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Kausalität zwischen Kaiserschnitt und Hirnschädigung des Kindes

1. Zur Frage der Ursächlichkeit zwischen verzögertem Kaiserschnitt und Hirnschädigung des Kindes; Entbehrlichkeit eines weiteren Gutachtens bei auf der Hand liegender Symptomatik.

2. Immaterieller Schadensersatz in Höhe von 230000,00 Euro zuzüglich einer monatlichen Rente von 360,00 Euro. (Leitsätze des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 9. 10. 2002 - 1 U 7/02 (rechtskräftig)

 

Arzthaftung für fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch

1. Ob ein Schwangerschaftsabbruch aus der früher in § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. geregelten Notlagenindikation rechtmäßig war und deshalb bei Fehlschlagen des Eingriffs Grundlage eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Ersatz von Unterhaltsaufwand für ein Kind sein kann, ist nach den Voraussetzungen zu beurteilen, die das BVerfG im Urteil v. 28.5.93 - BVerfGE 88, 203 ff. = NJW 93, 1751 ff. für die Rechtmäßigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen aufgestellt hat.

2. Eine sich aus der Durchführung des damals gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsverfahrens ergebende Vermutung, daß die Indikation gegeben gewesen sei, reicht hierfür nicht aus (Abgrenzung gegenüber dem Senatsurteil BGHZ 95, 199 ff.).

BGH, Urteil vom 28. 3. 1995 - VI ZR 356/93 (Bremen)

 

 

 

Grober Behandlungsfehler bei Geburtshilfe

1. Versäumt eine Beleghebamme elementare Grundsätze in der Geburtshilfe (hier: die kindlichen Herztöne in der Austreibungsperiode mittels CTG zu registrieren, mindestens aber während und insbes. nach jeder Wehe mittels Schallkopf des CTG-Geräts oder Hörrohrs besonders sorgfältig auszukultieren, um aus der Herztonfrequenz Aufschluß über eine mögliche Asphyxie des Kindes mit der Gefahr daraus folgender schwerwiegender, unbehebbarer Schäden zu erhalten), kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein.

2. Verwirklicht sich das Risiko einer Sauerstoffmangelsituation durch eine perinatale Hypoxie, kann es in diesem Falle gerechtfertigt sein, der geburtshelfenden Hebamme die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß es auch ohne den von ihr begangenen Fehler zu der eingetretenen Schädigung des Kindes gekommen wäre.

3. Versäumt der die Geburt leitende Arzt bei einem schwerst asphyktisch geborenen Kind im Rahmen der Reanimation die zwingend gebotene Behandlung mittels erhöhter Sauerstoffzufuhr, kann dies ein schweres, nicht nachvollziehbares Fehlverhalten i.S. eines groben Behandlungsfehlers darstellen, der es rechtfertigt, dem Geburtshelfer den Nachweis dafür aufzuerlegen, daß auch bei fehlerfreiem Vorgehen ein für das Neugeborene günstigerer Verlauf nicht eingetreten wäre.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 9. 1995 - 8 U 30/94

 

 

 

Arzthaftung bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

1. Für die vermögensrechtlichen Folgen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs haftet der Arzt nur, wenn die Abtreibung gem. § 218a II oder III StGB rechtmäßig gewesen wäre. Bloße Straflosigkeit nach § 218a I StGB reicht nicht aus.

2. Wäre der Abbruch gerechtfertigt gewesen, haftet der Arzt nicht für den Unterhaltsschaden.

3. Kommt es zur Geburt eines schwer behinderten Kindes führt ein Untersuchungsversäumnis des Arztes nur dann zu einem Schmerzensgeldanspruch der Kindesmutter, wenn sich feststellen lässt, dass die Erwartung eines derart beeinträchtigten Kindes bei gleichzeitiger Verweigerung der Abtreibung zu einer schwerwiegenden seelischen Gefährdung der Kindesmutter geführt hätte (§ 218a II StGB).

4. Zum Umfang der ärztlichen Befunderhebungs- und Untersuchungspflicht einer Schwangeren, die Missbildungsängste äußert.

OLG Koblenz, Beschluß vom 20. 3. 2006 - 5 U 255/06

 

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