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Denjenigen, der trotz mangelnder Qualifikation eine Tätigkeit
übernimmt, trifft die Beweislast für die mangelnde Kausalität seiner fehlenden
Erfahrung für die eingetretene Rechtsgutsverletzung (BGH
NJW 1992, 1560, 1561; NJW
1993, 2989, 2991;
Staudinger/Hager I Rn 69).
Grund für die Umkehr der Beweislast ist die volle Beherrschbarkeit der
Organisation für das Krankenhaus und die Ärzte (BGHZ 88, 248, 256 f;
ähnlich auch BGH NJW 1984, 1403;
generell für beherrschbare Risiken aus dem technischen und organisatorischen
Bereich RGRK/ Nüßgens Anh
II Rn 315 ff). Zwar muss der Patient die Ausbildung eines Arztes an
seinem Fall dulden, doch muss er dafür nicht das höhere Risiko für den
Fehlernachweis tragen (So Steffen MedR 1995, 360).
Darlegungs- und
Substantiierungspflichten des Patienten
1. An die Darlegungs- und
Substantiierungspflichten des klagenden Patienten sind im Arzthaftungsprozess
nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in
das Behandlungsgeschehen und das nötige medizinische Fachwissen zur Erfassung
und Darstellung des Konfliktstoffes fehlen. Hiermit korrespondiert eine
verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts „von Amts
wegen“.
2. In der schwerwiegenden Verkennung
dieser besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen liegt ein
wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO, der
zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. 7. 2001 - 1 U 4/01 (rechtskräftig)
Maßvolle Anforderungen an Darlegungs- und
Substantiierungslast
1. Im Arzthaftungsprozess darf das
Gericht nur maßvolle Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast
des klagenden Patienten stellen, da diesem typischerweise die nötige medizinische
Fachkenntnis fehlt. Es muss den Sachverhalt „von Amts wegen“ aufklären. Auch
darf das Gericht den medizinischen Sorgfaltsmaßstab nicht ohne gutachterliche
Beratung durch einen medizinischen Sachverständigen festlegen.
2. Verkennt das erstinstanzliche Gericht
diese besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen und
entscheidet es über die Klage ohne Hinzuziehung eines medizinischen
Sachverständigen, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel. Dieser kann
- sofern eine Partei dies beantragt - gem. § 538
Abs. 2Nr.
1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung einschließlich des ihr zugrundeliegenden
Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht der ersten Instanz
führen. (Leitsätze des Gerichts)
Brandenburgisches Oberlandesgericht 1.
Zivilsenat, Urteil vom 5. 4. 2005 - 1 U 34/04
Dokumentationspflicht
Ist es medizinisch nicht üblich,
Kontrolluntersuchungen auch dann in den Krankenaufzeichnungen zu dokumentieren,
wenn sie ohne positiven Befund geblieben sind, dann kann nicht schon aus dem
Schweigen der Dokumentation auf das Unterbleiben entsprechender Untersuchungen
geschlossen werden (hier: Kontrolle auf Symptome eines Sudeck-Syndroms).*
BGH, Urteil vom 23. 3. 1993 - VI ZR 26/92 (Hamburg)
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