Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt
den Beklagten, der als niedergelassener Zahnarzt eine Praxis betreibt, aus dem
Gesichtspunkt der Arzthaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Im Jahre 2000 und
bis März 2001 befand sich der Kläger in Behandlung bei der Zahnärztin M.B. Der
Befund vom 3. 5. 2000 ergab, dass die Brücken im Oberkiefer insuffizient waren
und sich am (kariösen) Zahn 11 Eiter entleerte. Ferner zeigten sich
Taschentiefen bis zu 7 mm und Abrasionen im Unterkiefer. Es wurde daher eine
Parodontose-Behandlung und die Einbringung einer Aufbiss-Schiene mit Bisshebung
für nötig befunden. Am 29. 11. 2000 erstellte die Zahnärztin M.B. einen Heil-
und Kostenplan für ein prothetisches Langzeit-Provisorium. Mit Schreiben vom
25. 1. 2001 empfahl der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg
e.V. (MDK) die Eingliederung eines laborgefertigten Provisoriums und nach
Abschluss der ordnungsgemäß durchgeführten Parodontose-Behandlung eine
definitive prothetische Ober- und Unterkieferversorgung. Am 3. 3. 2001
erstellte die Zahnärztin M.B. einen Heil- und Kostenplan für eine definitive
prothetische Versorgung. Hiernach brach der Kläger die Behandlung bei der
Zahnärztin M.B. ab, weil er sich mit dem von ihr eingebrachten Provisorium
nicht wohl fühlte, und suchte am 12. 3. 2001 den Beklagten zu einer Beratung
auf. Die Behandlung des Klägers durch den Beklagten wurde am 2. 4. 2001
aufgenommen. Der Beklagte erstellte einen Heil- und Kostenplan für eine
definitive prothetische Versorgung von Ober- und Unterkiefer. Zunächst sollte
eine Langzeitversorgung des Oberkiefers mit einer Brücke erfolgen, danach die
Unterkieferversorgung. Mit Gutachten vom 20. 4. 2001 (Dr. B.B.) stimmte der MDK
dem Heil- und Kostenplan zu; die zur prothetischen Versorgung erforderlichen
Vorbehandlungen waren nach diesem Gutachten „ordnungsgemäß abgeschlossen“ („Parodontien
reizlos“, „deutliche Reduktion der Taschentiefen“). Am 25. 4. 2001 nahm der
Beklagte bei dem Kläger Präparationsarbeiten unter 3-4stündiger Lokalanästhesie
(bei Verwendung von zwei Ampullen Ultracain) vor; es wurde das bisherige
Provisorium im Oberkiefer entfernt und ein neues Provisorium eingebracht. Am
15. 5. 2001 setzte der Beklagte eine zirkuläre Brücke im Oberkiefer des Klägers
ein; als Material kam „Remanium 2000“ zum Einsatz, das einen Kobalt-Anteil von
61% und einen Chrom-Anteil von 25% aufweist. Am 16. 5. 2001 berichtete der
Kläger dem Beklagten telefonisch über „Zahnfleischprobleme“. Am 17. 5. 2001
glättete der Beklagte am Zahn 35 einen Übergang zur Füllung und schliff
Frühkontakte im Unterkiefer ein. Am 25. 6. 2001 erfolgte ein erneutes
Einschleifen von Frühkontakten und die Abnahme eines Abdrucks für die
Anfertigung einer „Knirscherschiene“ (Aufbiss-Schiene). Die „Knirscherschiene“
wurde dem Kläger am 2. 7. 2001 eingesetzt. Im Juli 2001 fanden mehrere
Kontrolluntersuchungen statt. Am 7. 8. 2001 teilte der Kläger mit, dass die
eingesetzte Oberkieferbrücke „zu dick“ sei und er nicht essen könne. Am 16. 8.
2001 suchte er die Augenärztin P. auf, die eine linksseitige Fazialisparese
feststellte und hierüber auch den Beklagten telefonisch in Kenntnis setzte. Am
17. 8. 2001 stellte sich der Kläger bei der Zahnärztin Dr.L. wegen der
Kontrolle der Oberkieferprothese vor und berichtete dort, seit Eingliederung
der Brücke an Mundtrockenheit und Geschmacksstörungen sowie unter Schmerzen und
Schwellungen zu leiden; Dr. L. erachtete die Prothese als ordnungsgemäß und
regte wegen der Beschwerden des Klägers an, eine Unverträglichkeitsreaktion auf
die bei der Brücke verwendete Metall-Legierung zu prüfen. Am 19. 8. 2001
erfolgte eine Untersuchung des Klägers in der Charite-Klinik in Berlin; danach
ergab sich kein Anhalt für eine entzündliche Ursache der Fazialis-Parese; deren
Ursache wurde als unklar („idiopathisch“) eingeschätzt. Am 18. 9. 2001 wurde
der Kläger durch den Zahnarzt Dr. M. vom MDK untersucht. Dr. M. stellte eine Fazialis-Parese
links mit gestörtem Lidschluss und Störungen im motorischen Bereich fest,
vermutete als Ursache eine „psychogene Intoleranz gegenüber dem eingegliederten
Zahnersatz“ und hielt die in Aussicht genommene prothetische Versorgung des
Unterkiefers für „zwingend notwendig“. Am 28. 9. 2001 wurde der Kläger auf
Veranlassung des MDK durch den Zahnarzt Prof. Dr. H. untersucht. Dieser stellte
fest, dass sich die Fazialis-Parese in Rückbildung befinde und lediglich noch
ein deutlich erschwerter Lidschluss links vorliege; die Ursache der Parese sei
unklar. Der Kläger berichtete darüber, dass sich sein Gesundheitszustand seit
Eingliederung der Brücke ständig verschlechtert habe; er habe unter brennendem
Geschmack, Schmerzen im Oberkiefer, Schmerzen im ganzen Kopfbereich, bis in den
Rücken und in die Nierengegend ausstrahlend, schlechtem Schlaf, und
schmerzhaften Schwellungen von Zahnfleisch und Gaumenschleimhaut gelitten. Er
vermutete eine allergische Reaktion und wünschte die Entfernung der
Oberkiefer-Brücke. Nach entsprechender Genehmigung durch die IKK vom 12. 11.
2001 erfolgte am 19. 11. 2001 die Entfernung der Oberkiefer-Brücke durch den
Oralchirurgen Dr. G.; seitdem ist der Kläger beschwerdefrei. Am 14. 12. 2001
wurde die Eingliederung einer provisorischen Versorgung mit einer
Kunststoff-Prothese durch Dr. G. vorgenommen. Ein LTT-Test vom 20. 6. 2002
ergab eine Sensibilisierung des Klägers gegenüber Kobalt und im geringeren Grad
auch gegenüber Chrom.
Der Kläger hat
behauptet, er sei Allergiker und zeige starke allergische Reaktionen auf
korrodierende Nichtedelmetalle und auf Betäubungsmittel; letztere würden in
seinem Körper nur langsam abgebaut. Darauf habe er den Beklagten auch zu Beginn
der Behandlung hingewiesen. In einem von dem Beklagten vorgelegten
Patienten-Fragebogen habe er die Frage nach dem Vorliegen von Allergien mit
„ja“ beantwortet, ohne dass der Beklagte hierzu weiter nachgefragt hätte. Auch
über das bei der Oberkiefer-Brücke verwendete Material sei mit ihm, dem Kläger,
nicht gesprochen worden. Nach Abklingen der Betäubung und Eingliederung der
Oberkiefer-Brücke habe er ein dauerhaftes Brennen und Jucken im gesamten
Oberkiefer verspürt, einen metallischen Geschmack im Mund und Spannungsschmerzen,
die permanent vom Oberkiefer ausgehend den gesamten Kopf ergriffen hätten; er
habe das Gefühl gehabt, dass der ganze Kopf unter ständiger Spannung gestanden
habe, und unter Sprachschwierigkeiten, starken Schmerzen beim Kauen, Schlafstörungen,
psychischer Niedergeschlagenheit und Schmerzempfindlichkeit des Gesichts in der
Region des Jochbeines und der Augenhöhlen gelitten. Durch den Eintritt der
linksseitigen Fazialis-Parese im Juli/August 2001 seien seine Gesichtszüge
verzerrt und entstellt worden, die Augen angeschwollen, hätten die Augenlider
nicht geöffnet werden können und sei es zu Beeinträchtigungen im Seh- und
Hörvermögen gekommen. Die Beschwerden seien sämtlich auf eine allergische
Reaktion zurückzuführen. Infolge der Fazialis-Parese sei eine Verminderung der
Sehfähigkeit entstanden. Der Kläger hat geltend gemacht, dem Beklagten seien
bei der Behandlung schwerwiegende Fehler unterlaufen. Die gebotene Abklärung
auf Allergien bezüglich des verwendeten Zahnersatzes, insbesondere der darin
enthaltenen Metalle, und bezüglich der verwendeten Betäubungsmittel sei
fehlerhaft unterblieben, ebenso die erforderliche Aufklärung über das
verwendete Material und mögliche Alternativen. Das Gebiss sei auch nicht
ordnungsgemäß hergestellt und angepasst worden und insgesamt nicht
funktionstüchtig gewesen. Wegen der eingetretenen Beschwerden stehe ihm ein
Schmerzensgeld in Höhe von etwa 30000,00 EUR zu. Zudem sei ihm für die Zeit ab
August 2001 bis März 2005 (Vollendung seines 60. Lebensjahres) ein Nettoverdienst
aus der Nebentätigkeit als Taxifahrer in Höhe von monatlich durchschnittlich
297,00 EUR entgangen. Die Tätigkeit als Taxifahrer habe er über den Monat
Januar 2001 hinaus fortgesetzt gehabt und nach Eintritt der Fazialis-Parese aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen.
Der Kläger fordert
ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, sowie eine monatliche Rente für den Zeitraum August 2001 bis
März 2005 in Höhe von 297,00 EUR.
Der Beklagte hat
einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt und hierzu ausgeführt: Auf die
mündliche Frage zu Behandlungsbeginn, ob der Kläger unter Allergien leide, habe
dieser mit „nein“ geantwortet. Auch gegenüber den vorbehandelnden Zahnärzten
habe der Kläger nichts über Allergien mitgeteilt. Ein Fragebogen sei dem Kläger
nicht vorgelegt und daher auch nicht von ihm ausgefüllt worden. Eine Allergie
auf das hier verwendete Brückenmaterial „Remanium 2000“ sei bisher nicht
bekannt geworden. Eine (weitere) Abklärung von Allergien des Klägers sei daher
nicht geboten gewesen. Im Übrigen habe bei dem Kläger tatsächlich gar keine
Allergie vorgelegen. Noch am 7. und 8. 8. 2001 habe der Kläger einen gesunden
Eindruck vermittelt. Allergische Reaktionen auf Betäubungsmittel oder
Brückenmaterial hätten weit früher eintreten müssen. Die Oberkiefer-Brücke sei
ordnungsgemäß angefertigt und eingegliedert worden. Letztlich fehle es auch an
einem kausalen Schaden, da die Beschwerden des Klägers ausschließlich auf eine
psychogene Intoleranz gegenüber dem Zahnersatz zurückzuführen seien.
Das Landgericht
hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Fazialis-Parese
auf eine allergische Reaktion des Klägers auf Betäubungsmittel zurückgehe. Es
sei kein Fehler des Beklagten in Bezug auf die Verwendung des Materials für die
Oberkieferbrücke erkennbar. Ein Allergietest sei nicht nötig gewesen, da keine
konkreten Hinweise für diesbezügliche Probleme vorgelegen hätten. Der Kläger
trage die Beweislast für seine - bestrittene - Behauptung, dass er den
Beklagten auf eine Metall-Allergie hingewiesen habe; die Verneinung der
mündlichen Frage nach dem Vorliegen von Allergien sei nicht
dokumentationspflichtig. Auch die Zurückstellung der prothetischen Versorgung
des Unterkiefers sei kein Fehler gewesen; im Übrigen sei der Unterkiefer mit
einer „Knirscherschiene“ versorgt worden. Die nötige parodontale Vorbehandlung
sei durchgeführt worden.
Hiergegen richtet
sich die Berufung. Der Kläger macht weiterhin geltend, dass der Beklagte ihn
fehlerhaft behandelt habe. Solche Fehler lägen hier insbesondere in der
Unterlassung eines Allergietests, in der Verwendung einer fehlerhaften Prothese
und in einer nicht ordnungsgemäßen Herstellung und Anpassung der Prothese.
Überdies sei dem Beklagten ein Narkosefehler unterlaufen, der hier zu einer
Nervschädigung geführt habe. Das Landgericht habe die Anforderungen an die
Darlegungslast des klagenden Patienten überspannt.
Aus den Gründen:
Die Berufung des
Klägers führt gemäß § 538
Abs. 2 Nr.
1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des ihr zu Grunde
liegenden erstinstanzlichen Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung.
1. Die Berufung
des Klägers ist zulässig, insbesondere an sich statthaft und form- und
fristgerecht bei dem zuständigen Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt
und begründet worden (§ 511
Abs. 1 und
2 Nr.
1, §§ 517, 519, 520
ZPO n.F., § 119
Abs. 1 Nr.
2 GVG n.F.).
2. Wegen
wesentlicher Verfahrensmängel wird die angefochtene Entscheidung einschließlich
des zu Grunde liegenden Verfahrens gemäß § 538
Abs. 2 Nr.
1 ZPO - auf Antrag beider Parteien - aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.
a) Das Landgericht
hat mit seiner Annahme, dass der Kläger für einen schadenskausalen
Behandlungsfehler insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte dargetan habe und
die Klage ohne vorherige Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen
abgewiesen werden dürfe, die besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen verkannt.
Im Arzthaftungsprozess darf das
Gericht nur maßvolle Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast
des klagenden Patienten stellen, da diesem typischerweise die nötige
medizinische Fachkenntnis fehlt (s. Senat, NJW-RR 2001, S. 1608f.m.w.N.;
Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl.
2002, Rdn. 580ff.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, S.
243f.). Es muss den Sachverhalt „von Amts wegen“ aufklären (s. Senat, a.a.O.; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdn.
585ff., 597ff.; Geiß/Greiner, a.a.O., S. 247, 248 m.w.N.). Auch darf
das Gericht den medizinischen Sorgfaltsmaßstab nicht ohne gutachterliche
Beratung durch einen medizinischen Sachverständigen festlegen (s. BGH NJW 1995,
S. 776, 777; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdn.
602ff.; Geiß/Greiner, a.a.O., S. 247). Diesen Vorgaben hat das Landgericht
nicht entsprochen.
Das Unterbleiben
der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen für die Beantwortung der
Frage, ob hier eine (weitere) Abklärung von Allergien des Klägers geboten war,
ob eine allergische Reaktion des Klägers eingetreten und als Ursache der
vorgetragenen Beschwerden anzusehen ist, ob ein Hinweis auf
Behandlungsalternativen nötig war und ob die Oberkieferbrücke ordnungsgemäß
angefertigt und angepasst worden ist, stellt sich - auch unter gebotener
Berücksichtigung der besonderen Umständen des vorliegenden Falles - als
wesentlicher Verfahrensmangel dar. Der Senat verkennt nicht, dass sich das
Landgericht bemüht hat, anhand der Auswertung der vorliegenden
außergerichtlichen ärztlichen Unterlagen, Atteste und Stellungnahmen eine
Grundlage für die Beurteilung des Behandlungs- und Schadenshergangs zu
gewinnen. Die Hinzuziehung eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen
durfte aber nicht unterbleiben. Die bei den Akten befindlichen
außergerichtlichen ärztlichen Unterlagen, Atteste und Stellungnahmen ergeben
nämlich kein einheitliches und eindeutiges Bild von der medizinischen
Beurteilung des Behandlungs- und Schadensverlaufes, und es ist dem Gericht versagt,
den medizinischen Sorgfaltsmaßstab aus bloß eigener Beurteilung heraus, ohne
dahingehende gutachterliche Beratung, festzulegen.
Im Einzelnen:
Ob bei
Behandlungsbeginn eine (nähere) Abklärung von Allergien des Klägers geboten
war, bedarf der weiteren Aufklärung. Dabei geht es um die Frage, ob der
Zahnarzt bei der hier eingeschlagenen Behandlung den Patienten nach Allergien
befragen muss und ob die Dokumentation einer solchen Befragung nach
medizinischem Standard üblich und geboten ist. Die Dokumentationspflicht
erstreckt sich (nur) auf Umstände, die für die Diagnose und Therapie nach
medizinischem Standard wesentlich sind und deren Aufzeichnung und Aufbewahrung
für die weitere Behandlung medizinisch erforderlich ist (s. BGHZ Bd. 129, S. 6, 9;
BGH NJW 1989, S. 2330,
2331;
NJW 1993, S. 2375,
2376;
NJW 1999, S. 3408,
3409;
Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl.
2002, Rdn. 457ff.m.w.N.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, S.
121ff.m.w.N.). Diese Frage darf das Gericht nicht ohne Hinzuziehung eines
medizinischen Sachverständigen beurteilen, da es um eine Frage des
medizinischen Standards geht. Sie darf auch nicht deshalb ungeklärt bleiben,
weil ein etwaiger Fehler jedenfalls keinen kausalen Schaden herbeigeführt
hätte. Ob der Kläger unter einer Metall-Allergie gelitten hat oder nicht, ist
von verschiedenen Ärzten vorgerichtlich unterschiedlich beurteilt worden
(unsicher: Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 20. 9. 2001; dagegen: Prof. Dr.
H. in seiner Stellungnahme vom 28. 9. 2001; dagegen wohl auch der Test von Dr.
S. vom 10. 9. 2001; dafür aber der LTT-Test von Dr. W. vom 20. 6. 2002 und die
Stellungnahme des Zahnarztes G.N. vom 17. 9. 2002). Ebenso unklar ist, ob eine
solche Metall-Allergie des Klägers in Verbindung mit der eingebrachten
Oberkiefer-Brücke die Beschwerden des Klägers, insbesondere auch die Fazialis-Parese,
verursacht hat (für möglich haltend: Dr.F. in seinem Gutachten vom 7. 1. 2002;
Zahnarzt N. in seiner Stellungnahme vom 17. 9. 2002; dagegen wohl: Dr. M. und
Prof. Dr. H.); auch zu dieser Frage bedarf es der Hinzuziehung eines
medizinischen Sachverständigen.
Entsprechendes
gilt für die Frage, ob der Beklagte den Kläger auf alternative Prothesen,
insbesondere auf alternative Materialien, hätte hinweisen müssen und ob solche
Alternativen hier konkret in Betracht gekommen sind.
Gleichfalls der
Klärung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen bedarf die Frage,
ob die Oberkieferbrücke ordnungsgemäß hergestellt und angepasst worden ist.
Dies wurde vorgerichtlich unterschiedlich beurteilt (nach Dr. L. [Stellungnahme
vom 22. 8. 2001] und Dr. M. ist die Brücke in Ordnung gewesen; Kritik hingegen
äußerte Dr… unter dem Gesichtspunkt einer zu niedrigen Bisshöhe und einer
unfunktionellen Kauflächengestaltung; die streitgegenständliche
Oberkiefer-Prothese befindet sich nach Mitteilung des Klägers offenbar noch bei
seiner Krankenversicherung).
b) Sonach ist eine
möglicherweise sehr aufwendige und umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich und
auf Antrag der Parteien die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht
angezeigt (§ 538
Abs. 2 Nr.
1 ZPO). Mag die Erfolgsaussicht der Klage nach den Umständen des Falles auch
als sehr gering erscheinen, so bleibt das Gericht dennoch gehalten, die hier
relevanten medizinischen Fragen mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen
aufzuklären.
3. Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Gegen die
Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Für den Antrag zu 1) auf
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß § 847
BGB (a.F.) bedarf es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern - neben der
Darlegung der für die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldbetrages
erforderlichen Tatsachen - lediglich der Angabe der ungefähren Größenordnung
oder eines Mindestbetrages, um dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253
Abs. 2 Nr.
2 ZPO zu genügen (s. BGHZ Bd. 132, S. 341, 350f.; BGH
NJW 1992, S. 311f.; BGH
NJW 2002, S. 3769f.;
Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 25 =
OLG-NL 1999, S. 125, 128; VersR
2000, S. 1283,
1284;
NJW-RR 2003, S. 1383,
1384
= MedR 2004, S. 226, 228 =
VersR 2004, S. 1050,
1051;
Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl.
2005, § 253 Rdn. 14, 14a; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 253 Rdn.
56; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl.
2005, § 253 Rdn. 28). Dem ist hier genügt. Der Antrag zu 2) ist inzwischen -
auf entsprechenden Hinweis des Senats - auf einen Gesamtbetrag beziffert worden
(12771,00 EUR).
Die Begründetheit
der Klage ist nach §§ 823, 847
Abs. 1 (a.F.)
BGB sowie - hinsichtlich der materiellen Schäden - nach den Grundsätzen über
die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 242, 276, 278, 249ff.,
252
BGB [a.F.]) zu beurteilen. Der Vertrag zwischen Patient und Zahnarzt ist als
Dienstvertrag (§§ 611ff.
BGB) einzuordnen, und zwar auch insoweit, als es um eine zahnprothetische
Behandlung geht. Der Zahnarzt schuldet demnach allein die ordnungsgemäße
zahnmedizinische Behandlung, nicht aber den Eintritt eines bestimmten
Behandlungserfolges; nur in Bezug auf die technische Ausführung einer Prothese
findet Werkvertragsrecht Anwendung (s. dazu BGHZ Bd. 63, S. 306, 309ff.;
OLG Zweibrücken, NJW 1983, S. 2094;
OLG Düsseldorf, VersR 1985, S. 456, 457;
OLG Koblenz, NJW-RR 1994, S. 52, 53;
OLG Köln, MedR 1994, S. 198, 199;
OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, S. 1267f.;
Senat, VersR 2001, S. 1241,
1242
= OLG-NL 2001, S. 5, 7 m.w.N.;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl.
2005, vor § 611 Rdn. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 631 Rdn. 32).
Die Darlegungs-
und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit
für den eingetretenen (Körper- bzw. Gesundheits-) Schaden trägt grundsätzlich
der Geschädigte bzw. Anspruchsteller (s. etwa BGHZ Bd. 89, S. 263, 269;
Bd. 99, S. 391, 398;
BGH NJW 1987, S. 705f.;
NJW 1988, S. 2949;
NJW 1992, S. 2962,
2964;
Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 26 = MedR
2000, S. 85, 88; VersR
2002, S. 313, 315 =
MedR 2002, S. 149, 152;
OLG-NL 2003, S. 224, 226; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl.
2005, § 823 Rdn. 161; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, vor § 284 Rdn.
20a; Müller, MedR 2001, S. 487, 489).
Allerdings muss
der Arzt an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken; eine mangelhafte -
unvollständige oder sonst nicht ordnungsgemäße - Dokumentation der Untersuchung
bzw. Behandlung kann zu Beweiserleichterungen für den Geschädigten bis hin zu
einer Beweislastumkehr führen (s. BGH NJW 1978, S. 1681,
1682;
NJW 1978, S. 2337,
2338f.;
NJW 1983, S. 332;
NJW 1988, S. 2949f.;
NJW 1989, S. 2330,
2331;
NJW 1993, S. 2375,
2376;
NJW 1995, S. 1611,
1612;
NJW 1996, S. 779, 780f.;
NJW 1996, S. 1589f.;
NJW 1999, S. 3408,
3409f.;
Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn.
161; Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284
Rdn. 20a; Müller, a.a.O., S. 491). Diese Beweiserleichterungen bei
Dokumentationsmängeln gelten zunächst nur für den Nachweis eines ärztlichen
Behandlungs- oder Diagnosefehlers; ist eine gebotene Behandlungsmaßnahme etwa
nicht dokumentiert, so besteht eine Vermutung dafür, dass diese Maßnahme nicht
getroffen worden ist. Hinsichtlich des Nachweises der Kausalität zwischen
Behandlungsfehler und (Körper- bzw. Gesundheits-)Schaden können
Dokumentationsmängel hingegen nur dann und insoweit zu Beweiserleichterungen
führen, als sich aus diesen Mängeln Beweiserschwernisse für den Geschädigten
ergeben und die Ursächlichkeit zumindest wahrscheinlich ist (s. BGHZ Bd. 99, S.
391, 398ff.;
BGH NJW 1988, S. 2949,
2950;
NJW 1989, S. 2330,
2331;
NJW 1993, S. 2375,
2376f.;
BGHZ Bd. 132, S. 47, 49ff.,
52 =
NJW 1996, S. 1589,
1590;
Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn.
161).
Handelt es sich
jedoch um einen schweren („groben“) Behandlungsfehler, ist er als solcher
geeignet, den eingetretenen Schaden zumindest mitursächlich herbeizuführen, und
ist ein Kausalzusammenhang nicht ganz unwahrscheinlich, so ist es Sache des
Anspruchsgegners (des Arztes oder Krankenhausträgers) zu beweisen, dass es an
der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem (Körper- oder
Gesundheits-)Schaden fehlt (Beweislastumkehr; s. etwa BGHZ Bd. 85, S. 212, 215ff.;
BGH NJW 1987, S. 705;
NJW 1988, S. 2303,
2304;
NJW 1988, S. 2948;
NJW 1988, S. 2949, 2950f.; NJW
1993, S. 2375, 2376f.; NJW
1995, S. 1611, 1612f.; NJW
1996, S. 1589, 1590f.; NJW
1996, S. 2428;
NJW 1997, S. 796, 797;
NJW 1998, S. 814, 815;
NJW 1998, S. 1782,
1783;
NJW 1999, S. 861, 862;
NJW 1999, S. 862;
NJW 2004, S. 2011,
2012f.
= GesR 2004, S. 290, 292f.; Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 26 = MedR
2000, S. 85, 88; VersR
2002, S. 313, 315 =
MedR 2002, S. 149, 152;
NJW-RR 2003, S. 1383,
1386
= MedR 2004, S. 226, 230 =
VersR 2004, S. 1050,
1052;
Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn.
162; Zöller/Greger, a.a.O., vor §
284 Rdn. 20a; Müller, a.a.O., S. 489f.). Ein schwerer („grober“)
Behandlungsfehler ist ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen bewährte
ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der nach
den gesamten Umständen des konkreten Falles aus objektiver Sicht nicht mehr
verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf
(s. BGHZ Bd. 85, S. 212, 215ff.;
BGH NJW 1995, S. 1611, 1612f.; NJW
1996, S. 1589, 1590f.; S. 2428; NJW
1997, S. 796, 797;
NJW 1998, S. 814, 815;
S. 1782,
1783;
NJW 1999, S. 860, 861;
S. 862;
NJW 2001, S. 2792f.;
S. 2794;
S. 2795,
2796;
Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 26 = MedR
2000, S. 85, 88; VersR
2002, S. 313, 314 =
MedR 2002, S. 149, 151;
NJW-RR 2003, S. 1383,
1385
= MedR 2004, S. 226, 229 =
VersR 2004, S. 1050,
1052;
Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn.
162; Zöller/Greger, a.a.O., vor §
284 Rdn. 20a; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 522ff.;
Müller, a.a.O., S.
489f.). Die Feststellung eines schweren („groben“) Behandlungsfehlers stellt
eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte juristische Wertung dar, die auf
Grundlage einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter
Berücksichtigung seiner Würdigung durch einen medizinischen Sachverständigen
anhand eines berufsspezifischen ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs getroffen wird; es
handelt sich um eine tatrichterliche Beurteilung, die allerdings nicht
lediglich auf einer bloß eigenen Wertung des Tatrichters beruhen darf, sondern
auf der Grundlage der vom medizinischen Sachverständigen mitgeteilten Fakten
und fachmedizinischen Bewertung des Behandlungsablaufs geschehen muss (s. BGH
NJW 2004, S. 2011,
2013
= GesR 2004, S. 290, 292; NJW 2001, S. 2791;
S. 2792f.;
S. 2794f.;
S. 2795,
2796;
NJW 1999, S. 860, 861;
S. 862, 863;
NJW 1998, S. 1782,
1783;
NJW 1997, S. 798f.;
NJW 1996, S. 1589,
1590;
NJW 1995, S. 778f.;
Senat, VersR 2002, S. 313, 314 =
MedR 2002, S. 149, 151; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl.
2002, Rdn. 517ff.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 162; Müller, a.a.O., S. 490).
Daher muss der medizinische Sachverständige vom Gericht auch „in dieser
Richtung“, d.h. zur Qualität und „Schwere“ des ärztlichen Kunstfehlers - aus
medizinischer Sicht - befragt werden (vgl. BGH NJW 2001, S. 2791f.;
MedR 2003, S. 169, 170;
Senat, OLG-NL 2001, S. 5, 8 = VersR
2001, S. 1241,
1243;
Tombrink, Der schwere
[„grobe“] medizinische Behandlungsfehler in der gerichtlichen Praxis, in: 10
Jahre Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2003, S. 181, 190, 193f.).
Für den
vorliegenden Fall ergibt sich danach bislang Folgendes:
Die gebotene
vorherige Parodontose-Behandlung des Klägers ist nachweislich erfolgt; dies ist
inzwischen unstreitig und dürfte keiner weiteren Aufklärung mehr bedürfen.
Weiter
aufklärungsbedürftig ist hingegen - wie ausgeführt - die Frage, ob bei
Behandlungsbeginn eine (nähere) Abklärung von Allergien des Klägers geboten
war, ob der Zahnarzt bei der hier eingeschlagenen Behandlung den Patienten nach
Allergien befragen muss und ob die Dokumentation einer solchen Befragung nach
medizinischem Standard üblich und geboten ist. Dies ist mit Hilfe eines
medizinischen Sachverständigen zu klären. Sollte sich danach ein Fehler des
Beklagten ergeben, so wäre weiter zu klären, ob dem Kläger hieraus ein kausaler
Schaden entstanden ist. Dabei kommt es vornehmlich darauf an, ob der Kläger
tatsächlich unter einer Metall-Allergie gelitten hat und ob eine etwaige
Metall-Allergie des Klägers in Verbindung mit der eingebrachten Brücke die
Beschwerden des Klägers, insbesondere auch die Fazialis-Parese, verursacht hat.
Auch zu diesen Fragen bedarf es der Hinzuziehung eines medizinischen
Sachverständige, ebenso zur Frage der „Qualität“ (Schwere) eines etwaigen
Arztfehlers des Beklagten.
Entsprechendes
gilt für die Frage, ob der Beklagte den Kläger auf alternative Prothesen,
insbesondere auf alternative Materialien, hätte hinweisen müssen und ob solche
Alternativen hier konkret in Betracht gekommen sind.
Gleichfalls der
Klärung durch Befragung eines medizinischen Sachverständigen bedarf die Frage,
ob die Oberkieferbrücke ordnungsgemäß hergestellt und angepasst worden ist.
Die in zweiter
Instanz vom Kläger eingeführte Behauptung eines Fehlers bei der Betäubung
(Nervschädigung durch Injektion) erscheint bislang ohne fassbaren Anhalt.
Hierzu wird der Kläger Näheres vortragen müssen.
Bedenken begegnet
weiterhin der geltend gemachte Anspruchsumfang:
Die Bemessung des
Schmerzensgeldes erfolgt gemäß § 287
ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts anhand einer typisierenden Betrachtungsweise
vergleichbarer Fälle unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und
Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, der Art und Dauer der eingetretenen
Folgen, des Maßes des Verschuldens des Schädigers, eines etwaigen
Mitverschuldens des Geschädigten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten (s. dazu BGHZ [GrZS] Bd. 18, S. 149, 150ff.,
157ff.;
BGHZ Bd. 128, S. 117, 119, 120f.;
Senat, NJW-RR 2000, S. 24, 27 = MedR
2000, S. 85, 88 =
OLG-NL 1999, S. 125, 130;
NJW-RR 2003, S. 1383,
1387
= VersR 2004, S. 1050,
1053 m.w.N.).
Gegenwärtig ist noch nicht absehbar, aus welchen Fehlern des Beklagten für den
Kläger welche Folgen entstanden sind. Ein Betrag von 30000,00 EUR erscheint
allerdings sehr hoch gegriffen. Die Fazialis-Parese dauerte immerhin nur von
Juli/August 2001 bis Oktober/November 2001. Der Verbleib von Dauerfolgen ist
bislang nicht erwiesen. Dies gilt insbesondere für die behauptete Minderung der
Sehkraft; die bisher eingereichten Belege genügen wohl als Nachweis nicht.