> home
Beweislast


Darlegungs- und Substantiierungspflichten des Patienten

1. An die Darlegungs- und Substantiierungspflichten des klagenden Patienten sind im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige medizinische Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes fehlen. Hiermit korrespondiert eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts „von Amts wegen“.

2. In der schwerwiegenden Verkennung dieser besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 11. 7. 2001 - 1 U 4/01 (rechtskräftig)

 

BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen:
1 U 4/01

Entscheidung vom 11. Juli 2001

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Facharzt für Gynäkologie in eigener Praxis, wegen frauenärztlicher Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Klägerin trug sich seit 1997/98 mit dem Wunsch, mit ihrem damaligen Lebensgefährten ein Kind zu haben. Da die erhoffte Schwangerschaft ausblieb, begab sie sich am 11. 9. 1998 in die gynäkologische Behandlung des Beklagten. Bei der Untersuchung der Klägerin, unter anderem auch durch Sonographie, stellte der Beklagte Zysten fest. Vor dem Hintergrund des Verdachts auf beiderseitigen Tubenverschluss empfahl er in einer weiteren Konsultation am 18. 1. 1999, die Durchgängigkeit der Eileiter zu überprüfen. Auf Rat des Beklagten und entsprechenden Wunsch der Klägerin wurde die Durchführung einer Echovist-HSG-Untersuchung (Hysterosalpingographie) verabredet. Hierbei handelt es sich um ein ambulantes Verfahren zur Tubendiagnostik mittels Kontrastmittel und Ultraschall. Dabei wird in kleinen Mengen Kontrastmittel (hier: D-Galactose) in die Gebärmutterhöhle eingegeben und über eine parallele Sonographie auf dem Ultraschall-Monitor beobachtet, ob das Kontrastmittel von der Gebärmutter in die Eileiter gelangt. Geschieht dies, so erweisen sich die Eileiter (Tuben) als durchgängig; andernfalls ist ein Tubenverschluss festzustellen. Nach klinischer Untersuchung, Kontrollsonographie und Scheidendesinfektion mittels Nifuran G-Zäpfchen wurde die Echovist-HSG-Untersuchung am 4. 2. 1999, gegen 16.00 Uhr, vorgenommen. Dabei ergab sich, dass der linke Eileiter der Klägerin durchgängig, der rechte Eileiter hingegen verschlossen war. Nach Auftreten von Beschwerden begab sich die Klägerin am Folgetag, dem 5. 2. 1999, zur stationären Behandlung in das Städtische Klinikum. Am 9. 2. 1999 erfolgte dort wegen Verdachts auf Abszess im Unterbauch eine operative Laparoskopie, bei der sich Verwachsungen des großen Netzes an der Uterusvorderwand und den linken Adnexen (Tuben, Ovarien) sowie ein Abszess im Douglas´schen Raum zeigten. Hierauf wurde der Bauch durch Laparotomie eröffnet. Dabei ergaben sich eine eitrige Pelveoperitonitis (Beckenbauchfellentzündung), eine Pyosalpinx (Eileiterentzündung) links, die dicht am Uterus perforiert war, und eine Sactosalpinx (Tubenverschluss) rechts, wobei die rechte Tube ebenfalls in Adhäsionen eingebettet war; im isthmischen Bereich beider Tuben bestanden eichelgroße Knoten (Salpingitis isthmica nodosa). Nach Eiterabsaugung und Lösung der Adhäsionen wurden beide Eileiter entfernt und der Teil des großen Netzes, der den Abszess abgedeckelt hatte, wegen entzündlicher Infiltrationen reseziert. Der weitere Verlauf der Behandlung verlief ohne Komplikationen. Die stationäre Behandlung endete am 19. 2. 1999. Infolge der Operation vom 9. 2. 1999 ist die Klägerin empfängnisunfähig. Zudem verblieb eine Quer-Narbe in der Schambehaarung. Im Juni 2000 kam es zur Trennung von ihrem Lebensgefährten. Die Klägerin hat behauptet, sie sei von dem Beklagten über die Echovist-HSG-Untersuchung, insbesondere auch deren Risiken, nicht aufgeklärt worden. Der zunächst in Aussicht genommene Termin zur Durchführung der Echovist-HSG sei um eine Woche auf den 4. 2. 1999 verschoben worden, da sich ihre monatliche Regelblutung um eine Woche verspätet habe. Bereits am Abend des 4. 2. 1999, also wenige Stunden nach der Echovist-HSG, habe sie ziehende Schmerzen im gesamten Unterleib verspürt, die stetig zugenommen und schließlich ein unerträgliches Maß erreicht hätten. Daher sei sie noch in der gleichen Nacht - am 5. 2. 1999, gegen 3.00 Uhr - von ihrem damaligen Lebensgefährten zur Notaufnahme des Städtischen Klinikums gebracht und sogleich zur stationären Behandlung aufgenommen worden. Dort habe sie erfahren, dass eine eitrige Entzündung beider Eileiter vorliege und mit der Echovist-HSG zusammenhängen könne. Als künftige Schadensfolgen sei mit Entzündungen an den Schnittstellen im Unterbauch, Depressionen wegen fehlgeschlagener Lebensplanung und Empfängnisunfähigkeit sowie Nachteilen im Zusammenhang mit möglichen Maßnahmen zur Refertilisation zu rechnen. Die Klägerin hat geltend gemacht, es deute Vieles - vor allem auch der enge zeitliche Zusammenhang - darauf hin, dass die Eileiter- und Beckenbauchfellentzündung und damit auch die Operation vom 9. 2. 1999 durch Fehler des Beklagten bei der Durchführung der Echovist-HSG verursacht worden seien. Hierfür spreche ein Beweis des ersten Anscheins. Der Eingriff vom 4. 2. 1999 sei bereits mangels zureichender Aufklärung über die Echovist-HSG und deren Risiken rechtswidrig gewesen. Zudem habe es der Beklagte versäumt, vor dem Eingriff vom 4. 2. 1999 die nötigen Voruntersuchungen vorzunehmen, insbesondere ein Blutbild unter Einschluss der Blutsenkung zu ermitteln, um eine etwaige Entzündung im Bauchraum abzuklären, zumal sich aus der Verzögerung der Regelblutung möglicherweise entsprechende Verdachtsmomente ergeben hätten. Unter Berücksichtigung der erlittenen Beschwerden, des zweiwöchigen stationären Aufenthalts, der Operation vom 9. 2. 1999 und der eingetretenen Dauerfolgen hat die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 100000,00 DM für angemessen gehalten.

Die Klägerin hat begehrt, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber nicht unter DM 100000,00 liegen sollte sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen - materiellen und immateriellen - Schaden zu ersetzen, der entstanden ist, entsteht oder entstehen wird aufgrund ihrer Behandlung (Eileiter-Spülung) in seiner Praxis am 4. 2. 1999, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, bereits bei der Untersuchung am 11. 9. 1998 habe sich aufgrund der Sonographie der dringende Verdacht auf beiderseitigen Tubenverschluss ergeben, den er mit der Klägerin besprochen habe. Er habe hierbei sowie am 18. 1. 1999 darauf hingewiesen, dass eine weitere Abklärung entweder durch eine stationäre Chromolaparoskopie in OP-Bereitschaft oder durch eine ambulante Echovist-HSG erfolgen könne. Die Klägerin habe einen stationären Aufenthalt vermeiden wollen und sich daher ausdrücklich für die Echovist-HSG entschieden. Über dieses Untersuchungsverfahren und seine Risiken sei die Klägerin am 4. 2. 1999 vor Durchführung des Eingriffs aufgeklärt worden. Der Termin vom 4. 2. 1999 sei bereits am 18. 1. 1999 festgelegt worden. Die Echovist-Untersuchung sei fehlerfrei verlaufen; da kein Hinweis auf eine akute Erkrankung vorgelegen habe, sei eine vorherige Blutuntersuchung nicht erforderlich gewesen. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Echovist-HSG und der Operation vom 9. 2. 1999.

Durch sein am 21. 12. 2000 verkündetes Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen schadenskausalen Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler nicht genügend dargetan.

Gegen dieses ihr am 29. 12. 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang vom 12. 1. 2001 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12. 3. 2001 durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. 2. 2001 - mit Schriftsatz vom 12. 3. 2001, eingegangen an demselben Tage, begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Landgericht habe die für den Arzthaftungsprozess geltenden besonderen Grundsätze, nämlich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und die geringeren Substantiierungsanforderungen an das Vorbringen des klagenden Patienten, fehlerhaft außer Acht gelassen.

Aus den Gründen:

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war die angefochtene Entscheidung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens wegen schwerwiegender Verfahrensmängel gemäß § 539 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 511, 511a Abs. 1 ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht bei dem zuständigen Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518f. ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG).

2. Wegen wesentlicher Verfahrensmängel wird die angefochtene Entscheidung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens gemäß § 539 ZPO aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat mit seiner Annahme, dass die Klägerin für einen kausalen Behandlungsfehler, insbesondere für die haftungsbegründende Kausalität, keine genügenden Anhaltspunkte dargetan habe und die Klage daher ohne Beweiserhebung abzuweisen sei, die besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen schwerwiegend verkannt. An die Darlegungs- und Substantiierungspflichten des klagenden Patienten sind im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige medizinische Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes fehlen (s. BGH NJW 1981, S. 630, 631; VersR 1981, S. 752; NJW 1987, S. 500; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rdn. 580f.m.w.N.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, S. 243f. m.w.N.). Hiermit korrespondiert eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts im Wege der Amtsermittlung (s. BGH VersR 1980, S. 940f.; VersR 1980, S. 533; VersR 1982, S. 168f.; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdn. 578, 585; Geiß/Greiner, a.a.O.; S. 243, 247, 248 m.w.N.). Diesen Grundsätzen hat das Landgericht nicht ansatzweise entsprochen; soweit es in dem landgerichtlichen Urteil heißt, dass an die Substantiierungslast des Patienten „keine überzogenen Anforderungen“ gestellt werden dürften, erscheint dies als bloßes „Lippenbekenntnis“. Die Klägerin hat in ihrem Vortrag erkennen lassen, dass aus ihrer Sicht ernstliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Echovist-HSG-Untersuchung vom 4. 2. 1999 zum Eintritt einer Eileiter- und Beckenbauchfellentzündung, dem stationären Aufenthalt vom 5. bis 19. 2. 1999 und - vor allem - zur Operation vom 9. 2. 1999 sowie den daraus erwachsenen Dauerfolgen (Gebärunfähigkeit, Narbe) geführt habe; dies sei ihr bereits im Krankenhaus als möglich dargestellt worden. Weitergehenden Vortrag kann man von einem medizinischen Laien zur Frage der Kausalität nicht erwarten. Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf eine unterbliebene Aufklärung, vor allem hinsichtlich der (Infektions-) Risiken der Echovist-HSG, sowie auf mögliche Behandlungsfehler, insbesondere das Unterbleiben einer vorherigen Abklärung auf kontraindizierende Infektionen durch eine Blutuntersuchung, berufen. Auch diesen Vortrag durfte das Landgericht nicht schlicht als unsubstantiiert oder gar im Wege der unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung als irrelevant abtun.

In einer solcherart schwerwiegenden Verkennung der besonderen Verfahrensgrundsätze des Arzthaftungsrechts liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann. Anerkanntermaßen stellt das Unterlassen einer Beweiserhebung aus irrigen Erwägungen ebenso wie das Anlegen übersteigerter Substantiierungsanforderungen an die Partei mit korrespondierender Vernachlässigung der gerichtlichen Aufklärung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar (vgl. BGH NJW 1995, S. 3124, 3125; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 539 Rdn. 19; Baumbach/Albers, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 539 Rdn. 5 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Fälle, in denen die erforderliche Sachaufklärung unter Verletzung von Verfahrensnormen, die das rechtliche Gehör und eine umfassende und sachgerechte Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhalts gewährleisten sollen, unterblieben ist (vgl. BGH NJW 1993, S. 538f.; Musielak/Ball; ZPO, 2. Aufl. 2000, § 539 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 539 Rdn. 7). Freilich fehlt es an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO, wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei lediglich für nicht genügend substantiiert hält oder infolge materiell-rechtlicher Erwägungen von einer Beweisaufnahme absieht (s. BGH NJW 1993, S. 538, 539; NJW 1993, S. 2318, 2319; NJW-RR 1995, S. 123, 125; NJW 1997, S. 1447f.; NJW 2000, S. 2099, 2100; Musielak/Ball, a.a.O.; § 539 Rdn. 7, 9; Thomas/Putzo, a.a.O., § 539 Rdn. 4; Baumbach/Albers, a.a.O., § 539 Rdn. 4). Der Fehler des Landgerichts liegt hier aber im Schwerpunkt nicht in einer materiell-rechtlichen oder die Auslegung des Sachverhalts betreffenden Fehleinschätzung, sondern in der Verkennung der besonderen Verfahrensgrundsätze für Arzthaftungssachen, die ihrerseits auf Verfassungsgebote zurückgehen (faires Verfahren, Waffen- und Chancengleichheit, rechtliches Gehör). Darin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.

Da der Fortgang des Verfahrens noch einer Anhörung der Parteien noch der Beweiserhebung bedarf (s. nachfolgend), hat der Senat davon abgesehen; gemäß § 540 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage (Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie aus §§ 823, 249ff., 847 Abs. 1 BGB) ist zwischen der Rüge eines Aufklärungsmangels und dem Vorwurf des Behandlungsfehlers zu unterscheiden. In Bezug auf den gerügten Aufklärungsmangel ist anhand einer persönlichen Anhörung der Parteien unter Auswertung der Patientenunterlagen zu klären, in welcher Weise und über welche Risiken der Echovist-HSG der Beklagte die Klägerin aufgeklärt hat und ob sich die Klägerin bei weitergehender Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Sodann wäre, ggfs. durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen, zu klären, ob Risiken, die der Beklagte der Klägerin etwa nicht mitgeteilt hat, für die Echovist-HSG typisch und vorliegend relevant geworden sind und ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Echovist-HSG und der stationären Behandlung vom 5. bis 19. 2. 1999 - vor allem der Operation vom 9. 2. 1999 - besteht; für die letztgenannte Frage sind insbesondere auch die Behandlungsunterlagen des Krankenhauses auszuwerten. Zu dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ist durch Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu klären, ob etwa das Unterbleiben einer vorherigen Abklärung auf kontraindizierende Infektionen durch eine Blutuntersuchung nach Lage des Falles einen - ggfs. schweren - ärztlichen Kunstfehler dargestellt hat und auf eine kausale Verknüpfung zwischen der Echovist-HSG und der stationären Behandlung vom 5. bis 19. 2. 1999 - vor allem der Operation vom 9. 2. 1999 - geschlossen werden kann bzw. ob sich aus dem gesamten Geschehensablauf genügende Anhaltspunkte für die Annahme eines (anderweitigen) kausalen Behandlungsfehlers bei der Durchführung der Echovist-HSG ergeben. Sofern sich danach eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach ergibt, wären, ggfs. unter sachverständiger Beratung, weitere Feststellungen zu den bereits eingetretenen und zur Frage der nicht fern liegenden Möglichkeit künftiger Schadensfolgen zu treffen.

Soweit die Parteien in nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen ihre Bereitschaft bekundet haben, in dieser Sache ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer durchzuführen, bleibt es ihnen unbenommen, für diesen Fall vor dem Landgericht die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) zu beantragen.

4. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (s. Ziff. 1220, 1226 KV-GKG) beruht auf § 8 GKG. Bei fehlerfreiem Verfahren des Landgerichts wären die Kosten dieses Berufungsverfahrens, das zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache führt, nicht entstanden. Über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht zu befinden (vgl. hierzu etwa Zöller/Gummer, a.a.O., § 539 Rdn. 27 m.w.N.). Eine Niederschlagung von Gerichtskosten des ersten Rechtszuges kommt nicht in Betracht, da für die angefochtene Entscheidung keine selbständigen Gerichtsgebühren angefallen sind (s. Ziff. 1201 KV-GKG).

    « zurück // Rechtsprechung - Beweispflichten
    « zurück // Rechtsprechung