Zum Sachverhalt:
Der am 18. 6. 1992
schwerstbehindert geborene Kläger zu 1.) und seine Mutter, die Klägerin zu 2.),
nehmen die Beklagte zu 1.) als Trägerin des städtischen Klinikums B., den
Beklagten zu 2.) als behandelnden Arzt wegen ärztlicher Fehler bei der Geburt
des Klägers jeweils auf Ersatz immateriellen Schadens, der Kläger zu 1.) nimmt
sie darüber hinaus auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden in
Anspruch.
Die am 9. 2. 1951
geborene Klägerin war 1992 zum zweiten Mal schwanger. Die erste Schwangerschaft
war 1985 mit einer Schnittentbindung wegen vorzeitiger Plazentaablösung in der
33. Schwangerschaftswoche zu Ende gegangen. In der hier zugrunde liegenden
zweiten Schwangerschaft wurde die Klägerin acht Tage vor dem anhand von
Ultraschallaufnahmen auf den 19. 6. 1992 berechneten Geburtstermin nach bis
dahin komplikationsloser Schwangerschaft wegen leichter Blutungen ex utero in
die Klinik der Beklagten zu 1.) eingewiesen. Die Aufnahmesonografie zeigte eine
regelrechte fetale Entwicklung und eine unauffällige Plazenta. Nach einer
Beratung mit dem Beklagten und nach dessen Hinweis, dass eine normale Geburt
erfolgen könne, bei unzureichender Muttermundöffnung allerdings eine Sectio
vorzunehmen sei, sprach sich die Klägerin gegen eine primäre Sectio aus. Der
Therapieplan des Beklagten zu 2.) sah dementsprechend vor, eine vaginale Geburt
anzustreben und, wenn nötig, namentlich sind insoweit im Patientenblatt
(abnormale) kindliche Herztöne und ein nicht geöffneter Muttermund genannt,
eine Sectio vorzunehmen. Einen Tag vor dem berechneten Termin wurde eine
biochemische Muttermundreifung mit Prepidil-Gel vorgesehen. Zur
Kreißsaalaufnahme am 18. 6. 1992 gegen 7.10 Uhr erfolgte die Gelapplikation, um
8.50 Uhr kam es zu regelmäßiger Wehentätigkeit. Die vitalen Herztöne wurden ab
7.10 Uhr im CTG dokumentiert und waren zunächst unauffällig. Um 16.00 Uhr
öffnete der Beklagte zu 2.) die Fruchtblase, legte dem Kind eine fetale Skalpektrode
und der Mutter einen Wehentropf zur Dauerinfusion von Oxytocin an. Der Muttermund
war unverändert unreif. Gegen 16.30 Uhr sind starke Unterbauchschmerzen der
Klägerin zu 2.) dokumentiert. Sie erhielt auf fernmündliche Anweisung des
Beklagten zu 2.), mithin ohne Untersuchung, krampflösende Medikamente (Spasdilsin).
Gegen 16.43 Uhr kam es zu einem ersten starken Abfall der Herztöne des Kindes
auf 80 bpm über zwei Minuten (normal > 120 bpm, hier vorher 140 bis 160 bpm).
Die Oxytocin-Gabe wurde reduziert. Nach kurzer Erholung des Feten fiel die
Herzfrequenz erneut auf unter 80 bpm ab. Nach einem dritten Abfall gegen 16.50
Uhr ordnete der Beklagte zu 2.) eine Sauerstoffgabe an. Zwei Minuten später
ging die fetale Herzaktion nach kurzer Erholung in eine anhaltende schwere Bradykardie
mit teilweise unter 80 bpm über. Zirka vier Minuten später wurde die
Wehenmitteldosierung weiter reduziert. Nach weiteren fünf Minuten, gegen 17.03
Uhr, wurde eine intravenöse Tokolyse zum Abblocken der Wehentätigkeit
vorgenommen. Nach kurzer Erholung der Herzfrequenz zwischen 17.07 und 17.10 Uhr
kam es erneut zu wiederholt einsetzenden schweren Frequenzabfällen (17.10 bis
17.23 Uhr). Die mit der Lagerung der Klägerin im Operationssaal um 17.21 Uhr
dokumentierten fetalen Herztöne gingen in eine präfinale Bradykardie über. Um
17.30 Uhr wurde die Entscheidung für eine Notsectio getroffen und mit der
Operation begonnen. Bei der Operation wurden eine Uterus-Ruptur im Bereich der
alten Kaiserschnittnarbe im vorderen Scheidengewölbe und eine Blasenruptur von
zehn Zentimetern festgestellt. Der um 17.38 Uhr geborene schwerst deprimierte
Kläger lag schlaff, ohne tastbaren Herzschlag mit dem Gesicht in der freien
Bauchhöhle. Der PH-Wert in der Nabelschnurarterie betrug 6,73, der APGAR 4,5,6.
Der Kläger wurde unmittelbar von einem Pädiater und einem Anästhesisten
reanimiert, intubiert und mechanisch beatmet.
In den ersten
Lebenstagen zeigten sich beim Kläger Ausnahmezustände mit starrem Blick, stuporösem
Verhalten, Apnoen und schweren Muskeltonusanomalien und ab dem 5. Lebenstag rezidivierende
Krampfanfälle.
Der Kläger ist auf
Dauer auf intensive Pflege angewiesen. Er hat sich seit seiner Geburt in
Krankenhäusern bzw. im Pflegeheim (Kinderheim M.) aufgehalten. Er kann nicht
sehen und lediglich hell und dunkel unterscheiden. Er kann nicht sprechen. Er
kann nicht schlucken und wird über eine durch die Bauchdecke geführte
Magensonde ernährt. Erbrechen und falsch verschluckter Speichel haben zu
Lungenabszessen geführt. Dieserhalb war der Kläger vom 25. 1. bis 9. 2. und vom
12. 3. bis 29. 3. 1995 in der Universitätsklinik Rostock. Der Kläger kann Harn
und Stuhl nicht halten. Er liegt in starker Überstreckung der Wirbelsäule.
Gelenke der Arme und Beine stehen in starken Kontrakturstellungen. Willkürliche
Bewegungen sind nicht möglich. Der Kläger kann lachen, weinen, empfinden und
Gefühle äußern.
Bei der Klägerin
zu 2.) wurden nach der Sectio unter Hinzuziehung eines Chirurgen Blasen- und Uterusruptur
verschlossen. Wegen eines persistierenden Schocks wurde sie zunächst auf der
Intensivstation und ab dem 22. 6. bis zum 14. 7. auf der gynäkologischen
Abteilung des Klinikums B. stationär behandelt. Der weitere Heilungsverlauf war
unproblematisch. Seit der Geburt des Kindes leidet die Klägerin zu 2.) unter
Depressionen, Schlaflosigkeit, Angstzuständen und Schuldvorwürfen. Sie befindet
sich in ständiger Behandlung und wird mit Psychopharmaka behandelt. Die Ehe der
Eltern des Klägers ist zerbrochen.
Die Kläger haben
1995 ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der
norddeutschen Ärztekammern angestrengt. Unter Verweis auf die in diesem
Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. V./Professor Dr. B. von der
Universitätsfrauenklinik L. zu gynäkologischen Fragen und von Prof. Dr.Sch. von
der Kinderklinik des Universitätskrankenhauses H. zu pädiatrischen Fragen
machen sie geltend, die Einleitung der vaginalen Geburt sei verfehlt und das
Anlegen des Wehentropfs kontraindiziert gewesen. Der Verzicht auf eine
automatische Registrierung der Wehentätigkeit nach Sprengung der Fruchtblase
sei fehlerhaft, die ärztliche Überwachung mangelhaft gewesen und angesichts der
starken Schmerzen der Mutter sei eine Untersuchung vor der Verordnung von
Medikamenten fehlerhafterweise unterblieben. Der Zeitraum zwischen der
Verlangsamung der Herztöne des Kindes, dem Abstellen des Wehentropfes und der
Gabe wehenhemmender Medikamente sei zu lang gewesen. Die Sectio sei nach dem
Absinken der Herzfrequenz des Kindes viel zu spät erfolgt. Diese Fehler seien
für die Unterversorgung des Klägers während der Geburt ursächlich. Die
Unterversorgung habe zu den Schädigungen geführt. Der Kläger zu 1.) hat ein
Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 600000,00 DM und eine monatliche
Schmerzensgeldrente in einer Größenordnung von 700,00 DM, die Klägerin zu 2.)
ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 20000,00 DM für angemessen
gehalten.
Weiter begehrt der
Kläger zu 1.) die Feststellung der Verantwortung der Beklagten. Die Klägerin zu
2.) verlangt Ausgleich des immateriellen Schadens. Der Kläger zu 1.) begehrt
die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes, bestehend aus Kapital- und
künftigen Rentenzahlungen.
Die Beklagten
haben geltend gemacht, dass es sich um einen tragischen schicksalhaften
Geschehensablauf handele, wie er auch bei sorgfältigstem ärztlichen Handeln
nicht ausgeschlossen werden könne. Die getroffenen medizinischen Maßnahmen
seien fachlich korrekt und vom Respekt vor der Entscheidung der Klägerin
getragen gewesen, die in einem ausführlichen Gespräch trotz des erhöhten
Risikos bei ihrer Entscheidung für eine vaginale Entbindung geblieben sei und
eine primäre Re-Sectio abgelehnt habe. Bis zum Auftreten des
Herzfrequenzabfalls habe es sich um einen keineswegs besorgniserregenden
Geburtsverlauf gehandelt.
Das Landgericht
hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. E.
und Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Darin hat
sich der Sachverständige weitgehend das für die Schlichtungsstelle gefertigte
Gutachten der Sachverständigen Dr. V./Prof. B. zu eigen gemacht.
Mit der
angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Beklagten als
Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 230000,00 Euro
und einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 360,00 Euro ab dem 1. 7.
1992 - ab dem 1. 3. 2002 im Voraus - an den Kläger zu 1.) verurteilt, die
Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von künftigen materiellen Schäden
des Klägers zu 1.) festgestellt und die weitergehende Klage - wegen des
weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs des Klägers zu 1.) und des
Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin zu 2.) - abgewiesen. Zur Begründung hat
das Landgericht ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen
Dr. E. Fehler in der Behandlung der Klägerin zu 2.) bei der Geburt des Klägers
unterlaufen seien, deren Ursächlichkeit für die Schäden des Klägers mit dem
Gutachten von Professor Dr. Sch. dargetan sei.
Hiergegen richtet
sich die Berufung der Beklagten, die zunächst gegen beide Kläger eingelegt
worden ist. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und
rügen vor allem die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Ausführungen des
Sachverständigen. Namentlich seien die ausdrückliche Entscheidung der Klägerin,
die „irgend möglich“ eine vaginale Entbindung und keine Kaiserschnittnarbe
gewünscht habe, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch sei das
Landgericht nicht ausreichend auf die Frage der Kausalität eingegangen.
Nachdem der Senat
die Berufung, soweit sie sich gegen die Klägerin zu 2.) richtete, verworfen
hat, beantragen die Beklagten, nunmehr Abweisung der Ansprüche des Klägers zu
1.). Dieser verfolgt im Wege der Anschlussberufung eine Erhöhung des
zugesprochenen Schmerzensgeldes.
Aus den Gründen:
A. Die Berufung
der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach §§ 511, 511a Abs. 1 ZPO a.F. statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519, ZPO a.F. § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG a.F.). Die Anschlussberufung des
Klägers zu 1.) ist als unselbständige Anschlussberufung nach §§ 521, 522a Abs. 1 ZPO a.F. statthaft und gemäß § 522a Abs. 2 ZPO a.F. zeitgerecht begründet worden.
B. I. Die Klage
ist insgesamt zulässig. Für den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldkapital
bedarf es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe
einer Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem Bestimmtheitserfordernis
des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F. zu genügen (BGHZ 132, 341; BGH NJW 1992, 311). Der Antrag auf Zahlung einer monatlich wiederkehrenden
Schmerzensgeldrente ist nach § 258 ZPO a.F. zulässig. Auch der Feststellungsantrag
ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die
Entstehung eines zukünftigen Schadens möglich, wenn auch noch nicht gewiss ist
und der Schaden daher noch nicht beziffert werden kann (so BGH NJW 1984, 1552; 1991, 2707). So liegt es hier. Künftige Schäden des
Klägers zu 1.) sind möglich, etwa im Hinblick auf Aufwendungen, die damit
verbunden sein können, dass der Kläger zu 1.) in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen wird.
II. In der Sache
bleiben sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des
Klägers zu 1.) ohne Erfolg.
1. Der Anspruch
des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens ergibt sich gegenüber der
Beklagten zu 1.) aus §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB a.F., gegenüber dem Beklagten zu 2.) aus §§ 823, 847 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens
ergibt sich gegenüber der Beklagten zu 1.) aus positiver Vertragsverletzung (§§
242, 276, 278, 249, 251 BGB a.F.) bzw. aus §§ 823, 831, 249ff. BGB a.F., gegenüber dem Beklagten zu 2.) aus
§§ 823, 249 Abs. 2 BGB a.F. Das Gesamtschuldverhältnis folgt aus §§ 840 Abs. 1, 421 BGB a.F. Für die schuldrechtlichen Beziehungen
der Beteiligten sind nach § 5 des ÄnderungsG zum EGBGB die Vorschriften des BGB
in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Bei der
Behandlung der Kindesmutter anläßlich der Geburt des Klägers zu 1. ) ist dem
Beklagten zu 2.) ein Behandlungsfehler unterlaufen, indem er zu spät die
Entscheidung zur operativen Intervention getroffen hat. Die Verzögerung war für
die Schäden des Klägers zu 1.) ursächlich. Das Verhalten des Beklagten zu 2.)
war fahrlässig.
a) Die Darlegungs-
und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit
für den eingetretenen Körper- bzw. Gesundheitsschaden trägt grundsätzlich der
Geschädigte bzw. der Anspruchsteller (BGHZ 89, 263; 99 391; BGH NJW 1987, 705). Fehler ist dabei jeder Verstoß gegen die
Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft. Ob ein Arzt einen
Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich danach, ob der Arzt nach den von
ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall
diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen ist
oder nicht (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 2291, 2292). Schon ein leichter Fehler genügt für die
Haftung, wenn die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden feststellbar
ist. Die Frage eines schweren („groben“) Behandlungsfehlers gewinnt nur für den
Fall Bedeutung, dass die Ursächlichkeit unklar bleibt.
Vorliegend stellt
sich als behandlungsfehlerhaft dar, dass die Entscheidung zur operativen
Intervention (Sectio) nicht spätestens gegen 17.00 Uhr, sondern erst um 17.30
Uhr und damit zu spät getroffen worden ist. Bei der Klägerin zu 2.) bestand,
nachdem sie im Zeitpunkt der Entbindung schon 41 Jahre alt und von ihrem ersten
Kind durch Kaiserschnitt entbunden worden war (Gefahr der Narbenruptur), ein
erhöhtes Geburtsrisiko. Dieses Risiko hat der Sachverständige nachvollziehbar
und von den Parteien nicht angegriffen so quantifiziert, dass in 2/3
der vergleichbaren Fälle zwar eine vaginale Entbindung angestrebt, aber nur 1/3
davon als vaginale Entbindung beendet werde. Das solcherart bestehende Risiko
hat der Beklagte zu 2.) in seinem Therapieplan erkennbar in der Weise
berücksichtigt, dass eine (Not-)Sectio für den Fall eines nicht (genügend)
geöffneten Muttermundes und der Abnormalität der kindlichen Herztöne vorgesehen
war. Er hat dann aber nicht schnell genug gehandelt, als diese Voraussetzungen
um 16.50 Uhr, spätestens aber gegen 17.00 Uhr vorlagen. Die kindlichen Herztöne
waren - nach dreimaligem signifikantem Abfall der Herzfrequenz zwischen 16.43
und 16.50 Uhr und abermaligem Absinken der Herzaktion trotz Sauerstoffgabe, die
nur zu einer kurzen Erholung führte, in eine anhaltende schwere Bradykardie
übergehend schon zwei Minuten später - besorgniserregend. Der Sachverständige
PD Dr. E. spricht in diesem Zusammenhang von einer „zunehmenden Symptomatik
einer fetalen Depravation“. Außerdem war weiterhin der Muttermund nicht
geöffnet. Gleichwohl erfolgte die Entscheidung für einen Kaiserschnitt erst
nahezu 30 Minuten später.
Der Senat verkennt
nicht, dass sich vorangegangene Therapieentscheidungen des Beklagten zu 2.) -
die Herbeiführung der Geburtsreife durch biochemische Medikation, die Sprengung
der Fruchtblase, die Verordnung wehenfördernder, später krampflösender Mittel,
die Verabreichung von Sauerstoff, die Reduktion der wehenfördernden Mittel und
schließlich die Gabe wehenhemmender Mittel - nach den Ausführungen des
Sachverständigen PD Dr. E., die sich teilweise mit den von der
Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten decken, jede für sich als vertretbar
darstellen mögen. Soweit sich in dieser Hinsicht Widersprüche zwischen den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. und den von der Schlichtungsstelle
eingeholten Gutachten - die in einigen der von dem Beklagten getroffenen
Maßnahmen weitere Fehler sehen - ergeben, kommt es darauf letztlich nicht an.
Der entscheidende Fehler, und in diesem Punkte stimmen die Einschätzungen im
wesentlichen überein, lag darin, dass nicht schon spätestens gegen 17.00 Uhr
die Entscheidung für eine operative Intervention (Kaiserschnitt) gefallen ist.
Angesichts der
eine operative Intervention schon zu diesem Zeitpunkt nahelegenden
Gesichtspunkte und Alarmzeichen bleibt hier kein Raum für den Grundsatz, dass
die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes ist (vgl. hierzu BGHZ
106, 153, 157; OLG Hamm VersR 1992, 843). Dieser Grundsatz gilt nur für den Fall, dass
praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (vgl. etwa OLG Hamburg, VersR
1989, 147) und findet naturgemäß seine Grenze, wo keine
vertretbare Alternative verbleibt. So lag es hier. Nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. E. verbot sich angesichts der „insuffizienten
fetalen Kompensationsversuche“, der zunehmenden Symptomatik einer fetalen
Depravation und unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines schwerwiegenden
Risikos ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung für eine operative
Intervention durch Kaiserschnitt.
Ebensowenig steht
entgegen, dass die Klägerin zu 2.) den Wunsch geäußert hatte, nach Möglichkeit
auf natürlichem Wege zu entbinden und möglichst keinen Kaiserschnitt
vorzunehmen. Dies schloss in der hier entstandenen Situation einen solchen
Eingriff nicht aus. Entsprechend ihrem - letztlich nicht widersprochenen -
Vortrag war die Klägerin zu 2.) lediglich mit einer primären Sectio nicht
einverstanden (wie nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. E. 2/3
der Frauen in vergleichbarer Situation). Einverstanden war sie jedoch, wie in
dem Aufklärungsbogen (in der Patientenakte) Niederschlag findet und in den
Therapieplan des Beklagten zu 2.) aufgenommen worden ist, mit einem
Kaiserschnitt, wenn sich weiterhin der Muttermund nicht öffne oder wenn sich
die Herztöne des Kindes bedenklich verschlechtern würden. Eben dies war
spätestens gegen 17.00 Uhr der Fall.
Ob ein weiterer
Fehler des Beklagten zu 2.) darin zu sehen ist, dass auf eine automatische
Wehenkontrolle verzichtet worden ist und man sich mit einer von der Hebamme von
Hand durchgeführten Kontrolle begnügte, oder auch darin, dass die Gefahr einer Uterus-Ruptur
ins Kalkül zu ziehen gewesen wäre, kann dahinstehen. Für die Haftung gegenüber
dem Kläger zu 1.) genügt der Behandlungsfehler, der darin liegt, dass die operative
Intervention - Entbindung durch Kaiserschnitt - zu spät erfolgt ist.
b) Die Verzögerung
bei der Entscheidung zur operativen Intervention war für den vom Kläger zu 1.)
erlittenen Schaden ursächlich. Die Schadenssymptomatik ist typisch für die
Unterversorgung des kindlichen Gehirns unmittelbar vor der Entbindung. Nach den
Erkenntnissen und Feststellungen des von der Schlichtungsstelle beauftragten
Sachverständigen Prof. Dr.Sch. von der Kinderklinik des
Universitätskrankenhauses H., die der Kläger zu 1.) zum Gegenstand seines
Vorbringens gemacht hat, liegt bei dem Kläger ein typisches Restschadenssyndrom
nach schweren Versorgungsstörungen des Gehirns unter der Geburt vor. Der
Gutachter hat keinen relevanten Zweifel daran, dass die schwere Hirnschädigung
des Klägers als eine hypoxisch-ischämische Versorgungsstörung in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Geburt entstanden ist. Die so abgesicherten
diesbezüglichen Annahmen des Landgerichts sind stimmig und überzeugend. Die
Berufung hat hiergegen nichts hinreichend Griffiges ins Feld geführt. Weiter
bemerkt der Senat:
Es liegt geradezu
auf der Hand, dass die Unterversorgung des kindlichen Hirns ihrerseits auf die
verzögerte Entscheidung zum Kaiserschnitt zurückzuführen ist. Die
Unterversorgung ist in der nahezu lückenlosen Aufzeichnung der kindlichen
Herztätigkeit dokumentiert. Nach mehrmaligem signifikanten Abfall der Herztöne
zwischen 16.40 und 16.50 Uhr und kurzer Erholung im Anschluss an eine
Sauerstoffgabe lag die Herzfrequenz ab 16.53 Uhr bis nach 17.00 Uhr
kontinuierlich im kritischen Bereich. Nach der Tokolyse gingen sie mit starken
Schwankungen und entsprechenden Zwischen-Frequenzabfällen tendenziell noch
einmal nach oben, um dann ab 17.18 Uhr jäh abzufallen und gegen 17.21 Uhr in
eine präfinale Bradycardie überzugehen. Eine geordnete Versorgung des
kindlichen Hirns wurde dann erst mit der Reanimation nach 17.38 Uhr wieder
hergestellt. Eine Entscheidung zur Sectio spätestens gegen 17.00 Uhr hätte nach
Verbringung in den Operationsraum, für die - wie der spätere Ablauf zeigt und
der „Gewehr-bei-Fuß“-Situation entsprechend - nur etwa 3 Minuten benötigt
wurden, angesichts der - dann um 17.30 Uhr vor Augen geführten - tatsächlichen
Entscheidungs-Entbindungszeit von 8 Minuten zur Geburt des Klägers gegen 17.10
Uhr/17.15 Uhr geführt. Die entscheidende Phase der Unterversorgung - der
„endgültige“ Abfall der Herzfrequenz ab etwa 17.18 Uhr und die nachfolgende präfinale
Bradycardie - wäre dem Kläger in diesem Falle erspart geblieben. Dies gilt umso
mehr, als die Beklagten den mutmaßlichen Zeitpunkt der Uterusruptur, nach der
eine Versorgung des noch ungeborenen Klägers kaum mehr möglich war, auf einen
Zeitpunkt nach 17.20 Uhr und damit auf einen Zeitpunkt ansetzen, zu dem der
Kläger zu 1.) bei rechtzeitiger Entscheidung zum operativen Eingriff bereits
geboren gewesen wäre. Angesichts des dargelegten Ablaufs verbleibt für den
Senat kein Zweifel daran, dass die Schädigung des Klägers auf der verzögerten
operativen Intervention beruht. Die Beeinträchtigungen des Klägers sind genau
der Art, wie sie für eine Unterversorgung des kindlichen Hirns in der Phase vor
der Entbindung symptomatisch sind, und passen mit dem Abfall der
Herztonfrequenz, wie sie sich aus der CTG-Dokumentation ab etwa 17.10 Uhr
ergibt, nahtlos zusammen. Wäre die Entscheidung für den Kaiserschnitt etwa eine
halbe Stunde eher gefallen, wäre es nicht zu dieser Schädigung gekommen.
Fassbare Anhaltspunkte dafür, dass der Fetus schon zuvor geschädigt gewesen
wäre, gibt es nicht. Hierfür ist nichts Geeignetes dargetan oder ersichtlich.
Der Gesamtablauf gebietet Zweifeln Schweigen. Angesichts der in diesem Fall
klaren Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers kommt es auf die Frage, ob er
nicht sogar als schwerer Behandlungsfehler einzustufen wäre, nicht an.
c) Der Beklagte zu
2.) hat sich, indem er nicht schon spätestens gegen 17.00 Uhr die Entscheidung
für eine operative Intervention getroffen hat, fahrlässig verhalten. Wie
dargelegt, hätte es der Situation entsprochen, schon zu diesem Zeitpunkt ohne
weitere Verzögerung die Kaiserschnittentbindung in die Wege zu leiten. Statt
dessen hat der Beklagte zu 2.), möglicherweise - aber nicht mehr vertretbar -
in dem Bewusstsein, dass die Mutter nach Möglichkeit keinen Kaiserschnitt
wollte, die Entscheidung für eine Schnittentbindung zu lange zurückgestellt. Er
selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon gesprochen, dass
die Sectio „hintangeschoben“ worden sei. Eben dieses Hintanschieben war in bezug
auf den Kläger zu 1.) fahrlässig, möglicherweise abgemildert durch das
Bestreben, der Mutter, die nur notfalls mit einem Kaiserschnitt einverstanden
war, einen Kaiserschnitt noch zu ersparen, aber eben doch fahrlässig. Wie
gesagt, reicht hier Fahrlässigkeit selbst in ihrer leichtesten Form für eine
Haftung des Arztes aus.
d) Nach alledem
steht dem Kläger zu 1.) gemäß § 847 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Zu Art
und Höhe des Schmerzensgeldes tritt der Senat unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände des Falles der Entscheidung des Landgerichts bei.
Die Bemessung des
Schmerzensgeldes erfolgt gemäß §§ 847 BGB, 287 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts unter
typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der
Genugtuungs- und der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sowie der Art und
Dauer der eingetretenen Folgen (vgl. BGHZ 128, 117 = VersR 1991, S. 351). In der Regel ist Schmerzensgeld in Form einer
Kapitalzahlung zu erbringen. Daneben kommt die Zahlung einer
Schmerzensgeldrente in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht, wenn sich
die Schädigungen gleichsam immer wieder von neuem ereignen (vgl. BGH, VersR
1976, 967).
Vorliegendenfalls
ist der Kläger schwer beeinträchtigt. Er ist bei starker Überstreckung der
Wirbelsäule an das Bett gefesselt, erleidet Krämpfe und kann sich nicht
koordiniert bewegen. Arme und Beine stehen in starken Kontrakturstellungen. Der
Kläger kann nur hell und dunkel unterscheiden, jedoch nicht sehen. Er kann
nicht sprechen und nicht schlucken. Ernährt werden muss er über eine durch die
Bauchdecke geführte Magensonde. Harn und Stuhl kann er nicht halten. Es besteht
das ständige Risiko von Lungenabszessen durch Erbrechen und falsch
verschlucktem Speichel, ein Risiko, das sich in der Vergangenheit bereits
verwirklicht und eine Operation nach sich gezogen hat. Auch dass der Kläger in
der Lage ist, seine Umwelt wahrzunehmen, zu empfinden und durch Lachen und
Weinen Gefühle zu äußern, kann nicht zu einem nennenswerten „Abschlag“ führen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des - tragischen - Falles erscheint
dem Senat das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld in Höhe eines
Kapitalbetrages von 230000,00 Euro zuzüglich einer monatlichen
Schmerzensgeldrente von 360,00 Euro angemessen. Der Senat hat freilich erwogen,
das Schmerzensgeld noch zu erhöhen, weil sich die Regulierung lange - und
teilweise mit unsensiblen Akzenten - hingezogen hat, hält aber unter
Mitberücksichtigung der Laufdauer bei Schlichtungsstelle und Gericht die
Voraussetzungen, unter denen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes unter diesem
Gesichtspunkt in Betracht kommt, noch nicht für gegeben. Das nun - endlich -
zum Abschluss kommende Verfahren lässt dem inzwischen schon 10 Jahre alten
Kläger spät, aber noch nicht zu spät, Gerechtigkeit widerfahren.
3. Weiter hat das
Landgericht zu Recht die Feststellung getroffen, dass die Beklagten dem Kläger
zu 1.) zum Ersatz künftigen materiellen Schadens verpflichtet sind. Ein solcher
Schaden ist ohne weiteres denkbar, etwa im Zusammenhang mit Aufwendungen bei
einer Aufnahme des Klägers zu 2.) in die häusliche Gemeinschaft, aber derzeit
nicht bezifferbar.
4. Aus dem
Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass die Anschlussberufung des Klägers ohne
Erfolg bleibt.