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Aufklärungspflichten



Ärztliche Aufklärungspflicht


Aufklärung über mögliche Gefahren

Die ärztliche Aufklärungspflicht setzt in Fällen zur Verfügung stehender Behandlungsalternativen nicht voraus, dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Es genügt vielmehr, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen.

BGH, Urteil vom 21. 11. 1995 - VI ZR 329/94 (München)

 

 

 

 

Aufklärung über Risiko von Gefühlsstörungen und Nervenschädigungen

1. Über die Möglichkeit einer Impotenz muß im Zusammenhang mit einer Operation an der Lendenwirbelsäule nicht ausdrücklich aufgeklärt werden. Es genügt der Hinweis auf das Risiko von Gefühlsstörungen und Nervenschädigungen mit Lähmung.

2. Das Vorbringen des Patienten, bei Kenntnis vom beruflichen Werdegang des operierenden Arztes hätte er darauf bestanden, vom Chefarzt selbst operiert zu werden, ist nicht erheblich.

OLG Hamm, Urteil vom 6. 2. 1995 - 3 U 147/94

 

 

Risikoaufklärung auch für mögliche Nachoperation

Besteht bei einer ordnungsgem. durchgeführten Operation (hier: Nierenbeckenplastik) stets ein Risiko (hier: Anastomoseninsuffizienz), dessen Verwirklichung zu einer Nachoperation mit erhöhtem Risiko einschneidender Folgen für den Patienten (hier: Verlust einer Niere) führt, ist der Patient auch über dieses Risiko der Nachoperation schon vor dem ersten Eingriff aufzuklären. BGH, Urteil vom 9. 7. 1996 - VI ZR 101/95 (Frankfurt/M.)

 

Aufklärungsfehler

Zur Arzthaftung bei Verwirklichung eines seltenen Risikos bei unterbliebener Grundaufklärung. (Leitsatz des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 1. 9. 1999 - 1 U 3/99 (rechtskräftig)

 

 

Haftung des Praxisvertreters, Umkehr der Beweislast bei fehlender Röntgenaufnahme, Aufklärung über dauerhafte Nervschädigung

1. Zur Haftung des Praxisvertreters.

2. Zur Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler, wenn der Zahnarzt vor der Extraktion eines Weisheitszahnes keine Röntgenaufnahme des Zahnes und des knöchernen Umfeldes erstellt und die Röntgenaufnahme nicht im Hinblick auf die Vermeidung einer Beschädigung des nervus lingualis von Bedeutung sein kann.

3. Zur Aufklärung über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie, wenn die Leitungsanästhesie einhergeht mit einer operativen Entfernung von Weisheitszähnen. (Leitsätze des Gerichts)

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Urteil vom 26. 4. 2006 - 4 U 416/05 (rechtskräftig)

 

 

 

Berichtspflicht des Arztes

Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, dem überweisenden Arzt in einem Arztbrief darüber zu berichten, was er in Erledigung des Überweisungsauftrages getan hat. Von der Berichtspflicht werden auch solche Maßnahmen umfasst, die der überweisende Arzt über den ihm konkret erteilten Überweisungsauftrag hinaus hat vornehmen wollen, zu denen es aber wegen Nichterscheinens des Patienten nicht gekommen ist.

BGH, Urteil vom 5. 10. 1993 - VI ZR 237/92 (Saarbrücken)

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