Landgericht Frankenthal – vom 07.07.2011
Zervikaler Bandscheibenvorfall HWK 4/5 nach chiropraktischer Behandlung, LG Frankenthal, Az. 4 O 410/10

Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund von Lendenwirbelproblemen in orthopädische Behandlung. Der Orthopäde renkte ihr den Halswirbel ein, wodurch sich bei der Patientin eine Parese auf der kompletten linken Seite einstellte. In der Folge wurde ein Bandscheibenvorfall mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie erheblichen Ausfallerscheinungen diagnostiziert. Die neurologischen Schädigungen sind auf das fehlerhafte Einrenken zurückzuführen. Auch heute noch leidet die Patientin an den Folgen.

Verfahren:
Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu einer außergerichtlichen Regulierung nicht bereit war, musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Sachverständige fest, dass die Patientin u.a. nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden war, zumindest sei diese nicht dokumentiert, woraufhin das Gericht den Parteien eine vergleichsweise Einigung vorschlug. Auf diesen Vergleich liessen sich die Parteien ein. Die Gesamtschadenposition liegt in deutlich fünfstelligem Eurobereich.

Anmerkungen:
Nicht immer ist eine ärztliche Behandlung an sich fehlerhaft, sondern die vorgenommene Risikoaufklärung war nicht hinreichend, bzw. die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden fehlte. Im Ergebnis führt dieses Unterlassen zu denselben Rechtsfolgen für den Prozess, aus dem der Patient sodann erfolgreich hervorgeht.

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