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gespaltener
Krankenhausvertrag
Die Vertragspartner können
abweichend vom Regelfall des Arztzusatzvertrags (Senatsurt. BGHZ 95, 63 ff.) in vorformulierten Vertragsbedingungen
einen sog. gespaltenen Krankenhausvertrag vereinbaren. In diesem Fall werden
die ärztlichen Leistungen aus dem Vertrag mit dem Träger des Krankenhauses
herausgenommen und als Gegenstand eines besonderen Vertrags zwischen dem
(Privat-)Patienten und dem liquidationsberechtigten Arzt bezeichnet. Jedoch
verlangt § 3 AGBG, dass dem Patienten hinreichend - etwa
durch Hinweis in dem von ihm unterzeichneten Vertragstext - verdeutlicht werden
muss, dass der Krankenhausträger nicht Schuldner der ärztlichen Leistungen ist
und ihm auch für etwaige ärztliche Fehlleistungen nicht haftet. BGH, Urteil vom 22. 12. 1992 -
VI ZR 341/91 (Nürnberg)
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