Chronologie:
Die Klägerin zog sich im Mai 2007 bei einem Sturz zwei Brüche der 7. und 8. Rippe links sowie einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers zu, die zunächst nichtoperativ behandelt wurden. Als die Schmerzen zunahmen, veranlasste die Beklagte eine Röntgenaufnahme, die eine zunehmende Deformierung des Wirbelkörpers ergab. Die sodann vorgenommene Operation führte zu einem inkompletten Conus-Cauda-Syndrom mit Inkontinenz.
Verfahren:
Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine pauschale Entschädigungssumme in Höhe von 25.000,- Euro angeboten hatte, auf die sich die Klägerin einliess, konnte die Klage zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
Die Klägerin hatte vor der gerichtlichen Inanspruchnahme die Schlichtungsstelle der Ärztekammer bemüht, die eine eindeutige Fehlbehandlung konstatierte. Erst nach Klageandrohung und -einreichung war der Haftpflichtversicherer bereit, eine angemessene Entschädigungssumme anzubieten.
Dieses Verhalten ist bedauerlicherweise oftmals festzustellen: Zunächst verweisen Versicherer darauf, der geschädigte Patient solle doch zunächst die Schlichtungsstelle bemühen, geht das Verfahren jedoch sodann zu ihren ungunsten aus, wird eine zügige und angemessene Regulierung dennoch verweigert, mit der Argumentation, man schliesse sich den Ausführungen der Schlichtungsstelle nicht an.