Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Februar 2007 aufgrund dauerhafter Blutungen in das Krankenhaus der Beklagten. Hier wurde bei ihr eine Hysterektomie vorgenommen. Postoperativ stellten sich dauerhafte krampfartige und ziehende Schmerzen im Bauchbereich sowie Dehnungsschmerzen ein. Sämtlichen vor der Operation betriebenen sportlichen Aktivitäten wie Reiten, Aerobic etc., kann die Klägerin seit der OP nicht mehr nachgehen. Auch heute noch ist die Klägerin in ihrem Gesundheitszustand stark beeinträchtigt.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und Zeugen-/Parteieneinvernahme den Parteien zu einer vergleichsweise Regelung angeraten, wonach der Klägerin eine pauschale Gesamtabgeltung für die erlittenen und noch zu erleidenden Schädigungen in Höhe von 22.500,- Euro zu zahlen sei.
Auf diese Abfindungssumme haben sich beide Parteien nunmehr vergleichsweise geeinigt.
Anmerkungen:
Das Verfahren zeigt einmal mehr, dass eine Behandlung an sich, die fehlschlägt, noch nicht unbedingt einen Behandlungsfehler darstellt, der zu einer Schadenersatzpflicht des Schädigers führt. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Patientin nicht über das Risiko bzw. alternative Behandlungsarten hinreichend aufgeklärt worden ist.
Wäre sie ordnungsgemäss aufgeklärt worden, hätte sie eine Einwilligung zur Entfernung des linken Ovars aufgrund der ihr bekannten Folgen nicht gegeben, sondern sie hätten schon vor der Hysterektomie erläutert, wie wichtig ihr der Erhalt derselben ist.