Gesetzlicher Gebührenrahmen gemäß § 14 I RVG; RVG VV Nr. 2300 (Urteil LG Köln, AZ 20 O 167/06 vom 12.09.2007) für Verkehrsunfallregulierung
Das Landgericht Köln hat mit einer Entscheidung unter den Anwälten im Rheinland für Erheiterung gesorgt, die nunmehr zutreffend von Herrn RA Herbert P. Schons, Vorsitzender des Gebührenausschusses der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit der Bemerkung: „Kölle Alaaf!“ karikiert worden ist.
In der Sache selbst ging es um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden mit einem Streitwert von 82.760,- Euro, in denen das Landgericht dem bearbeitenden Rechtsanwalt eine 1,3 RVG Geschäftsgebühr zubilligte, anstatt des vom Anwalt beanspruchten Gebührensatzes von 2,5 RVG.
In der Urteilsbegründung heißt es u.a., es handele sich um einen ganz typischen Unfall mit Personenschaden mit den regelmässig in solchen Fällen vorgegebenen Themenkomplexen Schmerzensgeld, immaterieller Vorbehalt, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, die jedem Juristen geläufig sein sollten. Insoweit sei auch die jeweils zu treffende Recherche vorprogrammiert: Aktenstudium, das Lesen von Arztberichten und Gutachten, Vorlage von Gehaltsabrechnungen. Regelmässig sei auch ein solcher Unfall mit Dauerfolgen für den Verletzten mit finanziellen Problemen verbunden. Auch die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten Spezialkenntnisse haben, rechtfertige keine Erhöhung des Satzes, vielmehr ermögliche das Fachwissen eine schnellere und effektivere Bearbeitung der Materie, auch das Haftungsrisiko dürfte sich bei vorhandenen Spezialkenntnissen verringern.
Mit anderen Worten: Nach Auffassung der Kölner Richter handelt es sich bei Unfällen mit Personenschäden, bei denen Schmerzensgeld, immaterieller Vorbehalt, erhebliche materielle Schadenpositionen abzuwickeln sind, um sog. durchschnittliche Unfälle, die jedem Anwalt geläufig sein müssten und problemlos abzuwickeln. Offenbar ist dem Gericht nicht bekannt, dass es bei einem ‚durchschnittlichen Verkehrsunfall’ gerade (Gott sei Dank) keine Verletzten gibt.
Es sei nochmals auf die Bemessungskriterien des § 14 I RVG hingewiesen: Danach steht dem Rechtsanwalt das Recht zu, bei der Anwendung eines gesetzlichen Gebührenrahmens die ihm zustehende Einzelfallgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen.
Des weiteren folgt aus § 14 I RVG, dass eine vom dem Rechtsanwalt festgesetzte Gebühr verbindlich ist, es sei denn, sie wäre unbillig. Die Fragestellung lautet somit, ob die von dem Rechtsanwalt bestimmte Vergütung nicht der Billigkeit entspricht.
Der Rechtsanwalt kann die ihm zustehende Vergütung nicht frei bestimmen, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen.
§ 14 I RVG gibt ihm beispielhaft gewisse Ermessenskriterien an die Hand, nämlich Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wobei auch Spezialkenntnisse des Anwalts bei der Gebührenhöhe Berücksichtigung finden sollen, die Bedeutung des Falles sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.
Als fünftes Kriterium kann nach § 14 I 2 RVG ein besonderes Haftungsrisiko bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko stets zu berücksichtigen.
Durch diese Bemessungskriterien wird andererseits der Überprüfungsspielraum abgesteckt, der im Falle von Meinungsverschiedenheiten dem Gericht oder der zuständigen Behörde zusteht.
Als Ermessensentscheidung ist die Bestimmung der Einzelfallgebühr durch den Rechtsanwalt nur daraufhin überprüfbar, ob er von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, ob er den Ermessensspielraum überschritten oder gar sein Ermessen missbraucht hat (allg. Meinung, vgl. z.B. LG Aachen, AnwBl. 1983,235)
Nur dann, wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutlich übersteigt, ist sie unbillig und nicht verbindlich (AG Helmstedt, AnwBl. 1984, 275).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine ‚deutliche’ Überschreitung vorliegt, wird eine Toleranzgrenze von 20 % (vgl. auch LG Aachen, AnwBl. 1983, 235, 20 25 %) gezogen. Es ist aber bereits in der Diskussion, diesen Toleranzrahmen auf bis zu 30 % zu erweitern, nachdem das RVG bei einigen Rahmengebühren (vgl. etwa Nr. 2400 VV RVG a.F., 2300 VV RVG n.F.) eine erhebliche Erweiterung des Gebührenrahmens vorgenommen hat.
Wird die vorgenannte Toleranzgrenze jedenfalls überschritten, hat eine anderweitige Festsetzung der angemessenen Gebühr zu erfolgen.
In der täglichen Abrechnungspraxis hat sich seit vielen Jahren die Mittelgebühr als eine Art Richtlinie bewährt. Hierbei handelt es sich um das rechnerische Mittel aus der Summe der Mindest- und Höchstgebühr.
Die Mittelgebühr ist stets angemessen, wenn anhand der Bemessungskriterien des § 14 RVG eine durchschnittliche Fallgestaltung anzunehmen ist; weichen einer oder mehrere der nach § 14 RVG maßgeblichen Umstände von den Durchschnittsgegebenheiten deutlich ab, so kann eine Anhebung oder Senkung der Mittelgebühr gerechtfertigt sein.
Will ein Rechtsanwalt eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr in Rechnung stellen, so ist er für die Umstände auch beweispflichtig, mit denen er eine höhere Gebühr rechtfertigen will; umgekehrt trifft die Darlegungs- bzw. Beweislast denjenigen, der dem Rechtsanwalt lediglich eine Gebühr unterhalt der Mittelgebühr zubilligen möchte.
In einem bemerkenswerten Aufsatz (nachzulesen in NJW 21/2006, Seiten 1471 ff., mit dem Titel „Die angemessene Rahmengebühr nach dem RVG“) nimmt Herr Ministerialrat Klaus Otto, der maßgeblich an der Gesetzesfassung des RVG mitgewirkt hat, eingehend zu den Bemessungskriterien des § 14 I RVG Stellung genommen. Er kommt bei der Bewertung hinsichtlich des Umfanges eines durchschnittlichen Falles auf eine anwaltliche Vertretungstätigkeit von etwa drei Stunden. Den durchschnittlichen Streitwert bemisst er in Zivil- und Familiensachen mit 6.000,- Euro. Die Bestimmung des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades stelle sich demgegenüber wesentlich schwieriger dar. Eine Korrektur nach oben sei aber insbesondere dann angemessen, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen.
Nachdem in einem ersten Schritt die angemessene Gebühr anhand der Kriterien ‚Umfang und Schwierigkeit’ bestimmt worden sei, so Otto weiter, seien in einem zweiten Schritt die übrigen Kriterien einzubeziehen. Sie dienten nach der Bewertung mit den beiden Leistungskriterien sozusagen als Korrektiv.
Ausschlaggebend für das Kriterium ‚Bedeutung’ sei, welche Bedeutung die Angelegenheit subjektiv für den Auftraggeber habe. Diese sei z.B. dann überdurchschnittlich, wenn der Auftrag des Anwalts zunächst nur einen Teil der Ansprüche des Mandanten betrifft, das Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit aber für die weitergehenden Ansprüche zumindest von präjudizieller Bedeutung ist. Das dürfte insbesondere im Bereich des Personenschadenrechtes gelten, zumindest dann, wenn die gesundheitliche Entwicklung noch nicht absehbar ist.
Bei dem Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers könne als Ausgangsgröße ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 2.000,- Euro je Person angenommen werden. Schließlich kann bei Gebührensatzrahmengebühren wie bereits ausgeführt ein Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes herangezogen werden.
Wendet man die vorstehend dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so muß man auch in Unkenntnis der Details in der Sache zu dem unzweifelhaften Ergebnis kommen, dass hier für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes eine 1,3 Geschäftsgebühr deutlich untersetzt ist.
Die Schwierigkeit und der Umfang der vorliegenden Sache dürften unzweifelhaft überdurchschnittlich sein. Möge die haftungsbegründende Kausalität vorliegend geklärt sein (was wir mangels Detailkenntnissen nicht wissen), so werden zumindest die Fragen zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht ohne weiteres problemlos zu klären gewesen sein. Es handelt sich hier um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und einem Streitwert von über 80.000,- Euro, mithin mehr als 10 mal höher, als der errechnete ‚Durchschnittsstreitwert’ von 6.000,- Euro.
Wer schon einmal in seinem anwaltlichen Berufsleben ein derartiges Mandat bearbeitet hat, weiss, dass dieses nicht mit nur 3 Stunden anwaltlicher Tätigkeit abgewickelt werden kann. Die Bearbeitung wird sich in der Regel über Monate, wenn nicht sogar Jahre hinzuziehen.
Die im Verkehrsrecht zu klärenden Rechtsfragen waren es übrigens, die den Gesetzgeber vor Jahren dazu veranlasst haben, den ‚Fachanwalt für Verkehrsrecht’ einzuführen.
Auch Spezialkenntnisse des Rechtsanwaltes lagen laut Urteilsbegründung vor. Ein inhaltliches Eingehen auf die Aussage des Gerichtes, dass Fachwissen eine schnellere effektivere Bearbeitung der Materie ermögliche und zudem das Haftungsrisiko verringere, verbietet sich geradezu, soll das ja nichts anderes bedeuten, als dass Fachanwälte, die durch einen Lehrgang von 120 Stunden, Fall-Listen-Erstellungen und mehrerer bestandener Klausuren, dafür gegenüber dem unbedarften Rechtsanwalt abgestraft würden, dass Sie sich den Fachanwalts-Titel erworben haben.
Ein Verkehrsunfall mit schwerer Gesundheitsschädigung ist für den Betroffenen von erheblicher, wenn nicht sogar existenzieller Bedeutung.
Das Haftungsrisiko des Anwaltes liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich, ist also ebenso überdurchschnittlich.
Zusammenfassend steht demnach fest, dass zumindest einer (wir gehen indes von wohl allen aus) der Bemessungskriterien des § 14 I RVG deutlich überschritten worden ist, mit der Folge, dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt selbstverständlich eine höhere, als die durchschnittliche Gebühr von 1,3 RVG zuzubilligen ist. Nimmt man dann noch die erwähnte Toleranzgrenze von 20 % - 30 % hinzu, ist die Entscheidung noch weniger nachvollziehbar.
Wenn der Durchschnittsanwalt (statistisch durch die BRAK belegt) monatlich Durchschnittseinkünfte von unter 2.000,- Euro, erzielt, brutto versteht sich, dann braucht sich hierüber keiner zu wundern bei Rechtsprechungen, die normierte Gebührentatbestände auszuhebeln versuchen.
Entweder, um es mit den Worten eines bekannten deutschen Pop-Musikers auszudrücken: „das Gericht hatte offensichtlich vom anwaltlichen Gebührenrecht ebenso wenig Ahnung, wie eine Kellerassel von Chanel-Düften, oder wäre es andererseits nicht angebracht, der entscheidenden Zivilkammer einmal die Anregung zu geben, ihre Richterbezüge zu halbieren, da dort offenbar Spezialkenntnisse vorliegen, die zu einer schnelleren und effektiveren Aktenbearbeitung führen und das Risiko eines Amtshaftungsanspruches verringern?
Am besten, wir nehmen die Entscheidung mit dem nötigen Humor einfach so hin und geben der klagenden Partei mit auf den Weg, das nächste Mal, wenn möglich, einen anderen Gerichtsstand auszusuchen, mit dem zitierten Zusatz des Düsseldorfer Kollegen: ‚Kölle Alaaf’, eben.
Der Autor Dr. Dirk Christoph Ciper, Fachanwalt für Medizinrecht, ist seit 1995 zivil- und wirtschaftsrechtlich mit einem Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes tätig. Er ist u.a. Geschäftsführer der ‚Europäischen Anwaltskooperation’ (EAK) EWIV und Mitgeschäftsführer des ‚Institutes für die Begutachtung ärztlicher Behandlungen’ GbR. Die Sozietät Ciper & Coll. ist bundesweit gegenwärtig an 12 Kanzleistandorten tätig, darüber hinaus ist der Autor auch am ‚Barreau de Paris’ (Rechtsanwaltskammer von Paris) sowie dem ‚Ordine degli Avvocati’ di Roma (Rechtsanwaltskammer von Rom) eingeschrieben. Vor und noch zu Anfang seiner anwaltlichen Tätigkeit war er 15 Jahre lang für den Westdeutschen Rundfunk (WDR) als ‚Fester Freier Mitarbeiter’ tätig und hat in dieser Zeit etwa 900 Hörfunk und TV-Beiträge für alle ARD-Sendeanstalten produziert.
II. Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherer
Versicherungsbetrug mit umgekehrten Vorzeichen…!? Zu den Voraussetzungen des § 158 n VVG a.F./128 n VVG n.F. und Obliegenheitsverpflichtungen des VN
Laut Statistik der BaFin, der Aufsichtsbehörde für Versicherungen, gehen jährlich rund 20.000 Beschwerden über Versicherer ein. Auch der Obmann der Deutschen Versicherungswirtschaft berichtet von rund 18.000 Eingaben pro Jahr, rechnet man sodann noch die Deckungsprozesse, die bundesweit betrieben werden hinzu, existieren nochmals zigtausende Fälle, in denen es zwischen Versicherungen und ihren Kunden Zoff gibt. Und dabei handelt es sich nur um die Spitze des Eisberges.
Das Image von Versicherungen ist, um es salopp auszudrücken, etwas ‚angekratzt’, nicht zuletzt auch durch Regulierungspraktiken, die zuweilen bedenklich anmuten. Oder wie lässt es sich erklären, wenn ein eindeutiger Versicherungsfall nach Jahren noch nicht abgewickelt ist. Auch die Anwaltschaft bekommt das zu spüren.
Welcher Anwalt kennt die Regulierungsverweigerungs- und verzögerungsversuche nicht, mit denen der Rechtsschutzversicherer nach der erbetenen Deckungsschutzanfrage des Rechtsanwaltes zuweilen agiert. Mal herrscht wochenlang Funkstelle auf eine Deckungsanfrage, mal werden unnötige Nachfragen gestellt. Dann fehlen wiederum Informationen, um über den Deckungsschutz entscheiden zu können, schließlich wird auf fehlende Erfolgsaussichten verwiesen und auf die Vorlage eines Stichentscheids, der alsdann er übermittelt ist, natürlich völlig willkürlich getroffen ist und vom Versicherer nicht anerkannt wird. Kommt die RSV indes nicht darum herum, den Deckungsschutz zu erteilen, geht das Feilschen um die Streitwerthöhe und den Gebührenrahmen los.
Als Rechtsanwalt fühlt man sich dann oft in der Position eines „Bittstellers“, um die einem nach dem RVG zustehenden Mindestgebühren zu erhalten.
In einem aktuellen Beschluss zu der Vorschrift des § 158 n VVG a.F./§128 n VVG n.F. hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 W 59/08 vom 15.09.2008) nunmehr nochmals mit bemerkenswerter Eindeutigkeit klargestellt, dass der Versicherer, wenn er sich auf die fehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage berufen will, die Deckungsentscheidung in einer Rechtsschutzversicherung nicht nach Belieben aufschieben kann. Er ist vielmehr gehalten, sich zu entscheiden und gegebenenfalls Deckung zu verweigern. Nur so werde das Ziel erreicht, den VN alsbald in die Situation zu versetzen, eine Klärung gegebenenfalls durch die vertraglich vorgesehenen weiteren Schritte zu erreichen und auf Kosten des Rechtsschutzversicherers (entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen) z.B. einen Stichentscheid des für tätigen Rechtsanwaltes herbeizuführen:
„Erfolgen die Prüfung und die schriftliche Ablehnung nicht unverzüglich, so verliert der Versicherer das Recht, sich später auf fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit berufen zu können (BGH a.a.O., Urteil vom 19. März 2003, Az IV ZR 139/01, VersR 2003, 638, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung im Urteil vom 16. Oktober 1985 IVa ZR 49/84, VersR 1986, 132).“
Inhaltlich lag dem Deckungsprozess ein Arzthaftungsfall vor, in dem die DMB Rechtsschutzversicherungs AG eine Deckungszusage nicht erteilen wollte, ohne dass der VN im Vorfeld die zuständige Schlichtungsstelle der Ärztekammer bemühte, um gutachterlich klären zu lassen, ob die streitgegenständliche Behandlung lege artis erfolgt war, oder nicht. Der vermögenslose VN musste den Deckungsprozess mittels Prozesskostenhilfe führen. Gegen die vom erstinstanzlich zugebilligte, allerdings auf einen bestimmten Streitwert beschränkt erteilte Prozesskostenhilfe legte der Kläger Beschwerde ein, über die der OLG-Senat nunmehr zu entscheiden hatte.
Im Ergebnis stellt der Senat damit nochmals eindeutig, neben der nicht mehr zu thematisierenden Problematik, dass ein Medizingeschädigter gerade nicht verpflichtet ist, sich im Vorfeld eines arzthaftungsrechtlichen Vorgehens eines fachmedizinischen Gutachtens zu bedienen fest, dass ein Rechtsschutzversicherer gehalten ist, auf eine Deckungsanfrage eines Rechtsanwaltes unverzüglich den Deckungsschutz zu erteilen, oder abzulehnen. Bei dem Begriff der Unverzüglichkeit dürften die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sein, so dass ein Zeitraum von 2 3 Wochen noch nicht als unbillig anzunehmen wäre.
Nach § 158 n Satz 3 VVG a.F. ist ein Rechtsschutzversicherer darüber hinaus verpflichtet, den VN im Falle einer Deckungsablehnung auf die entsprechenden Folgen hinzuweisen, nämlich ihn darüber zu belehren, dass er die ablehnende Entscheidung angreifen kann. Gibt er diese Belehrung nicht, verliert der Versicherer das Recht, Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der beabsichtigen Klage zu verweigern, wenn er dies dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitteilt (vgl. BGH Urteil vom 19. März 2003, Az. IV ZR 139/01, in VersR 200, 638):
„Die Versagung des Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht muss mit einer zutreffenden und eindeutigen Belehrung über den vom Versicherungsnehmer anschließend zu beschreitenden Weg verbunden werden. Geschieht dies nicht, so ist eine spätere Berufung auf Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussicht nicht mehr möglich. Dies gilt auch für die Höhe der beabsichtigten Inanspruchnahme (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.04.2002, 9 U 129/01, in r + s 2002, 289).“
Der OLG-Senat trägt weiter vor:
„Ein Rechtsschutzversicherer kann seine Entscheidung nicht mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lasse sich nach wie vor nicht prüfen. Zumeist sehen die Bedingungen sogar ausdrücklich eine Pflicht des Versicherers zur unverzüglichen Entscheidung vor (vgl. § 18 I ARB 94/2000, abgedruckt bei Harbauer a.a.O. S. 929; Urteil des OLG Köln vom 11.10.2007, 9 U 187/04, ZMGR 2006, 76ff.).“
Mit anderen Worten: will ein Rechtsschutzversicherer den Deckungsschutz nicht erteilen, obgleich der Rechtsanwalt ihm die für den eingetretenen Rechtsschutzfall erforderlichen Informationen geliefert hat, muß er sofort agieren, nämlich indem er Deckungsschutz erteilt oder ablehnt. Keinesfalls kann er jedoch die Regulierung mutwillig in die Länge treiben und den VN damit in der Ungewissheit lassen, ob Deckung vorliegt oder nicht.
Für die Praxis ist diese Konstatierung einleuchtend: Gerade bei grossen Streitwerten will der VN, mithin Mandant schnellstens wissen, ob er selber für die Anwaltskosten und im Prozessfalle die Prozesskosten aufkommen muß, oder seine Rechtsschutzversicherung hierfür eintrittspflichtig ist. Oftmals versieht der Mandant seinen Rechtsanwalt sogar mit der Maßgabe, nur dann für ihn tätig zu werden, wenn sichergestellt ist, dass ein Rechtsschutzversicherer zahlt, da ihm selber die finanziellen Mittel für ein Vorgehen fehlen. Wird nun mit dem Argument, der Versicherer könne die hinreichenden Erfolgsaussichten für ein Vorgehen aufgrund der erteilten Informationen nicht überprüfen, agiert, bleibt sowohl Mandant, als auch Rechtsanwalt im Unklaren über die finanzielle Seite des Mandates. Ja, der Anwalt befindet sich sogar in der Zwickmühle, da es ihm einerseits standesrechtlich verwehrt ist, vorzugehen (denn das will der Mandat gerade nicht, wenn keine Deckung vorliegt), andererseits der Rechtsschutzversicherer gerade dieses, um weitere Informationen zu erhalten, verlangt.
Besonders ärgerlich, und sogar regressträchtig wird es dann, wenn das Mandat mit Verjährungsproblematiken belegt ist. Soll der Anwalt dann sofort darauf hindrängen, verjährungshemmende- bzw. unterbrechende Massnahmen im Wohle des Mandanten in die Wege leiten, auf die Gefahr hin, dass später ein Deckungsschutz nicht erfolgt, beziehungsweise darf er dieses überhaupt in berufsrechtlicher Hinsicht tun? Sobald er nach außen hin tätig wird, hat er Anspruch auf die ihm zustehenden Gebühren. Verlagert man den Zeitpunkt dieses Anspruches sodann noch auf denjenigen des Erhaltes der Informationen, die ihm vom Mandanten naturgemäß bei Mandatsbeginn gegeben werden, wird es noch heikler.
Bereits das OLG Celle hatte sich in mehreren Entscheidungen eingehend zu den Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers bei der Erteilung von Deckungsschutzzusagen befasst:
„So schuldet der VN dem Versicherer grundsätzlich eine umfassende Information und darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (vgl. BGH VersR 2004, 1553; OLG Bamberg VersR 1994, 1100). Er muss sämtliche für Grund und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Umstände mitteilen einschließlich etwaiger für ihn ungünstiger Behauptungen des Anspruchsgegners. Nur auf dieser Grundlage ist der Rechtsschutzversicherer in der Lage zu prüfen, ob ein bedingungsmäßer Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang dieser Leistungspflichten auslösen kann. Erst nach dieser umfassenden Informationserteilung beginnt die inhaltliche Prüfungspflicht des Versicherers (BGH VersR 2003, 638, 639).
Allerdings stellt diese Informationsobliegenheit keinen Selbstzweck dar, sondern muß sich daran orientieren, welche Angaben der Versicherer zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese wortgetreue Übernahme der Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung aus § 114 ZPO bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz unter denselben sachlichen Voraussetzungen gewähren wollen, unter denen ein Partei Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (BGH VersR 1987, 1186f). Die Interessenwahrnehmung bietet dann hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der VN einen Rechtsstandpunkt einnimmt, der aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlage zutreffend oder zumindest vertretbar erscheint und wenn für den behaupteten Sachverhalt zumindest die Möglichkeit der Beweisaufnahme besteht…..Unzulässig ist eine vom Rechtsschutzversicherer durchgeführte vorweggenommene Beweisaufnahme, wenn zulässige Beweismittel für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Versicherungsnehmers angeboten worden sind.“ (OLG Celle, 8 U 159/05, Urteil vom 09. Februar 2006; OLG Celle 8 U 198/06, Urteil vom 18. Januar 2007).
Der Autor Dr. Dirk Christoph Ciper, Fachanwalt für Medizinrecht, ist seit 1995 zivil- und wirtschaftsrechtlich mit einem Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes tätig. Die Sozietät Ciper & Coll. vertritt jährlich etwa 800 Mandanten in Arzthaftungsfällen und hat in den vergangenen Jahren etwa 60 Deckungsschutzverfahren für ihre Mandanten erfolgreich bestreiten können.
RA Dr. Ciper ist u.a. Geschäftsführer der ‚Europäischen Anwaltskooperation’ (EAK) EWIV und Mitgeschäftsführer des ‚Institutes für die Begutachtung ärztlicher Behandlungen’ GbR. Die Sozietät Ciper & Coll. ist bundesweit gegenwärtig an 12 Kanzleistandorten tätig, darüber hinaus ist der Autor auch am ‚Barreau de Paris’ (Rechtsanwaltskammer von Paris) sowie dem ‚Ordine degli Avvocati’ di Roma (Rechtsanwaltskammer von Rom) eingeschrieben. Vor und zu Anfang seiner anwaltlichen Tätigkeit war er 15 Jahre lang für den Westdeutschen Rundfunk (WDR) als ‚Fester Freier Mitarbeiter’ tätig und hat in dieser Zeit etwa 900 Hörfunk und TV-Beiträge für alle ARD-Sendeanstalten produziert.
III. Hotline-Praxis
„Ich hab da mal ne Frage“
Kannte man die gebührenpflichtigen „Hotlines“ noch vor wenigen Jahren auf ganz anderen Gebieten, auf deren Einzelheiten nicht näher eingegangen zu werden braucht, haben diese „Service-Leistungen“ mittlerweile auch Einzug in den anwaltlichen ‚Rechtsberatungs-Verkehr’ gehalten. Mit der Botschaft „Ich hab da mal ne Frage“ wird Deutschlands Vorzeige-‚Bobbele’ denn auch seit geraumer Zeit von einem der ganz Grossen der Versicherungswirtschaft, Europas Nummer 1 beim Rechtsschutz, medienwirksam in Szene gesetzt, um potentielle Neumandanten der Anwaltschaft zu entziehen.
Sicherlich, ganz umsonst ist der „Spaß“ nicht, der Preis ist ‚heiss’, also ‚hot’, denn für ganze 4,99 Euro und das man höre und staune… im Monat, ist der Rechtsuchende dabei. ‚Rote Öhrchen’ wird er durch die erbrachte juristische Dienstleistung kaum bekommen, die Zornesröte ins Gesicht getrieben, da schon eher, spätestens jedenfalls zu dem Zeitpunkt, an dem er feststellt, dass er den erwünschten ‚qualifizierten Rechtsrat’ für 4,99 Euro (nochmals: im Monat), wohl eher nicht bekommen kann.
Den deutschen Rechtsschutzversicherern geht es schlecht, so schlecht, dass sie sich zwar gelegentlich das größte Bürogebäude Düsseldorfs hinstellen, andererseits aber mittels Personalabbaus kostenminimierend einschreiten müssen. Da bietet es sich doch geradezu an, mit dem, was in der Anwaltschaft bis vor kurzem noch nicht nur verpönt war, sondern auch verboten, nämlich der Gründung einer eigenen ‚Anwalthotline’, einer sogenannten ‚Rechtsauskunft’, nun auch den Rechtsberatungsmarkt ‚aufzumischen’ und das zu Konditionen, bei denen der zuständige Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer resigniert die Segel streicht. Eine Unterbietung der vom Konkurrenten angebotenen Beratungssätze komme nicht in Betracht, so verlautet es von höchster anwaltlicher Stelle.
Nun mag jeder von ‚Anwaltshotlines’ halten was er will. Geht etwa das Anliegen des Rechtssuchenden über Alltagsbanalitäten im juristischen Gewande nicht hinaus, dürfte 4,99 Euro für eine kurze Rückfrage, die z.B. im Bekanntenkreis nicht zu klären ist, sicher gut angelegtes Geld bedeuten. Aber seien wir doch einmal ehrlich: Aus ‚Ich hab da mal ‚ne Frage’, wird sehr schnell: ‚ich hab da mal ne zweite und ne dritte Frage’. Und kommt dann noch die vierte und fünfte Frage hinzu, wird die Sache schon heikler.
Die Frage muss also nicht lauten: unterbietet die Anwaltschaft derartige Angebote der Konkurrenz, sondern lässt sie die Konkurrenz Wildwuchs betreiben, ohne regulierend einzugreifen.
Welche Mittel bieten sich dafür an? Das Berufsrecht? Wohl eher nicht mehr, meint Rechtsanwalt Christian Dahns, Geschäftsführer der BRAK. Wie sieht es denn dann mit dem Wettbewerbsrecht aus? ‚Mandanten wird suggeriert, dass ‚Recht’ ganz einfach sei. Das ist es im Normalfall aber gerade nicht’, so Christian Dahns weiter. Handelt es sich denn bei der ‚Rechtsauskunft’ nicht vielleicht um ein ‚Lock-Vogel-Angebot, also eine ‚Mogelpackung’ für den unbedarften Rechtssuchenden, der damit in die ‚Fänge’ eines deutschen Grossunternehmens, frei nach dem Motto: D..ann, A..ber, S..chnell, gelangt? Das wäre zumindest in denjenigen Fällen zu bedenken, in denen der Teilnehmer der ‚D.A.S.-Rechtsauskunft’ darauf verwiesen wird, die gestellte Frage liesse sich doch nicht auf die Schnelle beantworten und er solle sich einmal an einen der Vertrauens-/bzw. Vertragsanwälte des Unternehmens wenden.
Clevere haben die hehren Ziele mittels Anzeigenkampagne längst durchschaut. War es nicht auch derselbe Anbieter, der mit der Aussage: „Da werden Sie geholfen“ für Zündstoff im deutschen Sprachgebrauch sorgte? Ach nein, das war dann doch jemand anderes…..
Können schließlich zivilrechtliche Vorschriften herangezogen werden? Kaum, es sei denn die Auswirkungen der erteilten ‚qualitativen’ Rechtsberatung machen sich in der Folge durch gehäufte Regressverfahren bemerkbar.
Oder, warten wir doch einfach einmal ab, ob sich das Problem nicht von selber lösen wird, spätestens dann nämlich wenn der Rechtssuchende mit seiner sechsten oder siebten Anfrage an die ‚Rechtsauskunft’ herantritt. Aber gegen derart unliebsame Kunden hat sich der Versicherer selbstverständlich bereits abgesichert: denn nach zwei erledigten Schadenfällen darf er ihn kündigen, so eine Mitteilung des Unternehmens auf Nachfrage.
JURAXX, die Einmal-Aktion des Berliner Anwaltvereins: Rechtsberatung für 1,- Euro für Hartz IV-Empfänger und die in der Vergangenheit am Berliner Ostbahnhof hinter den Waschküchen erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen eines Anbieters, (diese allerdings vielleicht auch ortsbedingt) haben vorgemacht, dass sich zu Dumpingpreisen nicht ohne weiteres anwaltlich arbeiten lässt und in welche Richtung der Zug abfahren kann.
Mein heißer (oder besser:Hot-)Tipp an den Rechtssuchenden jedenfalls lautet: Wende dich mit deiner Anfrage wie gehabt an einen Rechtsanwalt deines Vertrauens. Der wird zwar nicht nur 4,99 Euro im Monat (!) abrechnen, doch dann kannst du in der Regel darauf vertrauen, einen qualifizierten Rechtsrat zu erhalten.
Der Autor Dr. Dirk Christoph Ciper, Fachanwalt für Medizinrecht, ist seit 1995 zivil- und wirtschaftsrechtlich mit einem Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes tätig. Er ist u.a. Geschäftsführer der ‚Europäischen Anwaltskooperation’ (EAK) EWIV und Mitgeschäftsführer des ‚Institutes für die Begutachtung ärztlicher Behandlungen’ GbR. Die Sozietät Ciper & Coll. ist bundesweit gegenwärtig an 12 Kanzleistandorten tätig, darüber hinaus ist der Autor auch am ‚Barreau de Paris’ (Rechtsanwaltskammer von Paris) sowie dem ‚Ordine degli Avvocati’ di Roma (Rechtsanwaltskammer von Rom) eingeschrieben. Vor und noch zu Anfang seiner anwaltlichen Tätigkeit war er 15 Jahre lang für den Westdeutschen Rundfunk (WDR) als ‚Fester Freier Mitarbeiter’ tätig und hat in dieser Zeit etwa 900 Hörfunk und TV-Beiträge für alle ARD-Sendeanstalten produziert.
medical ethics - organ transplantation
What role should the law play in addressing the significant shortfall in organs available for transplant?
I. Introduction
An organ transplantation is the removal of a whole or partial organ from one corpse to another (or from a donor site on the patient’s own body), for the purpose of replacing the recipient’s damaged or failing organ with a healthy one from the donor site. Organ donors can be living, or deceased (previously referred to as cadaveric). Organ transplants can be categorized as ‘life-saving’, while tissue transplants are ‘life-enhancing’.
A transplant of tissue from one to oneself is known as an ‘autograft’. An allograft is a transplanted organ or tissue from a genetically non-identical member of the same species. Additionally a transplant of organs or tissue from one species to another is a xenotransplantation.
Nowadays, organ transplantation belongs to the medical care standard. Worldwide, about 1 million organs have been transplanted until now. Due to improvements in transplantation procedures, beginning with the advent of immunosuppressive therapies, an increasing large number of patients can now benefit from organ transplantation. However, on the other hand hundreds of thousands of patients remain on waiting lists for organ transplantation due to lack of available organs. This shortfall forces many patients to seek ‘unethical’ surgery abroad, travelling to developing countries for transplant surgery, where there are less transparent medical systems. This phenomenon of ‘transplant tourism’ has become increasingly controversial in the last few years. There is evidence that in China organs are harvested from a bank of live prisoners and sold to foreigners . The cost of a kidney transplant is put at $62,000, and a heart transplant $140,000. Some attempts to increase the number of human organs available for transplant being made.
This essay will show that, if and how much, law plays a role in addressing this significant shortfall in organs and will look of the legal and ethical implications, which arise there from.
II. Presumed consent legislation
Firstly we are going to focus on the introduction of a presumed consent legislation, to increase the numbers of organs available for transplant. This would mean that a deceased person’s organs would be presumed to be available for transplantation, unless he had expressed an objection. Hence, instead of asking families if they have a reason to believe that the deceased would have agreed to donate, they are asked whether they think the deceased would have objected to the donation. In the U.K., as in many other countries, procurement of an organ requires explicit consent of the donor prior to his or her death. Tendencies of support for the introduction of the presumed consent system therefore are on the rise. We will first determine, if there is any evidence that the presumed consent system results in an increase in organs for transplantation and if so, we will experience the major different opinions on this approach to organ donation
A. International experiences pertaining to the system of presumed consent for organ donation
Currently, countries in Europe that have adopted the presumed consent policy are Austria, Belgium, Finland, France, Italy, Norway, Spain, Sweden and Switzerland. Only in Austria however, has this policy been implemented in its stringent sense. In the other mentioned countries a more lenient interpretation has been applied. This means that in the absence of any advance objection, the doctor has been granted permission to remove the deceased’s organs, but the donor’s family does have the right to participate in the process and to prevent donation.
B. Evidence of increase in organ donor ship through the presumed consent system
In recent years, attempts have been made to evaluate the efficiency of the presumed consent system in tackling organ shortfall. There are assertions that systems of opting-out do not ensure higher rates of donation than those of opting-in. Nevertheless, on the whole cadaveric organ donation rates were up to 25 30 % higher in presumed consent countries. In comparative studies among European countries it was noted that in Belgium for instance, an increase of 140 % in the number of available organs was reported after the presumed consent legislation was introduced. More examples of organ increase can be found in Spain and Italy.
C. Controversies and ethical objections to the presumed consent system
We have already discovered that the presumed consent legislation leads to an increase in transplant organs, but on the other hand, it also leads to legal and ethical debates.
a) Legal implications
aa) Contract law objections
From the legal perspective however, with respect to contract law, silence does not generally mean acceptance. It must be followed by some act, which implies consent. For this consent to be valid, a number of elements are required, such as:
- the individual giving consent must have the capacity and competence to do so,
- the consent must be given freely and without coercion ,
- the consent given must be based on the provision of adequate information on which to make a decision.
Thus, legally it could be argued that human organs can only be used with expressed consent.
It is suggested that presumed consent in organ donation is valid in that everyone would have the opportunity to express their autonomy by objecting, hence failure to object to donation signals consent. However, this view can only be accepted, whenever it’s based on proof or well-founded assumptions that the person had been properly informed about the consequences of their decision.
bb) Constitutional Issues
It can be claimed that removing organs in the absence of any objection, except with the donor or the donor family’s express consent, violates the constitutional prohibition on the violation of private property without due process.
b) Ethical Implications
The core ethical argument of the opponents is that, this system would constitute a massive violation of the right of autonomy over one’s body, whereas others argue the contrary, on which will be discussed further. Every one’s religious freedom and freedom of conscience may include the right, not to explicitly answer questions concerning own organ transplantation. I will now explain this topic in more detail.
aa. Autonomy principle - Invasion of a person’s body
In health care, respect for autonomous choice for individuals is the key legal and ethical concept rooted within common morality. In relation to individuals, the autonomy principle refers the individuals to self governance, liberty; rights privacy; choice; freedom of will; behaviour, and self-governance.. The autonomous person has therefore the capacity of self-governance such as understanding, reasoning, deliberating and independent choice. Thus, in health care the patients have a right to choose, to accept or to refuse care rather than have treatment imposed upon them their wishes.
If the logic of the presumed consent system were to be applied consistently, it would mean that, someone who did not want to be interfered with physically, whether that be sexually or otherwise, would be obliged to inform potential trespassers as to that individual’s person, of that. This would reverse the polarity of the right to inviolability. The individual’s body would become public property, unless a right of dominion was claimed by the individual person.
It has to be recognized that, respect for the individual’s autonomy is a cardinal guideline in medical ethics, hence it is morally forbidden either to treat or to invade a person’s body against the expressed wish, of that person. This would be a vital consequence of the informed consent principle.
Furthermore, it is suggested that presumed consent is a form of coercion and infringes upon individual civil liberties. Thus, the erosion of these rights may in due course impact on other rights to autonomous informed decision. This may create a ‘slippery slope’ towards people feeling that they are state-owned commodities with little autonomy.
bb. Corpse utility, dignity and respect for the corpse
Critics argue that, everything that happens to the corpse after the persons’ death cannot be separated from the persons’ wishes, as the person is perceived according to modern thought as an embodied being, whose corpse is an integral part of his identity.
It is argued that, everyone should have the right to determine what happens to his corpse after death. Hence, to remove organs without expressed consent would be to disregard the wishes of the individual and to determine the disposal of their remains as being unimportant. These persons might lose the right to determine what is to be done with their corpse after death.
The respect for the corpse is of symbolic importance to the relatives and part of the dignity required surrounding the dying process and death itself. A part of the symbolic ritual of death is related to the care of the corpse after death. This includes the process of preparation of the body and disposal of the remains. All of it could be interpreted as ensuring the autonomous wishes of the patient in relation to the dying process and the care of his body after death.
Interpreting a presumed consent as willingness to donate has been described as ‘presumptuous and disrespectful’.
cc. Non-maleficence
Non-maleficence is a fundamental principle in health care. It is argued that the deceased have interests surviving their immediate death although recognising that, usually the consciousness of a being is necessary for the possession of interests. Although the deceased is no longer living, and able to experience anything happening to them, their surviving interests i.e. their autonomous wishes could be harmed. This can be interpreted in respecting the deceased’s interests with respect to his stated wishes as to how his corpse should be managed after his death above the benefits potentially accrued by others, by the removal of his organs without his stated consent.
dd. Religious and Cultural Objections
Some critics also worry about unfairly burdening religious and other conscientious groups to organ donation by forcing them to take action to avoid having their organs removed after death. Some particular religious groups, for instance, e.g. Muslims, Orthodox Jews, Japanese Buddhists, Hindus, or smaller ones, like people living in African, South American or Asian tribal groups have special rituals surrounding the care of the corpse after death. These rituals may include for instance that, the whole corpse is intact for burial, as to their religious beliefs. As a consequence, organ donation wouldn’t even be possible within these groups.
This concern could be addressed by establishing relatively non-burdensome measures of dissent. Furthermore, it is not necessary to remove all need for effort or initiative in exercising the rights of autonomy and freedom of conscience. Potential conscientious objectors could be required to take the initiative to register and defend the sincerity of their views, as is practiced by objectors to military service. Hence, an affirmative action without unduly and unfairly burdening their consciences can be established as analogy to military service. Otherwise, these groups would have to be excluded from this legislation to protect their religious beliefs.
ee. Vulnerable Groups
Another group to be considered are the vulnerable and incapacitated, who can not give valid consent, like the mentally ill, more specifically those with limited or fluctuating mental capacity, or those who may not normally be able to understand the information required as to agree to organ donation or not, like the non-English speaking population, or those, who cannot read and write. Their civil liberties would be infringed as a result of poor information or lack of understanding. Hence, these groups would consequently loose their right to object and automatically become organ donors when they die. In the long term, it could cause damage to the relationship of trust between public and the health care professions.
However, there are two options in addressing this matter: Firstly, special educational efforts in minority communities can be developed and undertaken, such as creating convenient, easy, and non-burdensome mechanisms for registering dissent and consulting the family of the deceased. Secondly, it would be possible exclude these groups from this legislation.
ff. Denial of Opportunity for Expression of Individual Virtue of Generosity and Altruism
It is told that, in contrast to express consent, presumed consent would ‘deprive individuals of the exercise of the virtue of generosity.’
This argument is not very strong, since this policy would not in fact prevent individual acts of generosity. It would still be possible for individuals to give express consent, because a policy of presumed donation does not preclude express donation as such. Secondly, individual acts of no-refusal or no-objection themselves could be regarded as a virtue of generosity. A decision not to block presumed donation may also be generous and altruistic, even if express donation is more dramatic. Finally, it could be argued that this objection should not prevent a society from developing a system, which effectively increases the supply of transplantable organs.
gg. Mistakes About Presumptions
Some critics fear mistaken presumptions about the wishes of individuals who, for one reason or the other fail to opt out. To reduce mishaps, various safeguards, like clear, easy, reliable and no-burdensome ways to register dissent and perhaps also notification of the next of kin could be established. We will review this issue within this essay’s conclusion about introducing this system.
hh. Counter Productivity - Mistrust in the Healthcare System
An objection to the presumed consent legislation is that of peoples’ mistrust in the healthcare system. People may be more likely to donate when they feel they retain control of that decision rather than the law dictating that donation should take place. Thus, Brazil for instance, had to withdraw its system of presumed consent because it aggravated mistrust in the healthcare system.
Another objection to presumed consent is that of public education and contemporary knowledge. There could be a hidden motive in avoiding discussion of the question of organ donation with patients and their families, out of fear that they might object. This refraining from informing and educating patients about the procedure and significance of organ donation may result in public mistrust of the health system.
It is claimed that, the introduction of presumed consent without appropriate public support could even reduce donation rates in countries where autonomy is highly prized, such as USA or Canada. Presumed consent alone will not solve the organ shortage.
Finally it is argued that, instead of helping create greater communal bonding and solidarity; it will only be through active and voluntary compliance to donate that true communal attachments be fostered.
D. Arguments in Favour of a Presumed Consent Legislation
a) Increase in Organs for Transplant
The key argument to implement the presumed consent system is that, a lot of people who support organ donation find it hard to envision their own deaths. For this reason, they have problems contemplating the donation of their organs. It means that an opting-out system would constitute an increase in the number of deceased whose wishes are being respected, since in the absence of a will, it is assumed that the person would have wished to leave his or her possessions to the immediate family. The decision whether to remove organs from a deceased person parallels the decision of how to handle tangible property of the deceased after his or her death. Hence, according to surveys conducted in the 1990s, 70% of the population are willing to donate their organs, which indicates that the presumed consent policy would fulfil the wishes of at least these people.
b) Principle of Autonomy Violation
Another point is that, expressed consent only theoretically defends the autonomy of individuals, but in reality violates it, as procurement coordinators seek permission from the deceased’s next of kin, which may result in the deceased’s wishes being overlooked. A presumed consent system could therefore protect the wishes of those who want to become donors and those who refuse donation of their organs. Some arguments for presumed consent legislation therefore stress that this policy could be a much better method of realising individuals’ wishes. In effect, it would enable the majority to do what they say they want to do or would be willing to have done with regard to organ donation post-mortem.
It is stated that:
Given that most people, when asked, express willingness to donate their organs after their death, there are reasonable grounds for presuming that they probably really do wish to donate. The current law, however, presumes they do not. Statistically, it seems that the default position is more likely to be correct if it is based on the individual wishing to donate, unless there are clues to the contrary. Arguably therefore, unless all the opinion polls are wrong, presumption in favour of donation is more likely to realise the autonomy of the deceased person than a presumption against.
Thus a presumed consent policy would enable people to realize its general will more effectively and with less effort.
Furthermore, it is claimed that under the current opt-in policy, the number of false-negative responses (i.e., cases in which silence is mistakenly construed as a refusal to donate) is much greater than the number of false-positive responses (i.e., cases in which silence is mistakenly construed as consent to donation) that would accompany an opt-out policy.
Finally, as the autonomy-based arguments are involved, it can be argued that the presumed consent legislation would at least remove the burden from the families of deciding about the fate of the deceased person’s organs.
c) Utilitarian Approach
From an utilitarian perspective, it is ethically obligatory to take those measures that increase the number of organs for transplantation. A system that does not maximize the number of donors harms persons in need of organs. Thus, it seems obvious that the provision stipulated by the donor is a necessary condition.
If we consider the present systems, some elements should be taken into account: a person’s position on the waiting list is determined by several factors, such as waiting time, medical urgency, success rate, etc. These factors are combined in a point system, which is clearly relevant for the amount of utility (additional life years and increased life quality) generated by the donation. The utility per donation is considered maximized when the organ is attributed to the person who is first on the waiting list. This can lead to cases in which the utility of the directed organ is lower than when the organ had been allocated on the basis of the medical criteria used in the current point systems.
Furthermore, research has shown that a lot of people who refuse to donate their organs believe that the actual system of distribution is unjust. They think that organs are mainly attributed to the rich persons with influence, or and whites only. And in fact, in the U.S.A. members of minority groups have little access to transplantation because of lack of financial means.
It is also argued that, there is no need to respect the wishes of the dead, considering that if an autopsy carried out against the relatives’ wishes as being acceptable, it wouldn’t be rational to allow the relatives to refuse consent to organ donation.
Hence, taking into consideration the utilitarian approach, it may be argued that it is ethically correct to utilise all of the resource available to prolong lives, thus to provide as many organs as possible.
d) Communitarian Approach - Principle of Beneficence
Furthermore, society would benefit if the concept of routine salvaging of corpses is accepted. It is argued that,
‘benefits of cadaver transplants are so great to the individual and society that any harm done in going against the wishes of those who object are so comparatively small, that we should remove altogether the habit of seeking consent of either the deceased or the relatives.’
Thereby, applying the principle of beneficence, which is described as being demonstrated in acts of charity, altruism and humanity , we should use organs and tissues if this does more good than harm. Society should have the duty that, the deceased owe to the living to make available his organs for life saving treatments. An opting-out system recognizes this moral duty by making consent to donation the norm. This may also help foster greater communal attachments and feelings of solidarity.
A second obligation to act beneficently should be beholden to the relatives and the friends of the deceased. Thus, for instance the next of kin will have preference as to what should be done with the corpse.
E. Conclusion
There are lots of relevant legal and ethical objections to the presumed consent legislation, which still remain unsolved. However, it could be regarded as a good means to tackle organ shortfall. So, would the introduction of this system be acceptable or not?
It’s my belief that it is. The presumed consent legislation is not a routine-removal policy, which would represent a radical departure from the principle of autonomy, as discussed previously, and the individual and families rights to control over the bodies of deceased individuals. By contrast, it is a policy which is based on the individuals’ presumed consent and in its weak form, which means that family consultation about their knowledge of the deceased’ preferences is required, such a policy seems to me acceptable. The main objection concerns the risk to vulnerable groups, hence to individuals and others, who are not in a position to express an objection properly, as previously stated. However, in practice there could be the establishment of an accurate register for those who are excluded from presumed consent and those who may register objection to organ donation. There are already suggestions regarding how a central register of objectors is to be facilitated via post offices or local government centres. The logistics of the development of such a register therefore do not seem to me to be insoluble. All data could be collected and a regular system of updating could be developed to maintain a ‘live’ register of persons.
However, the presumed consent legislation can not be introduced simply as such. The first thing to do would be to build sufficient social support. That means that intensified and effective public education concerning organ donation, building greater trust in the healthcare system and encouraging a general shift in societal understanding of the value and ethical implications of donation is needed.
Belgium’s presumed consent system can be regarded as an example of how such legislation can function, without further concern.
Provisionally we could state that the organ shortfall for transplantation may be tackled by introducing presumed consent legislation. However, this legislation is not the only possibility, in which law can play a role. I will list, without going further into detail, some other possibilities.
III. Organ Trade Legalisation
Another approach in order to increase the number of organs available for transplant would be the legalisation of organ trade.
In some countries, like India, Pakistan, China or Iran, for example, organ trade is legalised, whereas in the Western Countries, it is not. This leads to the phenomenon that a growing number of terminally ill people from Western Countries turn to international or underground markets and coordinators or brokers for organs. As already stated in the essay’s introduction, there is a large gap between the amounts of money the donor receives in comparison to the amount a recipient would pay. Whereas a donor from the above mentioned countries receives about 5,000 10,000 US $ for a kidney, the recipient would be prepared to pay up to 100,000 US $ to get a life saving organ, or even more. Thus, black markets exist, which lead to a huge profit for the agencies and coordinators involved. Already international networks, some of them highly sophisticated, of organ poachers and distributors have been developed during recent years. Even organ robbers from black cemeteries or groups of organ robbers, who profited out of a devastating earthquake which had killed thousands of people, want to earn money out of this profitable business. All of these issues could be tackled if organ trade was legalised.
Up till now, the main ethical objection against organ trade is that, parts of the human corps should not be used for financial advantages. Kant has already stated that, it is morally not allowable to sell parts of his own corpse. An open market in organs could even result in familial homicides. It’s argued that financial incentives could lead to economic irresponsibility on the part of sellers. Furthermore, all financial transactions with the human corpse would be coercive and could destroy the integrity of some ethnical communities.
I think that legalisation of organ trade is not the right way to tackle the organ shortfall problem. Apart from the ethical objections and the exploitation of the poor argument my concerns go furthermore into the practical dangers implicated. It would be highly lucrative to get someone’s organs to sell them. We already saw that recipients would be prepared to pay a large amount of money to get an appropriate organ. Thus, there will certainly be tendencies by people, to ascertain as many organs as possible in order to sell them later in an illegal manner. Nowadays, proponents would argue that, the organ trade is already successfully carried out even within Western countries, passing borders and using agencies, to provide organs originating from developing countries which can easily be found on the internet. So, they would say, why not legalise organ trade? Nevertheless, it seems to me that organ trade provokes fear in society and for the previously mentioned concerns, should not be accepted.
III. Incentives
Firstly, financial incentives to encourage doctors and institutions to refer patients (donor premium) could be introduced. Secondly, there are several attempts and forms which have been discussed recently, for instance a ‘rewarded gifting’: a donor would get a kind of reward, which should cover the operation and further risks, and which would lead to more donation motivation. Other forms are i.e. named as ‘compensated donation’ or ‘donation with incentive’. Critics fear slow tendencies towards commercialism of transplant medicine. Another concern is that of mistrust in the health system.
IV. Directed Organ Donation
One possibility to diminish the discrepancy between organ supply and demand apart from offering payment or a form of remuneration for organs is a ‘directed’ donation. It is a procedure in which donors or their family members direct the organs to a group of recipients that are determined by the presence or absence of a particular characteristic. In the U.S. it is legalised in the Uniform Anatomical Gift Act. Its justification has caused heated discussions. The United Network for Organ Sharing (UNOS), which regulates the distribution of organs in the U.S. declared that ‘donation of organs in a manner which discriminates for or against a class of people based on race, national origin, religion, gender, or similar characteristics is unethical and may not ethically be accepted….’
V. Unrelated Living Organ Donation
In the U.K. the Human Organ Transplant Act (HOTA) came into force on 1 April 1990. This act prohibits commercial dealings in human organs and the removal of organs from a living donor or transplanting organs from a living donor into another person, unless the recipient and donor are genetically related. The ban on unrelated live organ donation invokes some exceptions: it is allowed if no payment has been or will be made and the donor’s consent was not obtained by coercion or the offer of an inducement. Furthermore, the persons shall be treated as not genetically related unless the fact of their relationship has been established.
The distinction between related and unrelated donors seems unjustifiable and discourages this type of donation. Thus, unrelated donations constitute a significantly smaller proportion of transplants in the U.K than in other countries. Consequently, in amending HOTA to remove the distinction between related and unrelated donors, an increase of organs could be achieved.
VI. Corpse Ownership Questions
The law concerning corpse ownership questions has not yet been settled. From state to state, laws differ. According to one argument, corpses are no longer ‘persons’. Given the great benefits corpses offer to human kind, they should be automatically treated as public property: when the person dies, the corpse becomes a public asset (a res publica, a republic).
VII. Legalisation of Xenotransplantation
There is the prospect that xenotransplantation may be able to supplement significantly the present inadequate supply of human organs, but complex questions of ethics and serious problems of safety are yet to be resolved, before xenotransplantation could be legalised.
It is argued that, in view of the potential benefit to patients, the breeding of animals to supply organs would be ethically justified. Once all the necessary safeguards have been set in place, xenotransplantation may be offered, but only if strict ethical procedures relating to consent of the recipients be followed.
VIII. Legalisation of Organ Cultivating by Means of Stem Cell Research and Embryonic Cloning
A highly controversial issue which leads to tremendous ethical concerns. I personally believe that this will be our future, even though it may not be possible to legalise it in contemporary times. Whereas in the UK, legislation tends towards a slight shift in cloning research, but in other countries like Germany it is even yet strictly forbidden, due to ethical concern.
IX. Further Legislation Alternatives
In some US states, hospitals can legally be forced to cooperate with agencies for the procurement of organs. Enhancing the health professional roles could be discussed and even organ lotteries could be legalised.
IX. Conclusion
There a some possibilities, in which law can improve the present situation on organ shortfall for transplants. Some of them raise more ethical concerns than the others, but on the whole it can be stated that the presumed consent legislation, under certain conditions, would be a good alternative and therefore should be implemented in UK legislation. These conditions require mainly public information and education to improve the donation moral of society. Other possibilities also exist, but these would be only secondary ones.
Ärztliche Behandlungsfehler
Fraglich ist, welche Arten von Behandlungsfehlern einen Arzthaftungsfall auslösen können und damit Anspruchsgrundlage für Schadensersatz und Schmerzensgeld sein können.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Standart guter ärztlicher Behandlung unterschritten wird. Standart in der Medizin präsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in Erprobung bewährt hat.
Unter dem Begriff „ärztlicher Kunstfehler“ sind insbesondere Diagnose-, Therapie- und Organisationsfehler sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung in verschiedenen Bereichen zu verstehen.
a) Organisations- und Koordinationsverschulden
Es besteht die Pflicht zur Sicherstellung des hygienischen Standards (Desinfektion; Fremdbluttransfusions-Erregersicherheit), des apparativen Standards (bestimmte medizinische Apparate müssen vorhanden sein), des Standards der Medikamentenvorhaltung( bestimmte Medikamente müssen vorhanden sein) und des personellen Ausstattungs-Standards (keine Anfängeroperation ohne Facharztassistenz, keine Operation nach ermüdendem Nachtdienst). Hierzu gehört ferner die Pflicht des Krankenhauses, die interne Ablauforganisation durch generelle Richtlinien und Weisungen so zu regeln, dass in jeder Behandlungsphase ein Facharzt erreichbar und die Überwachung des Patienten sichergestellt ist.
b) Therapiefehler
Fehler liegen vor, wenn mit der Therapie oder ihrem Unterlassen gegen anerkannte und gesicherte medizinische Standards verstoßen wird. Im Grundsatz ist die Wahl der richtigen Therapiemethode primär Sache des Arztes, dem ein weites, freies Ermessen eingeräumt wird. Der Arzt muss unter verschiedenen in Heilungsaussichten sowie Eingriffsbelastung und Schadensrisiken im wesentlichen gleichwertigen bewährten Therapiemethoden frei entscheiden können. Wendet der Arzt jedoch eine Therapiemethode an, die durch gesicherte medizinische Erkenntnisse überholt ist, kann je nach Sachlage ein Behandlungsfehler vorliegen. Dasselbe gilt für Methoden, die sich noch in der Erprobung befinden und daher vom Arzt spezielle Vorkenntnisse und Erfahrungen verlangen.
Selten, aber dennoch häufiger als an sich vorstellbar, sind offensichtliche und zumeist unerklärliche Fehler von operierenden Ärzten. Vergessene Tupfer, in der Bauchhöhle zurückgelassenes Operationsbesteck oder die Verwechslung des Meniskus des rechten mit dem Meniskus des linken Beines seinen beispielhaft genannt.
c) Diagnosefehler
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn erhobene Befunde wie z.B. Röntgenaufnahmen oder Krankheitserscheinungen fehlbewertet werden. Diese Fehlbewertung führt dann im Ergebnis dazu, dass entweder eine falsche Behandlung erfolgt, oder zwingende weitere Diagnostik oder Behandlung unterlassen wird, so dass die richtige Behandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt.
d) Aufklärungspflichtverletzung
Bevor eine Behandlungsmethode ergriffen wird, muss der Patient über deren Risiken genau informiert werden. Diese Aufklärungspflicht besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar in Fällen, in denen das Risiko bei 1: 15,5 Mio. Fällen liegt (BGH NJW 1991,2344). Das hat zur Folge, dass Ärzte auch über sehr fernliegende Risiken informieren müssen.
Bestehen mehrere Behandlungsalternativen, so muss der Arzt grundsätzlich auch über die Alternativen informieren.
Der Patient muss nach erfolgter Aufklärung selbst entscheiden können, ob er das vom Arzt in Aussicht gestellte Risiko übernehmen möchte oder nicht.
Rechtsfolgen für den behandelnden Arzt im Haftungsfall
Im Falle des Nachweises eines ärztlichen Behandlungsfehlers vor Gericht, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich für den behandelnden Arzt ergeben können.
1. Zivilrechtliche Konsequenzen
Schadensersatzpflicht
Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, wird der Arzt verurteilt Schadensersatz zu zahlen. Viele Mediziner fühlen sich durch dieses Urteil bestraft. Bei einer Verurteilung zu Schadensersatz handelt es sich aber nicht um eine Strafe, sondern um den Ausgleich des eingetretenen Schadens bei den Patienten.
Fraglich ist, wer den Schaden bezahlen muss.
a) Haftpflichtversicherung
In den jeweiligen Berufsordnungen der Länder werden die Mediziner verpflichtet, sich hinreichend gegen Arzthaftpflichtansprüche zu versichern.
Für den Krankenhausträger besteht keine Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es ist somit keinesfalls sicher, dass Krankenhausärzte über den Krankenhausträger versichert sind. Aber auch wenn eine Haftpflichtversicherung von dem Krankenhausträger abgeschlossen wurde, ist Vorsicht geboten, denn manchmal liegt ein Haftungsausschluss für einen groben Behandlungsfehler vor.
Gerade dieser grobe Behandlungsfehler wird aber auf Patientenseite oft behauptet, um in den Vorzug der Beweiserleichterung/Beweislastumkehr zu gelangen. Dieser Umstand kann dazu führen, dass der Arzt den Schaden selber tragen muss. Hier hilft nur eine eigene Haftpflichtversicherung.
2. Strafrechtliche Konsequenzen
Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jede, in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung, auch wenn die Maßnahme kunstgerecht durchgeführt wurde und erfolgreich ist. Jeder ärztliche Eingriff bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung und zwar durch die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Einwilligung des Patienten. Fehlt sie, so kann auch eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommen (vor allem bei bewusstlosen oder schon intubierten Patienten).
Ein Behandlungsfehler, aber auch eine überflüssige, ärztliche nicht indizierte Maßnahme (z.B. jede nicht indizierte Röntgenaufnahme) ist von der Einwilligung nicht gedeckt und macht den Eingriff nach der Rechtsprechung zu einer rechtswidrigen Körperverletzung.
Kommt es zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, werden zumeist die Voraussetzungen folgender Delikte geprüft:
a) §229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)
b) §323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
c) §222 StGB (Fahrlässige Tötung)
Für die Höhe der Strafe spielen im Prozess die Umstände des Einzelfalles eine sehr gewichtige Rolle. So wird bei Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Normalfall eine Geldstrafe verhängt. Bei schweren Fehlern kann es auch zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kommen. Diese Strafe wird aber fast immer zur Bewährung ausgesetzt.
Für das Gericht besteht im Rahmen des Strafprozesses auch die Möglichkeit, gemäß § 70 StGB ein Berufverbot zu verhängen.
3. Berufrechtliche Konsequenzen
Die Überwachung der beruflichen Pflichten erfolgt durch die sogenannten Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte. Diese Berufsgerichte haben die Möglichkeit, eine Warnung auszusprechen, einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße aufzuerlegen. In einigen Bundesländern besteht auch die Möglichkeit, die Berufsunwürdigkeit auszusprechen.
Neben dem strafrechtlichen Berufsverbot besteht seitens der Ärztekammer auch die Möglichkeit, die Approbation ruhen zu lassen oder sie zu entziehen.
Weiterhin ist der Entzug der Kassenzulassung eine mögliche Konsequenz.
Vorgehensmöglichkeiten für den Patienten beim Verdacht des Vorliegens eines Behandlungsfehlers.
Zunächst muss der Patient entscheiden, worauf es ihm im Einzelfall ankommt.
1) Geht es ihm in erster Linie darum, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu erhalten, muss er zivilrechtlich vorgehen.
2) Will der Patient, dass der Arzt bestraft wird, so kann er eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde stellen.
3) Soll der Arzt berufrechtlich sanktioniert werden, so ist ein entsprechendes Verfahren bei der zuständigen Ärztekammer angezeigt.
In den meisten Fällen ist indes sinnvollerweise lediglich der zivilrechtliche Weg zu beschreiten.
Um später die Durchsetzung der Ansprüche gut vorzubereiten, ist es unerlässlich, zunächst stichwortartig und chronologisch die Kranken- und Behandlungsgeschichte in Form eines Tagebuchs niederzuschreiben und festzuhalten, worin die ärztlichen Fehler vermutet werden.
Es sollten sämtliche Behandlungsunterlagen einschließlich aller technischen Aufzeichnungen und Pflegeberichte vom Arzt oder vom Krankenhausträger unter Versicherung der Kostenübernahme im Original oder Kopie herausverlangt werden. Grundsätzlich darf der Patient jederzeit, also nicht nur, wenn ein Prozess gegen einen Arzt angestrengt werden soll, seine Krankenunterlagen, soweit sie objektive Befunde und Tatsachen enthalten, einsehen. Subjektive Wertungen, emotionale oder persönliche Bemerkungen, Notizen, Eindrücke und Einschätzungen des Arztes über den Patienten sind regelmäßig vom Einsichtsrecht ausgenommen. Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen ist in § 810 BGB gesetzlich verankert.
Auch Angehörige eines Verstorbenen haben dieses Recht, sofern sie ein berechtigtes Interesse haben, z.B. wenn sie als Erben einem Verdacht auf Behandlungsfehler nachgehen wollen. Wird die Anforderung nicht erfüllt, kann das Einsichtsrecht notfalls gerichtlich erzwungen werden.
Nachdem die Behandlungsunterlagen vorliegen sind die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens schon einigermaßen abzuschätzen. Als medizinischer Laie ist der Patient aber nicht allein in der Lage zu beurteilen, worin der Behandlungsfehler konkret besteht. Er ist daher auf eine fachmedizinische Beurteilung angewiesen, es sei denn, der Sachverhalt ist eindeutig, z.B. Extraktion des falschen Zahnes, Amputation des falschen Beines. In diesen Fällen bietet sich an, sofort Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses geltend zu machen.
In allen anderen Fällen ist die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens angebracht.
Rückforderung ärztlicher Vergütung
Die Klägerin begehrte unter anderem Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld vor dem Landgericht und machte die Rückzahlung von Behandlungskosten geltend. Den Rückzahlungsanspruch stütze die Klägerin darauf, dass die bei ihr durchgeführte Brustoperation fehlerhaft war, da ihr entgegen ihrem Wunsch zwei gleich große Implantate eingesetzt worden waren.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin lies bei den Beklagten eine Brustoperation durchführen. Bei dem Aufklärungsgespräch das dem Eingriff vorausging, wurde laut der Klägerin besprochen, dass die unterschiedlich großen Brüste ausgeglichen werden sollten. Zusätzlich sollte eine Straffung vorgenommen werden und die Brüste sollten leicht vergrößert werden.
Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, dass die Klägerin im Vorgespräch ausdrücklich eine Brustvergrößerung gewünscht habe und eine bloße Straffung der Brüste abgelehnt habe, da es hierbei zu einer unvermeidbaren Narbenbildung gekommen wäre.
Die Beklagten führten weiterhin aus, dass eine Vergrößerung bei einer gleichzeitigen Straffung erst ab Implantatgröße 350 ccm, die der Klägerin schließlich auf beiden Seiten eingesetzt wurde, möglich sei.
Das LG bewilligte die Prozesskostenhilfe nur zum Teil und verneinte eine Erfolgsaussicht bezüglich des Rückforderungsbegehrens hinsichtlich der geleisteten Behandlungskosten.
Das OlG Hamm hat mit Urteil vom 11.07.2007-3W 35/07 die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Arztvertrag dienstvertraglichen Charakter hat und eine Vergütung daher grundsätzlich auch bei fehlerhafter Leistung geschuldet ist. Ein Rückforderungsbegehren kann demnach nur Erfolg haben , wenn die fehlerhafte Durchführung einer Operation einer Nichterfüllung gleichkommt. Da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht vortragen konnte, dass die Behandlung für sie völlig wertlos war konnte eine Nichterfüllung nicht angenommen werden und eine Bewilligung für Prozesskostenhilfe um ein Klageverfahren einzuleiten kam daher nicht in Betracht.
Es bleibt nach dem Urteil des Gerichts festzuhalten, dass ein Rückzahlungsanspruch aus § 280 I BGB bzw. § 628 I 2 BGB analog nicht schon bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers besteht, sondern erst, wenn der Fehler so schwer wiegt, dass er einer Nichterfüllung des Arztvertrages gleichkommt.
Mithaftung des Schädigers für ärztliches Versäumnis nach einem Verkehrsunfall
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 04.04.2008-5 U 1236 /07 entschieden, dass eine ärztliche Fehlbehandlung eines Unfallverletzten haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen ist, solange keine außergewöhnlich hohe Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes vorliegt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin erlitt nach einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Im beklagten Krankenhaus wurden Röntgenbilder gefertigt. Auf diesen soll die Verletzung der Lendenwirbelsäule übersehen worden sein. Der Unfallchirurg behandelte, ohne die Klägerin noch einmal zu untersuchen, nur die übrigen Verletzungen. Dass die Lendenwirbelsäule verletzt wurde, ergab sich erst später, als die Klägerin andernorts erneut untersucht wurde.
Die Klägerin hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftschäden beantragt.
Das Landgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu. Das Feststellungsbegehren der Klägerin wurde abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung legte sowohl die Kläger-als auch die Beklagtenseite Berufung ein.
In der Berufungsbegründung führte die Beklagtenseite u.a. aus, der Unfallverursacher würde als Erstschädiger für mögliche Schadensfolgen, die aus einem Diagnoseversäumnis der Beklagtenseite stamme, haften.
Das OLG führt aus, dass den Beklagten darin zu folgen ist, dass der Unfallverursacher gleich den Ärzten haftet, denen ein Befunderhebungsversäumnis vorzuwerfen ist.
Zur Begründung führt das Gericht aus, ein Fehlverhalten des behandelnden Arztes unterbricht den Zurechnungszusammenhang zum ursächlichen Verhalten des Erstschädigers erst, wenn der Arzt, der die Zweitschädigung herbeigeführt hat, in außergewöhnlich hohem Maße gegen die üblichen ärztlichen Verhaltensweisen verstoßen hat. Erst wenn der behandelnde Arzt gegen alle Erfahrungen und Regeln verstoßen hat, ist der Zweitschaden ihm alleine zuzuordnen.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass im vorliegenden Fall Fehler bei der Auswertung von Röntgenbildern gemacht wurden. Dies ist allerdings ein Fehler, der auch erfahrenen Ärzten auf diesem Gebiet unterlaufen kann. Daher unterbricht die Fehldeutung des Röntgenbildes den Kausalverlauf nicht und das Verhalten ist auch dem Erstschädiger zuzurechnen. Der Unfallverursacher haftet daher mit den beklagten Ärzten als Gesamtschuldner nach § 840 I BGB. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Es bleibt festzuhalten, dass auch im Rahmen des Zurechnungszusammenhangs beim Kausalverlauf, wie schon bei der Beweislastumkehr im Arzthaftungsfall, auch hier auf ein grobes ärztliches Fehlverhalten abzustellen ist.
Erhöhtes Schmerzensgeld wegen verzögerten Regulierungsverhaltens
Es kann sich erhöhend auf die Bemessung eines Schmerzensgeldes auswirken, wenn von dem Beklagten nach Rechtskraft eines Grund-und Teilurteils keine Schadensregulierung vorgenommen wird.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger litt seit einem Arbeitsunfall an einem chronischen Schmerzsyndrom. Er war arbeitsunfähig und litt unter erhebliche Einschränkungen im Alltag. Der Beklagte riet zur Implantation einer Morphinpumpe. In folge dieser Operation kam es zu einer Blutung in den Hirnwasserraum der Wirbelsäule im mittleren und oberen Brustwirbelbereich. Dies stellte die Kammer durch rechtskräftiges Grund-und Teilurteil vom 22.10.2002 fest. Auch wurde von der Kammer festgestellt, dass der Beklagte eine sachgerechte Aufklärung unterlassen hat, da er auf das Risiko einer Querschnittslähmung nicht hingewiesen hat.
Der Beklagte wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € durch das Landgericht Magdeburg am 18.4.2007 verurteilt.
Das Gericht stellte in den Gründen zwar fest, dass kein Behandlungsfehler vorgelegen habe und der Kläger bereits an Vorschädigungen litt, es stellte jedoch auch fest, dass beim Kläger eindeutig operationsbedingte Störungen ( wie Harninkontinenz, Impotenz und eine schwere Gangstörung) aufgetreten seien. Das Gericht berücksichtige bei der Bemessung des Schmerzensgeldes jedoch auch, dass der Kläger auf das rechtskräftige Grund-und Teilurteil nicht geleistet habe.
Diese Entscheidung hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 15.10.2007 -1 U 46/07 bestätigt.
In den Gründen führte das OLG aus, dass das Regulierungsverhalten des Beklagten sich schmerzensgelderhöhend auswirken kann.
So war zu berücksichtigen , dass der Kläger viereinhalb Jahre nachdem das Grundurteil ergangen war und sechseinhalb Jahre nach der fehlerhaften Operation noch keine Zahlung an den Beklagten vorgenommen hatte. Da der Beklagte das Klageabweisungsbegehren trotz Eindeutigkeit der Rechtslage weiterverfolgte und den Prozess durch eine Hinhaltetaktik gegenüber dem Kläger verzögerte, war die Entscheidung der Kammer nach § 287 ZPO ermessensfehlerfrei. Das Landgericht hatte zweifelsfrei festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs bestand.