Landgericht Hagen – vom 22.07.2011
Fehldiagnose einer akuten Herzdekompensation mit beidseitigen Pleuraergüssen, LG Hagen, Az. 4 O 386/09

Chronologie:
Der Kläger stellte sich wegen Herzbeschwerden im März 2008 bei seinem Hausarzt zur Routineuntersuchung vor. Dieser erhob keinen pathologischen Befund.
Am Folgetag verschlechterte sich der Gesundheitszustand erheblich, so dass eine notfallmässige Versorgung erforderlich wurde. Die Mediziner diagnostizierten eine Herzdekompensation mit beidseitigen Pleuraergüssen. Es war der Einsatz eines Aortenklappenersatzes notwendig.

Verfahren:
Das Landgericht Hagen hat die Angelegenheit umfassend mittels fachmedizinischer Hilfe und Einholung eines fachinternistisch-kardiologischen Gutachtens überprüfen lassen. Im Ergebnis konstatiert der Gutachter mehrere Fehler, woraufhin das Gericht den Parteien sodann zu einer vergleichsweise Erledigung anrief, worauf sich beide einliessen.
Der Gesamtschaden liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:
In Arzthaftungsprozessen wird grundsätzlich ein fachmedizinischer Sachverständiger involviert, da sowohl die Parteivertreter, als auch die Gerichte oftmals nicht über die nötige fachliche Qualifikation hinsichtlich der medizinischen Fragestellungen verfügen. An dem Ergebnis des sodann eingeholten Gutachtens halten die Gerichte meist fest, es sei denn, dass das Gutachten nicht fehlerfrei ist.

Im Zweifel steht den Parteien sogar die Möglichkeit offen, gegen einen gerichtlichen Gutachter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig tätig war, gemäss § 839a BGB im Regresswege vorzugehen.

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