Landgericht Duisburg – vom 16.01.2011
Verletzung des Pulmonalarterienstammes anlässlich operativer Rekonkstruktion der linksseitigen AV-Klappe – LG Duisburg, 2 O 82/08.

Chronologie:

Die Klägerin befand sich aufgrund bestehender Herzbeschwerden im Jahre 2006 in Behandlung bei der Beklagten. Eine Herzkathederuntersuchung ergab eine deutliche Insuffizienz der linken AV-Klappe und eine moderate Aortenklappeninsuffizienz. Es sollte eine operative Rekonstruktion der AV-Klappe vorgenommen werden.

Intraoperativ kam es zunächst bei Thoraxöffnung zu einer Verletzung des Pulmonalarterienstammes. Dieses hatte zur Folge, dass starke Blutungen einsetzten, die sich nur schwer beherrschen liessen. Postoperativ entwickelte sich dann auch noch eine Infektion.

Seit dem Vorfall leidet die Patientin unter einer Niereninsuffizienz, Lähmung des Peronaeusnervs im rechten Bein, sowie weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Verfahren:

Das Landgericht Duisburg hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die die Fehlerhaftigkeit der Behandlung bestätigten, den Parteien eine vergleichsweise Lösung angeboten, wonach der Klägerin eine pauschale Entschädigungssumme in Höhe von 60.000,- Euro zu zahlen sei. Auf diesen Vergleich haben sich die Parteien nunmehr geeinigt.

Anmerkungen:

Das gerichtliche Verfahren wurde erforderlich, da der Haftpflichtversicherer des betreffenden Krankenhauses weder die Haftung dem Grunde nach anerkennen wollte, noch ein angemessenes außergerichtliches Regulierungsangebot unterbreitete. Nach zwei recht eindeutigen fachmedizinischen Gutachten, die eine Fehlleistung konstatierten, wurde der Vergleich abgeschlossen, mit dem die Klägerin zu einem noch zufriedenstellenden Ergebnis gelangte.

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