Zum Sachverhalt:
Die Kl. wurde
während ihrer Schwangerschaft, die im Mai 2000 begann und im Januar 2001 mit
der Geburt einer behinderten Tochter endete, von dem Bekl. als Gynäkologen
betreut. Dabei führte der Bekl. die in den Schwangerschaftsrichtlinien
vorgesehenen Untersuchungen durch, zu denen wiederkehrende Sonographien
gehörten. Eine weiterreichende Diagnostik wie eine Amniozentese
(Fruchtwasseranalyse), ein „großer Ultraschall“ (Stufe Degum III) und ein „Triple-Test“
(zur Messung bestimmter Bestandteile des mütterlichen Bluts) unterblieb. Ihrem
Vorbringen nach hatte die Kl. unter Hinweis auf eine von ihr befürchtete
Missbildung des Kindes den Wunsch nach einer Amniozentese geäußert, der
indessen von dem Bekl. abgetan worden sei. Die Frage nach einem „großen
Ultraschall“ wurde nicht angesprochen. Inwieweit die Möglichkeit eines „Triple-Tests“
Erwähnung fand, ist streitig; nach der Darstellung der Kl. wäre ein solcher
Test freilich ohnehin unergiebig gewesen. Die Tochter der Kl. kam mit einer von
dem Bekl. nicht erkannten Spina bifida aperta zur Welt, mit der gravierende -
wenn auch nicht psychische, so doch körperliche - Dauerschäden in Form eines Hydrocephalus
internus, der Verschiebung von Kleinhirnteilen, einer starken Gehbehinderung
mit Hüftluxaktionen und Klumpfüßen sowie einer Blasenentleerungsstörung
einhergehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kl. im vorliegenden Rechtsstreit
beantragt, die Haftung des Bekl. für den durch die Geburt ihrer Tochter
erlittenen Unterhaltsschaden festzustellen, wobei sie sich entsprechende
Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten lassen. Gleichzeitig hat sie mit der
Begründung, auf Grund der Behinderung des Kindes selbst psychisch
beeinträchtigt zu sein, für ihre Person ein Schmerzensgeld geltend gemacht.
Das LG hat die Klage nach der Vernehmung
mehrerer Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Die Kl. beabsichtigt, dagegen Berufung einzulegen, und bittet insoweit um die
Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde
verweigert.
Aus
den Gründen:
2. Das
Ersatzverlangen der Kl., über das vor diesem Hintergrund zu befinden ist, kann
insgesamt nicht durchdringen. Dabei scheitern die - im Rahmen des
Feststellungsbegehrens - erhobenen materiellen Schadensersatzansprüche, die die
wirtschaftliche Bedeutung der Klage bestimmen, bereits zwingend aus Gründen,
die von den im hiesigen Fall vorgebrachten Streitpunkten unabhängig sind.
a) Die Kl. will
den Bekl. nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil es überhaupt zu einer
Schwangerschaft kam; vielmehr stellt sie darauf ab, dass eine bereits
eingetretene Schwangerschaft nicht unterbrochen wurde. Das setzt einer
möglichen Verpflichtung des Bekl., für die streitigen Unterhaltsbelastungen einzustehen,
Grenzen. Während im erstgenannten Fall in weitreichendem Maße
Schadensersatzansprüche eröffnet sind (BGH,
NJW 1980, 1450 [1451]), können sie im zweiten, hier gegebenen Fall nur dann
bestehen, wenn der Schwangerschaftsabbruch, den die Kl. reklamiert, gem. § 218a II oder III StGB rechtmäßig gewesen wäre (BGH, NJW 2002, 1489 [1490]). Eine Zulässigkeit lediglich nach § 218a I StGB reicht nicht hin, weil ein Schwangerschaftsabbruch
allein auf dieser Grundlage nur straflos, nicht aber auch rechtmäßig, sondern
rechtswidrig ist (BVerfG, NJW
1993, 1751 [1758]) und finanzielle Nachteile, deren Vermeidung das Gesetz
nicht für gerechtfertigt erklärt, nicht kompensiert zu werden brauchen (BGH, NJW 1995, 1609 [1610]); sie sind Folge einer Entwicklung, deren Hinnahme der
Gesetzgeber zumutet.
Unterstellt man zu
Gunsten der Kl. eine Rechtmäßigkeit des erstrebten Schwangerschaftsabbruchs,
die sich unter den obwaltenden Umständen - wenn überhaupt - nur aus § 218a II StGB herleiten ließe, erstreckt sich die mögliche Haftung
des Bekl. indessen auch nicht auf alle durch ein Fehlerverhalten auf seiner
Seite ausgelösten Schäden, sondern erfasst grundsätzlich nur Nachteile, die aus
einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung der Kl. herrühren (BGH, NJW 1985, 2749 [2751]). Dagegen wird ein Ausgleich von Unterhaltsschäden, wie
er Gegenstand des Feststellungsantrags ist, nicht ermöglicht (BGH, NJW 2002, 886 [887]; BGH,
NJW 2002, 1489 [1491]). Infolge dessen ist eine Einstandspflicht des Bekl. allenfalls auf der Grundlage des
Schmerzensgeldantrags der Kl. denkbar.
b) Auch dieserhalb
scheidet jedoch eine Inanspruchnahme aus. Nach den vorstehenden Ausführungen
ist sie überhaupt nur dann eröffnet, wenn der Schwangerschaftsabbruch, der nach
dem Vorbringen der Kl. wegen diagnostischer Versäumnisse des Bekl. unterblieb,
nach § 218a II StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Bereits das lässt sich
nicht mit hinreichender Verlässlichkeit erkennen.
Die Legitimation
eines Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218a II StGB würde nämlich im vorliegenden Fall voraussetzen,
dass für die Kl. bei Erkennen der Spina bifida aperta und gleichzeitiger
Verweigerung einer Abtreibung prognostisch
schwerwiegende seelische Gefahren bis hin zu Suizidversuchen zu befürchten
gewesen wären (BVerfG, NJW
1993, 1751 [1754]; BGH,
NJW 1995, 1609 [1610]; BGH,
NJW 2002, 2636 [2637f.]; OLG Düsseldorf,
VersR 2003, 1542 [1543]). Eine entsprechende Prognose war keineswegs gesichert,
zumal weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass die Kl. in der
Vergangenheit unter Depressivität gelitten hätte (vgl. BGH, NJW 2002, 886 [887]).
c) Erst wenn man
die Voraussetzungen des § 218a II StGB gleichwohl bejahte, würde man die Ebene erreichen,
auf der sich das Urteil des LG
bewegt, und erst dann könnten die dort erörterten Streitfragen Bedeutung
gewinnen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
Nach den - auf
eine breite tatsächliche Basis gestützte - Feststellungen des Sachverständigen
Prof. Dr. G bestand nach der
objektiven Befundlage unter Einschluss der persönlichen und familiären
gesundheitlichen Situation der Kl. keine Veranlassung zur Durchführung einer
spezifischen Diagnostik wie namentlich einer Amniozentese oder eines „großen
Ultraschalls“. Der bloße Umstand, dass die Kl. Missbildungsängste hatte, die
nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar motiviert und
damit letztlich irrational waren, konnte noch keine entsprechende Indikation
begründen. Zudem steht nicht einmal fest, dass die Kl. ihre Missbildungsängste mit
Nachdruck zu erkennen gab. Dem LG
ist in der dahingehenden Würdigung der Zeugenaussagen zu folgen. Das gilt
jedenfalls deshalb, weil es in den Krankenunterlagen des Bekl. heißt, die Kl.
habe einen „Triple-Test“, der immerhin einen gewissen Aufschluss hätte geben
können, abgelehnt und geäußert, sie nehme auch ein behindertes Kind an. Dass
der Bekl. diese Angaben frei erfunden hat, lässt sich nicht ohne weiteres
annehmen.
Allerdings trägt
die Kl. vor, sie habe den Bekl. eigens auf eine Amniozentese angesprochen.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Bekl. diese - objektiv nicht
indizierte - Maßnahme deshalb auch hätte durchführen müssen. Einem Vorwurf wäre
er nur dann ausgesetzt, wenn er seine ablehnende Haltung auf irreführende
Argumente gestützt hätte (vgl. BGH,
NJW 1984, 658). Das ist jedoch nicht substanziiert behauptet und erst
recht nicht bewiesen. Die Kl. hat dazu vorgetragen, der Bekl. habe seine
Weigerung mit ihrem - relativ jungen - Lebensalter begründet. Eben dies war
nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G in Abwägung der Vorteile und Risiken einer Amniozentese
sachgerecht.
Wenn die Kl. Interesse an detaillierten Informationen hatte, musste sie
nachfragen. Dass dies geschehen wäre und der Bekl. dem dann nicht entsprochen
hätte, ist indessen nicht einmal in den Raum gestellt.
3. Nach alledem
verspricht das beabsichtigte Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg, so dass
Prozesskostenhilfe bereits ohne Rücksicht auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Kl. nicht bewilligt werden kann.