Massnahmen aufgrund eines extremen Flüssigkeitsaustritts vorgenommen zu haben. Das Kind kam mit einer spastischen Diplegie zur Welt und leidet über einer allgemeinen Entwicklungsstörung.
Verfahren:
Das Landgericht hat den Vorfall mittels fachmedizinischer Hilfe begutachten lassen. Dabei stellte der Gutachter fest, dass der Beklagte nicht lege artis behandelt hatte. Auf Anraten des Gerichtes schlossen die Parteien daraufhin einen Vergleich, wonach der Klägerin insgesamt für die Schäden in der Vergangenheit 175.000,- Euro erhalten solle. Ausgenommen wurden die künftigen materiellen Schäden.
Anmerkungen:
Bei Personenschäden, die sich noch in der Entwicklung befinden, bietet es sich an, sich zunächst über die Schadenesatzansprüche der Vergangenheit mit der Versicherung des Schädigers zu einigen. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht sodann immer noch die Möglichkeit, einen weiteren Risikovergleich abzuschliessen, der die Zukunftsschäden abdeckt. Dieser kann je nach Lebenserwartung des Geschädigten ganz erheblich über demjenigen liegen, der für die Vergangenheitsschäden gezahlt wird.