Landgericht Frankfurt am Main – vom 13.01.2011
Unterlassene präoperative Aufklärung und Arterien-Blutung bei ventraler Spondylodese-OP – LG Frankfurt/M., Az.: 2 – 18 O 216/06

Chronologie:
Die Klägerin litt an einem seit 13 Jahren zurückliegenden Bruch in Höhe der 12. Brustwirbelsäule. Im Rahmen eines operativen Eingriffs im Jahre 2004 wurde dazu die Vena iliaca sinistra freigelegt, wobei intraoperativ die Beckenarterie verletzt wurde. Nach Entfernung der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 wurde der aus der Knochenbank entnommene Hüftkopf in drei Segementen eingeholzt und die Wirbelkörper L4/L5 und das Os sacrum mit einer 75 mm Trägerstange miteinander fixiert.

Bereits eine Stunde nach OP-Ende entwickelt sich bei der Klägerin eine kreislaufrelevante Blutung, weswegen noch am gleichen Tage eine Revisions-OP notwendig wurde. Postoperativ kam es zur Ausbildung einer Verbrauchskoagulopathie und zur Entwicklung eines Durchgangssyndroms, was die Verlegung der Klägerin auf die Intensivstation erforderte, wo eine Langzeitintubation vorgenommen wurde.

Weitere Revisionsoperationen aufgrund nachfolgender Komplikationen waren erforderlich.

Der behandelnden Klinik wurde vorgeworfen, bei der Eindrehung einer Knochenschraube bei der Operation die Arteria iliaca interna verletzt zu haben und dadurch eine Not-Operation und weitere Revisionsoperationen nebst entstandener Beinthrombosen hervorgerufen zu haben. Darüber hinaus fehlte es an einer hinreichenden Risikoaufklärung der Klägerin, die bei Kenntnis dieser auf den dorsalen Wirbelsäuleneingriff verzichtet hätte.

Verfahren:
Die Parteien einigten sich, nachdem ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt worden war, auf eine pauschale Gesamtabgeltung in Höhe von 150.000,- Euro.

Anmerkungen:
Dieser Fall, der das Landgericht Frankfurt/M. vier Jahre lang beschäftigte, zeigt abermals die besondere Bedeutung von Aufklärungspflichten in der ärztlichen Behandlung. Die Klägerin war über die mögliche Verletzung der Arterie nicht vollständig aufgeklärt worden, so dass das Gericht den Parteien zu einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreites anriet.

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