Zum Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt
den Beklagten, einen Facharzt für Gynäkologie in eigener Praxis, wegen
frauenärztlicher Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Klägerin trug
sich seit 1997/98 mit dem Wunsch, mit ihrem damaligen Lebensgefährten ein Kind
zu haben. Da die erhoffte Schwangerschaft ausblieb, begab sie sich am 11. 9.
1998 in die gynäkologische Behandlung des Beklagten. Bei der Untersuchung der
Klägerin, unter anderem auch durch Sonographie, stellte der Beklagte Zysten
fest. Vor dem Hintergrund des Verdachts auf beiderseitigen Tubenverschluss
empfahl er in einer weiteren Konsultation am 18. 1. 1999, die Durchgängigkeit
der Eileiter zu überprüfen. Auf Rat des Beklagten und entsprechenden Wunsch der
Klägerin wurde die Durchführung einer Echovist-HSG-Untersuchung (Hysterosalpingographie)
verabredet. Hierbei handelt es sich um ein ambulantes Verfahren zur
Tubendiagnostik mittels Kontrastmittel und Ultraschall. Dabei wird in kleinen
Mengen Kontrastmittel (hier: D-Galactose) in die Gebärmutterhöhle eingegeben
und über eine parallele Sonographie auf dem Ultraschall-Monitor beobachtet, ob
das Kontrastmittel von der Gebärmutter in die Eileiter gelangt. Geschieht dies,
so erweisen sich die Eileiter (Tuben) als durchgängig; andernfalls ist ein
Tubenverschluss festzustellen. Nach klinischer Untersuchung,
Kontrollsonographie und Scheidendesinfektion mittels Nifuran G-Zäpfchen wurde
die Echovist-HSG-Untersuchung am 4. 2. 1999, gegen 16.00 Uhr, vorgenommen.
Dabei ergab sich, dass der linke Eileiter der Klägerin durchgängig, der rechte
Eileiter hingegen verschlossen war. Nach Auftreten von Beschwerden begab sich
die Klägerin am Folgetag, dem 5. 2. 1999, zur stationären Behandlung in das
Städtische Klinikum. Am 9. 2. 1999 erfolgte dort wegen Verdachts auf Abszess im
Unterbauch eine operative Laparoskopie, bei der sich Verwachsungen des großen
Netzes an der Uterusvorderwand und den linken Adnexen (Tuben, Ovarien) sowie
ein Abszess im Douglas´schen Raum zeigten. Hierauf wurde der Bauch durch
Laparotomie eröffnet. Dabei ergaben sich eine eitrige Pelveoperitonitis
(Beckenbauchfellentzündung), eine Pyosalpinx (Eileiterentzündung) links, die
dicht am Uterus perforiert war, und eine Sactosalpinx (Tubenverschluss) rechts,
wobei die rechte Tube ebenfalls in Adhäsionen eingebettet war; im isthmischen
Bereich beider Tuben bestanden eichelgroße Knoten (Salpingitis isthmica nodosa).
Nach Eiterabsaugung und Lösung der Adhäsionen wurden beide Eileiter entfernt
und der Teil des großen Netzes, der den Abszess abgedeckelt hatte, wegen
entzündlicher Infiltrationen reseziert. Der weitere Verlauf der Behandlung
verlief ohne Komplikationen. Die stationäre Behandlung endete am 19. 2. 1999.
Infolge der Operation vom 9. 2. 1999 ist die Klägerin empfängnisunfähig. Zudem
verblieb eine Quer-Narbe in der Schambehaarung. Im Juni 2000 kam es zur
Trennung von ihrem Lebensgefährten. Die Klägerin hat behauptet, sie sei von dem
Beklagten über die Echovist-HSG-Untersuchung, insbesondere auch deren Risiken,
nicht aufgeklärt worden. Der zunächst in Aussicht genommene Termin zur
Durchführung der Echovist-HSG sei um eine Woche auf den 4. 2. 1999 verschoben
worden, da sich ihre monatliche Regelblutung um eine Woche verspätet habe.
Bereits am Abend des 4. 2. 1999, also wenige Stunden nach der Echovist-HSG,
habe sie ziehende Schmerzen im gesamten Unterleib verspürt, die stetig
zugenommen und schließlich ein unerträgliches Maß erreicht hätten. Daher sei
sie noch in der gleichen Nacht - am 5. 2. 1999, gegen 3.00 Uhr - von ihrem
damaligen Lebensgefährten zur Notaufnahme des Städtischen Klinikums gebracht
und sogleich zur stationären Behandlung aufgenommen worden. Dort habe sie
erfahren, dass eine eitrige Entzündung beider Eileiter vorliege und mit der Echovist-HSG
zusammenhängen könne. Als künftige Schadensfolgen sei mit Entzündungen an den
Schnittstellen im Unterbauch, Depressionen wegen fehlgeschlagener Lebensplanung
und Empfängnisunfähigkeit sowie Nachteilen im Zusammenhang mit möglichen
Maßnahmen zur Refertilisation zu rechnen. Die Klägerin hat geltend gemacht, es
deute Vieles - vor allem auch der enge zeitliche Zusammenhang - darauf hin,
dass die Eileiter- und Beckenbauchfellentzündung und damit auch die Operation
vom 9. 2. 1999 durch Fehler des Beklagten bei der Durchführung der Echovist-HSG
verursacht worden seien. Hierfür spreche ein Beweis des ersten Anscheins. Der
Eingriff vom 4. 2. 1999 sei bereits mangels zureichender Aufklärung über die Echovist-HSG
und deren Risiken rechtswidrig gewesen. Zudem habe es der Beklagte versäumt,
vor dem Eingriff vom 4. 2. 1999 die nötigen Voruntersuchungen vorzunehmen,
insbesondere ein Blutbild unter Einschluss der Blutsenkung zu ermitteln, um
eine etwaige Entzündung im Bauchraum abzuklären, zumal sich aus der Verzögerung
der Regelblutung möglicherweise entsprechende Verdachtsmomente ergeben hätten.
Unter Berücksichtigung der erlittenen Beschwerden, des zweiwöchigen stationären
Aufenthalts, der Operation vom 9. 2. 1999 und der eingetretenen Dauerfolgen hat
die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 100000,00 DM für angemessen
gehalten.
Die Klägerin hat
begehrt, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, das aber nicht unter DM 100000,00 liegen sollte
sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen -
materiellen und immateriellen - Schaden zu ersetzen, der entstanden ist,
entsteht oder entstehen wird aufgrund ihrer Behandlung (Eileiter-Spülung) in
seiner Praxis am 4. 2. 1999, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte hat
beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet,
bereits bei der Untersuchung am 11. 9. 1998 habe sich aufgrund der Sonographie
der dringende Verdacht auf beiderseitigen Tubenverschluss ergeben, den er mit
der Klägerin besprochen habe. Er habe hierbei sowie am 18. 1. 1999 darauf
hingewiesen, dass eine weitere Abklärung entweder durch eine stationäre Chromolaparoskopie
in OP-Bereitschaft oder durch eine ambulante Echovist-HSG erfolgen könne. Die
Klägerin habe einen stationären Aufenthalt vermeiden wollen und sich daher
ausdrücklich für die Echovist-HSG entschieden. Über dieses
Untersuchungsverfahren und seine Risiken sei die Klägerin am 4. 2. 1999 vor
Durchführung des Eingriffs aufgeklärt worden. Der Termin vom 4. 2. 1999 sei
bereits am 18. 1. 1999 festgelegt worden. Die Echovist-Untersuchung sei
fehlerfrei verlaufen; da kein Hinweis auf eine akute Erkrankung vorgelegen
habe, sei eine vorherige Blutuntersuchung nicht erforderlich gewesen. Zudem
bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Echovist-HSG und der Operation vom
9. 2. 1999.
Durch sein am 21.
12. 2000 verkündetes Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen schadenskausalen Behandlungs-
bzw. Aufklärungsfehler nicht genügend dargetan.
Gegen dieses ihr
am 29. 12. 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang vom 12. 1. 2001
Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 12. 3. 2001 durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
12. 2. 2001 - mit Schriftsatz vom 12. 3. 2001, eingegangen an demselben Tage,
begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und
macht geltend, das Landgericht habe die für den Arzthaftungsprozess geltenden
besonderen Grundsätze, nämlich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und die
geringeren Substantiierungsanforderungen an das Vorbringen des klagenden
Patienten, fehlerhaft außer Acht gelassen.
Aus den Gründen:
Auf die zulässige
Berufung der Klägerin war die angefochtene Entscheidung einschließlich des zugrundeliegenden
Verfahrens wegen schwerwiegender Verfahrensmängel gemäß § 539 ZPO
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückzuverweisen.
1. Die Berufung
der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 511, 511a Abs. 1 ZPO an sich
statthaft und form- und fristgerecht bei dem zuständigen Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518f. ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG).
2. Wegen
wesentlicher Verfahrensmängel wird die angefochtene Entscheidung einschließlich
des zugrundeliegenden Verfahrens gemäß § 539 ZPO
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht
hat mit seiner Annahme, dass die Klägerin für einen kausalen Behandlungsfehler,
insbesondere für die haftungsbegründende Kausalität, keine genügenden
Anhaltspunkte dargetan habe und die Klage daher ohne Beweiserhebung abzuweisen
sei, die besonderen prozessualen Grundsätze für Arzthaftungssachen
schwerwiegend verkannt. An die Darlegungs- und Substantiierungspflichten des
klagenden Patienten sind im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu
stellen, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und
das nötige medizinische Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des
Konfliktstoffes fehlen (s. BGH NJW 1981, S. 630, 631; VersR 1981,
S. 752; NJW
1987, S. 500; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8.
Aufl. 1999, Rdn. 580f.m.w.N.; Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, S. 243f. m.w.N.). Hiermit korrespondiert
eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts im Wege
der Amtsermittlung (s. BGH VersR 1980, S. 940f.; VersR
1980, S. 533; VersR
1982, S. 168f.; Steffen/Dressler, a.a.O., Rdn. 578,
585; Geiß/Greiner, a.a.O.; S.
243, 247, 248 m.w.N.). Diesen Grundsätzen hat das Landgericht nicht ansatzweise
entsprochen; soweit es in dem landgerichtlichen Urteil heißt, dass an die
Substantiierungslast des Patienten „keine überzogenen Anforderungen“ gestellt
werden dürften, erscheint dies als bloßes „Lippenbekenntnis“. Die Klägerin hat
in ihrem Vortrag erkennen lassen, dass aus ihrer Sicht ernstliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Echovist-HSG-Untersuchung vom 4. 2. 1999 zum Eintritt
einer Eileiter- und Beckenbauchfellentzündung, dem stationären Aufenthalt vom
5. bis 19. 2. 1999 und - vor allem - zur Operation vom 9. 2. 1999 sowie den
daraus erwachsenen Dauerfolgen (Gebärunfähigkeit, Narbe) geführt habe; dies sei
ihr bereits im Krankenhaus als möglich dargestellt worden. Weitergehenden
Vortrag kann man von einem medizinischen Laien zur Frage der Kausalität nicht
erwarten. Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf eine unterbliebene
Aufklärung, vor allem hinsichtlich der (Infektions-) Risiken der Echovist-HSG,
sowie auf mögliche Behandlungsfehler, insbesondere das Unterbleiben einer
vorherigen Abklärung auf kontraindizierende Infektionen durch eine
Blutuntersuchung, berufen. Auch diesen Vortrag durfte das Landgericht nicht
schlicht als unsubstantiiert oder gar im Wege der unzulässigen vorweggenommenen
Beweiswürdigung als irrelevant abtun.
In einer
solcherart schwerwiegenden Verkennung der besonderen Verfahrensgrundsätze des
Arzthaftungsrechts liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO, der
zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann. Anerkanntermaßen stellt das
Unterlassen einer Beweiserhebung aus irrigen Erwägungen ebenso wie das Anlegen
übersteigerter Substantiierungsanforderungen an die Partei mit
korrespondierender Vernachlässigung der gerichtlichen Aufklärung einen
Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar
(vgl. BGH NJW 1995, S. 3124, 3125; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl. 2001, §
539 Rdn. 19; Baumbach/Albers,
ZPO, 59. Aufl. 2001, § 539 Rdn. 5 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Fälle, in
denen die erforderliche Sachaufklärung unter Verletzung von Verfahrensnormen,
die das rechtliche Gehör und eine umfassende und sachgerechte Aufklärung des
streitgegenständlichen Sachverhalts gewährleisten sollen, unterblieben ist
(vgl. BGH NJW 1993, S. 538f.; Musielak/Ball; ZPO, 2. Aufl. 2000, § 539
Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO,
22. Aufl. 1999, § 539 Rdn. 7). Freilich fehlt es an einem Verfahrensfehler im
Sinne von § 539 ZPO, wenn
das Gericht das Vorbringen einer Partei lediglich für nicht genügend
substantiiert hält oder infolge materiell-rechtlicher Erwägungen von einer
Beweisaufnahme absieht (s. BGH NJW 1993, S. 538, 539; NJW
1993, S. 2318, 2319; NJW-RR
1995, S. 123, 125; NJW
1997, S. 1447f.; NJW
2000, S. 2099, 2100; Musielak/Ball, a.a.O.; § 539 Rdn. 7, 9;
Thomas/Putzo, a.a.O., § 539 Rdn.
4; Baumbach/Albers, a.a.O., §
539 Rdn. 4). Der Fehler des Landgerichts liegt hier aber im Schwerpunkt nicht
in einer materiell-rechtlichen oder die Auslegung des Sachverhalts betreffenden
Fehleinschätzung, sondern in der Verkennung der besonderen Verfahrensgrundsätze
für Arzthaftungssachen, die ihrerseits auf Verfassungsgebote zurückgehen
(faires Verfahren, Waffen- und Chancengleichheit, rechtliches Gehör). Darin
liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.
Da der Fortgang
des Verfahrens noch einer Anhörung der Parteien noch der Beweiserhebung bedarf
(s. nachfolgend), hat der Senat davon abgesehen; gemäß § 540 ZPO in
der Sache selbst zu entscheiden.
3. Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Gegen die
Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei der Prüfung
der Begründetheit der Klage (Schadensersatzansprüche aus positiver
Vertragsverletzung sowie aus §§ 823, 249ff., 847 Abs. 1 BGB) ist
zwischen der Rüge eines Aufklärungsmangels und dem Vorwurf des
Behandlungsfehlers zu unterscheiden. In Bezug auf den gerügten
Aufklärungsmangel ist anhand einer persönlichen Anhörung der Parteien unter
Auswertung der Patientenunterlagen zu klären, in welcher Weise und über welche
Risiken der Echovist-HSG der Beklagte die Klägerin aufgeklärt hat und ob sich
die Klägerin bei weitergehender Aufklärung in einem echten
Entscheidungskonflikt befunden hätte. Sodann wäre, ggfs. durch Hinzuziehung
eines medizinischen Sachverständigen, zu klären, ob Risiken, die der Beklagte
der Klägerin etwa nicht mitgeteilt hat, für die Echovist-HSG typisch und
vorliegend relevant geworden sind und ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Echovist-HSG
und der stationären Behandlung vom 5. bis 19. 2. 1999 - vor allem der Operation
vom 9. 2. 1999 - besteht; für die letztgenannte Frage sind insbesondere auch
die Behandlungsunterlagen des Krankenhauses auszuwerten. Zu dem Vorwurf eines
Behandlungsfehlers ist durch Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu
klären, ob etwa das Unterbleiben einer vorherigen Abklärung auf kontraindizierende
Infektionen durch eine Blutuntersuchung nach Lage des Falles einen - ggfs.
schweren - ärztlichen Kunstfehler dargestellt hat und auf eine kausale
Verknüpfung zwischen der Echovist-HSG und der stationären Behandlung vom 5. bis
19. 2. 1999 - vor allem der Operation vom 9. 2. 1999 - geschlossen werden kann
bzw. ob sich aus dem gesamten Geschehensablauf genügende Anhaltspunkte für die
Annahme eines (anderweitigen) kausalen Behandlungsfehlers bei der Durchführung
der Echovist-HSG ergeben. Sofern sich danach eine Haftung des Beklagten dem
Grunde nach ergibt, wären, ggfs. unter sachverständiger Beratung, weitere
Feststellungen zu den bereits eingetretenen und zur Frage der nicht fern liegenden
Möglichkeit künftiger Schadensfolgen zu treffen.
Soweit die
Parteien in nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen
ihre Bereitschaft bekundet haben, in dieser Sache ein Schlichtungsverfahren vor
der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer
durchzuführen, bleibt es ihnen unbenommen, für diesen Fall vor dem Landgericht
die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) zu
beantragen.
4. Die
Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren (s. Ziff. 1220, 1226 KV-GKG) beruht auf § 8 GKG. Bei
fehlerfreiem Verfahren des Landgerichts wären die Kosten dieses Berufungsverfahrens,
das zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache
führt, nicht entstanden. Über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat
das Landgericht zu befinden (vgl. hierzu etwa Zöller/Gummer, a.a.O., § 539 Rdn. 27 m.w.N.). Eine
Niederschlagung von Gerichtskosten des ersten Rechtszuges kommt nicht in
Betracht, da für die angefochtene Entscheidung keine selbständigen
Gerichtsgebühren angefallen sind (s. Ziff. 1201 KV-GKG).