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Geburtsschadensrecht


Arzthaftung bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

1. Für die vermögensrechtlichen Folgen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs haftet der Arzt nur, wenn die Abtreibung gem. § 218a II oder III StGB rechtmäßig gewesen wäre. Bloße Straflosigkeit nach § 218a I StGB reicht nicht aus.

2. Wäre der Abbruch gerechtfertigt gewesen, haftet der Arzt nicht für den Unterhaltsschaden.

3. Kommt es zur Geburt eines schwer behinderten Kindes führt ein Untersuchungsversäumnis des Arztes nur dann zu einem Schmerzensgeldanspruch der Kindesmutter, wenn sich feststellen lässt, dass die Erwartung eines derart beeinträchtigten Kindes bei gleichzeitiger Verweigerung der Abtreibung zu einer schwerwiegenden seelischen Gefährdung der Kindesmutter geführt hätte (§ 218a II StGB).

4. Zum Umfang der ärztlichen Befunderhebungs- und Untersuchungspflicht einer Schwangeren, die Missbildungsängste äußert.

OLG Koblenz, Beschluß vom 20. 3. 2006 - 5 U 255/06

 

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 5 U 255/06

Entscheidung vom 20. März 2006

Zum Sachverhalt:

Die Kl. wurde während ihrer Schwangerschaft, die im Mai 2000 begann und im Januar 2001 mit der Geburt einer behinderten Tochter endete, von dem Bekl. als Gynäkologen betreut. Dabei führte der Bekl. die in den Schwangerschaftsrichtlinien vorgesehenen Untersuchungen durch, zu denen wiederkehrende Sonographien gehörten. Eine weiterreichende Diagnostik wie eine Amniozentese (Fruchtwasseranalyse), ein „großer Ultraschall“ (Stufe Degum III) und ein „Triple-Test“ (zur Messung bestimmter Bestandteile des mütterlichen Bluts) unterblieb. Ihrem Vorbringen nach hatte die Kl. unter Hinweis auf eine von ihr befürchtete Missbildung des Kindes den Wunsch nach einer Amniozentese geäußert, der indessen von dem Bekl. abgetan worden sei. Die Frage nach einem „großen Ultraschall“ wurde nicht angesprochen. Inwieweit die Möglichkeit eines „Triple-Tests“ Erwähnung fand, ist streitig; nach der Darstellung der Kl. wäre ein solcher Test freilich ohnehin unergiebig gewesen. Die Tochter der Kl. kam mit einer von dem Bekl. nicht erkannten Spina bifida aperta zur Welt, mit der gravierende - wenn auch nicht psychische, so doch körperliche - Dauerschäden in Form eines Hydrocephalus internus, der Verschiebung von Kleinhirnteilen, einer starken Gehbehinderung mit Hüftluxaktionen und Klumpfüßen sowie einer Blasenentleerungsstörung einhergehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kl. im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, die Haftung des Bekl. für den durch die Geburt ihrer Tochter erlittenen Unterhaltsschaden festzustellen, wobei sie sich entsprechende Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten lassen. Gleichzeitig hat sie mit der Begründung, auf Grund der Behinderung des Kindes selbst psychisch beeinträchtigt zu sein, für ihre Person ein Schmerzensgeld geltend gemacht.

Das LG hat die Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die Kl. beabsichtigt, dagegen Berufung einzulegen, und bittet insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde verweigert.

Aus den Gründen:

2. Das Ersatzverlangen der Kl., über das vor diesem Hintergrund zu befinden ist, kann insgesamt nicht durchdringen. Dabei scheitern die - im Rahmen des Feststellungsbegehrens - erhobenen materiellen Schadensersatzansprüche, die die wirtschaftliche Bedeutung der Klage bestimmen, bereits zwingend aus Gründen, die von den im hiesigen Fall vorgebrachten Streitpunkten unabhängig sind.

a) Die Kl. will den Bekl. nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil es überhaupt zu einer Schwangerschaft kam; vielmehr stellt sie darauf ab, dass eine bereits eingetretene Schwangerschaft nicht unterbrochen wurde. Das setzt einer möglichen Verpflichtung des Bekl., für die streitigen Unterhaltsbelastungen einzustehen, Grenzen. Während im erstgenannten Fall in weitreichendem Maße Schadensersatzansprüche eröffnet sind (BGH, NJW 1980, 1450 [1451]), können sie im zweiten, hier gegebenen Fall nur dann bestehen, wenn der Schwangerschaftsabbruch, den die Kl. reklamiert, gem. § 218a II oder III StGB rechtmäßig gewesen wäre (BGH, NJW 2002, 1489 [1490]). Eine Zulässigkeit lediglich nach § 218a I StGB reicht nicht hin, weil ein Schwangerschaftsabbruch allein auf dieser Grundlage nur straflos, nicht aber auch rechtmäßig, sondern rechtswidrig ist (BVerfG, NJW 1993, 1751 [1758]) und finanzielle Nachteile, deren Vermeidung das Gesetz nicht für gerechtfertigt erklärt, nicht kompensiert zu werden brauchen (BGH, NJW 1995, 1609 [1610]); sie sind Folge einer Entwicklung, deren Hinnahme der Gesetzgeber zumutet.

Unterstellt man zu Gunsten der Kl. eine Rechtmäßigkeit des erstrebten Schwangerschaftsabbruchs, die sich unter den obwaltenden Umständen - wenn überhaupt - nur aus § 218a II StGB herleiten ließe, erstreckt sich die mögliche Haftung des Bekl. indessen auch nicht auf alle durch ein Fehlerverhalten auf seiner Seite ausgelösten Schäden, sondern erfasst grundsätzlich nur Nachteile, die aus einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung der Kl. herrühren (BGH, NJW 1985, 2749 [2751]). Dagegen wird ein Ausgleich von Unterhaltsschäden, wie er Gegenstand des Feststellungsantrags ist, nicht ermöglicht (BGH, NJW 2002, 886 [887]; BGH, NJW 2002, 1489 [1491]). Infolge dessen ist eine Einstandspflicht des Bekl. allenfalls auf der Grundlage des Schmerzensgeldantrags der Kl. denkbar.

b) Auch dieserhalb scheidet jedoch eine Inanspruchnahme aus. Nach den vorstehenden Ausführungen ist sie überhaupt nur dann eröffnet, wenn der Schwangerschaftsabbruch, der nach dem Vorbringen der Kl. wegen diagnostischer Versäumnisse des Bekl. unterblieb, nach § 218a II StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Bereits das lässt sich nicht mit hinreichender Verlässlichkeit erkennen.

Die Legitimation eines Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218a II StGB würde nämlich im vorliegenden Fall voraussetzen, dass für die Kl. bei Erkennen der Spina bifida aperta und gleichzeitiger Verweigerung einer Abtreibung prognostisch schwerwiegende seelische Gefahren bis hin zu Suizidversuchen zu befürchten gewesen wären (BVerfG, NJW 1993, 1751 [1754]; BGH, NJW 1995, 1609 [1610]; BGH, NJW 2002, 2636 [2637f.]; OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1542 [1543]). Eine entsprechende Prognose war keineswegs gesichert, zumal weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass die Kl. in der Vergangenheit unter Depressivität gelitten hätte (vgl. BGH, NJW 2002, 886 [887]).

c) Erst wenn man die Voraussetzungen des § 218a II StGB gleichwohl bejahte, würde man die Ebene erreichen, auf der sich das Urteil des LG bewegt, und erst dann könnten die dort erörterten Streitfragen Bedeutung gewinnen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

Nach den - auf eine breite tatsächliche Basis gestützte - Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G bestand nach der objektiven Befundlage unter Einschluss der persönlichen und familiären gesundheitlichen Situation der Kl. keine Veranlassung zur Durchführung einer spezifischen Diagnostik wie namentlich einer Amniozentese oder eines „großen Ultraschalls“. Der bloße Umstand, dass die Kl. Missbildungsängste hatte, die nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar motiviert und damit letztlich irrational waren, konnte noch keine entsprechende Indikation begründen. Zudem steht nicht einmal fest, dass die Kl. ihre Missbildungsängste mit Nachdruck zu erkennen gab. Dem LG ist in der dahingehenden Würdigung der Zeugenaussagen zu folgen. Das gilt jedenfalls deshalb, weil es in den Krankenunterlagen des Bekl. heißt, die Kl. habe einen „Triple-Test“, der immerhin einen gewissen Aufschluss hätte geben können, abgelehnt und geäußert, sie nehme auch ein behindertes Kind an. Dass der Bekl. diese Angaben frei erfunden hat, lässt sich nicht ohne weiteres annehmen.

Allerdings trägt die Kl. vor, sie habe den Bekl. eigens auf eine Amniozentese angesprochen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Bekl. diese - objektiv nicht indizierte - Maßnahme deshalb auch hätte durchführen müssen. Einem Vorwurf wäre er nur dann ausgesetzt, wenn er seine ablehnende Haltung auf irreführende Argumente gestützt hätte (vgl. BGH, NJW 1984, 658). Das ist jedoch nicht substanziiert behauptet und erst recht nicht bewiesen. Die Kl. hat dazu vorgetragen, der Bekl. habe seine Weigerung mit ihrem - relativ jungen - Lebensalter begründet. Eben dies war nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G in Abwägung der Vorteile und Risiken einer Amniozentese sachgerecht. Wenn die Kl. Interesse an detaillierten Informationen hatte, musste sie nachfragen. Dass dies geschehen wäre und der Bekl. dem dann nicht entsprochen hätte, ist indessen nicht einmal in den Raum gestellt.

3. Nach alledem verspricht das beabsichtigte Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe bereits ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kl. nicht bewilligt werden kann.

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