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Kausalität zwischen Kaiserschnitt und Hirnschädigung des
Kindes
1. Zur Frage der Ursächlichkeit zwischen
verzögertem Kaiserschnitt und Hirnschädigung des Kindes; Entbehrlichkeit eines
weiteren Gutachtens bei auf der Hand liegender Symptomatik.
2. Immaterieller Schadensersatz in Höhe
von 230000,00 Euro zuzüglich einer monatlichen Rente von 360,00 Euro.
(Leitsätze des Gerichts)
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 9. 10. 2002 - 1 U 7/02 (rechtskräftig)
Arzthaftung
für fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch
1. Ob ein
Schwangerschaftsabbruch aus der früher in § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. geregelten Notlagenindikation
rechtmäßig war und deshalb bei Fehlschlagen des Eingriffs Grundlage eines
zivilrechtlichen Anspruchs auf Ersatz von Unterhaltsaufwand für ein Kind sein
kann, ist nach den Voraussetzungen zu beurteilen, die das BVerfG im Urteil v.
28.5.93 - BVerfGE 88, 203 ff. = NJW 93, 1751 ff. für die Rechtmäßigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen
aufgestellt hat.
2. Eine sich aus der Durchführung des
damals gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsverfahrens ergebende Vermutung, daß
die Indikation gegeben gewesen sei, reicht hierfür nicht aus (Abgrenzung
gegenüber dem Senatsurteil BGHZ 95, 199 ff.).
BGH, Urteil vom 28. 3.
1995 - VI ZR 356/93 (Bremen)
Grober Behandlungsfehler
bei Geburtshilfe
1. Versäumt eine Beleghebamme elementare
Grundsätze in der Geburtshilfe (hier: die kindlichen Herztöne in der
Austreibungsperiode mittels CTG zu registrieren, mindestens aber während und
insbes. nach jeder Wehe mittels Schallkopf des CTG-Geräts oder Hörrohrs
besonders sorgfältig auszukultieren, um aus der Herztonfrequenz Aufschluß über
eine mögliche Asphyxie des Kindes mit der Gefahr daraus folgender
schwerwiegender, unbehebbarer Schäden zu erhalten), kann das als grober
Behandlungsfehler zu werten sein.
2. Verwirklicht sich das Risiko einer
Sauerstoffmangelsituation durch eine perinatale Hypoxie, kann es in diesem
Falle gerechtfertigt sein, der geburtshelfenden Hebamme die Beweislast dafür
aufzuerlegen, daß es auch ohne den von ihr begangenen Fehler zu der
eingetretenen Schädigung des Kindes gekommen wäre.
3. Versäumt der die Geburt leitende Arzt
bei einem schwerst asphyktisch geborenen Kind im Rahmen der Reanimation die
zwingend gebotene Behandlung mittels erhöhter Sauerstoffzufuhr, kann dies ein
schweres, nicht nachvollziehbares Fehlverhalten i.S. eines groben
Behandlungsfehlers darstellen, der es rechtfertigt, dem Geburtshelfer den
Nachweis dafür aufzuerlegen, daß auch bei fehlerfreiem Vorgehen ein für das
Neugeborene günstigerer Verlauf nicht eingetreten wäre.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 9. 1995 - 8 U 30/94
Arzthaftung bei
unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch
1. Für die vermögensrechtlichen Folgen
eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs haftet der Arzt nur, wenn die
Abtreibung gem. § 218a II oder III StGB rechtmäßig gewesen wäre. Bloße
Straflosigkeit nach § 218a I StGB reicht nicht aus.
2. Wäre der Abbruch gerechtfertigt
gewesen, haftet der Arzt nicht für den Unterhaltsschaden.
3. Kommt es zur Geburt eines schwer
behinderten Kindes führt ein Untersuchungsversäumnis des Arztes nur dann zu
einem Schmerzensgeldanspruch der Kindesmutter, wenn sich feststellen lässt,
dass die Erwartung eines derart beeinträchtigten Kindes bei gleichzeitiger
Verweigerung der Abtreibung zu einer schwerwiegenden seelischen Gefährdung der
Kindesmutter geführt hätte (§ 218a II StGB).
4. Zum Umfang der ärztlichen
Befunderhebungs- und Untersuchungspflicht einer Schwangeren, die
Missbildungsängste äußert.
OLG Koblenz, Beschluß vom 20. 3.
2006 - 5 U 255/06
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