Oberlandesgericht Hamburg – vom 22.06.2011
Verletzung der Herzkranzgefässe nach Mitralklappenrekonstruktion, OLG Hamburg. Az. 1 U 25/10

Chronologie:
Der 1957 geborene Kläger stellte sich im Jahre 2006 in der Klinik der Beklagten aufgrund einer Herzklappeninsuffizienz vor. Die Ärzte nahmen dort eine minimal-invasive Mitralklappen-Rekonstruktion vor, anlässlich derer es zu einer Schädigung des Herzmuskels kam. Seit dem Vorfall ist die körperliche Belastbarkeit des Patienten deutlich herabgesetzt.

Verfahren:
Das Landgericht Hamburg (Az. 303 O 82/08) hatte die Klage Ende 2009 abgewiesen. Nach Übernahme des Mandats in der Berufungsinstanz durch Ciper & Coll. und weiterer Beweisaufnahme schlug das Hanseatische Oberlandesgericht den Parteien eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits vor, wonach dem Kläger eine pauschale Entschädigung von 25.000,- Euro zu zahlen sei. Auf diesen Vergleich liessen sich beide Parteien ein.

Anmderkung:
Der vorliegende Fall zeigt zum wiederholten Male, dass es sich Untergerichte, hier das Landgericht Hamburg, mit klageabweisenden Entscheidungen oftmals zu leicht tun. Erst in der Berufungsinstanz werden dann komplexe medizinische Sachverhalte hinreichend hinterfragt und aufgeklärt. Ein klageabweisendes Urteil sollte daher in der Regel nochmals in einer weiteren Instanz hinterfragt werden, zumindest in den Fällen, in denen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.

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