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gespaltener Krankenhausvertrag

Die Vertragspartner können abweichend vom Regelfall des Arztzusatzvertrags (Senatsurt. BGHZ 95, 63 ff.) in vorformulierten Vertragsbedingungen einen sog. gespaltenen Krankenhausvertrag vereinbaren. In diesem Fall werden die ärztlichen Leistungen aus dem Vertrag mit dem Träger des Krankenhauses herausgenommen und als Gegenstand eines besonderen Vertrags zwischen dem (Privat-)Patienten und dem liquidationsberechtigten Arzt bezeichnet. Jedoch verlangt § 3 AGBG, dass dem Patienten hinreichend - etwa durch Hinweis in dem von ihm unterzeichneten Vertragstext - verdeutlicht werden muss, dass der Krankenhausträger nicht Schuldner der ärztlichen Leistungen ist und ihm auch für etwaige ärztliche Fehlleistungen nicht haftet. BGH, Urteil vom 22. 12. 1992 - VI ZR 341/91 (Nürnberg)

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