> home


Denjenigen, der trotz mangelnder Qualifikation eine Tätigkeit übernimmt, trifft die Beweislast für die mangelnde Kausalität seiner fehlenden Erfahrung für die eingetretene Rechtsgutsverletzung (BGH NJW 1992, 1560, 1561; NJW 1993, 2989, 2991; Staudinger/Hager I Rn 69).

 

Grund für die Umkehr der Beweislast ist die volle Beherrschbarkeit der Organisation für das Krankenhaus und die Ärzte (BGHZ 88, 248, 256 f; ähnlich auch BGH NJW 1984, 1403; generell für beherrschbare Risiken aus dem technischen und organisatorischen Bereich RGRK/ Nüßgens Anh II Rn 315 ff). Zwar muss der Patient die Ausbildung eines Arztes an seinem Fall dulden, doch muss er dafür nicht das höhere Risiko für den Fehlernachweis tragen (So Steffen MedR 1995, 360).

 

Darlegungs- und Substantiierungspflichten des Patienten

1. An die Darlegungs- und Substantiierungspflichten des klagenden Patienten sind im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige medizinische Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes fehlen. Hiermit korrespondiert eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts „von Amts wegen“.

2. In der schwerwiegenden Verkennung dieser besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. 7. 2001 - 1 U 4/01 (rechtskräftig)

 

 

Maßvolle Anforderungen an Darlegungs- und Substantiierungslast

1. Im  Arzthaftungsprozess darf das Gericht nur maßvolle Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast des klagenden Patienten stellen, da diesem typischerweise die nötige medizinische Fachkenntnis fehlt. Es muss den Sachverhalt „von Amts wegen“ aufklären. Auch darf das Gericht den medizinischen Sorgfaltsmaßstab nicht ohne gutachterliche Beratung durch einen medizinischen Sachverständigen festlegen.

2. Verkennt das erstinstanzliche Gericht diese besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen und entscheidet es über die Klage ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel. Dieser kann - sofern eine Partei dies beantragt - gem. § 538 Abs. 2Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung einschließlich des ihr zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht der ersten Instanz führen. (Leitsätze des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 5. 4. 2005 - 1 U 34/04

 

 

 

Dokumentationspflicht

Ist es medizinisch nicht üblich, Kontrolluntersuchungen auch dann in den Krankenaufzeichnungen zu dokumentieren, wenn sie ohne positiven Befund geblieben sind, dann kann nicht schon aus dem Schweigen der Dokumentation auf das Unterbleiben entsprechender Untersuchungen geschlossen werden (hier: Kontrolle auf Symptome eines Sudeck-Syndroms).*

BGH, Urteil vom 23. 3. 1993 - VI ZR 26/92 (Hamburg)

    « zurück // Rechtsprechung