Die Beziehung zwischen Arzt und Patient wird von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt. Die Basis dieses Vertrauensverhältnisses ist, dass der Patient den Arzt zunächst umfassend über seine jeweiligen Beschwerden informiert und sodann in die vom Arzt aus medizinischer Sicht als notwendig befundenen Behandlungsmethoden einwilligt. Auf der anderen Seite erwartet der Patient vom Arzt umfassende, fachliche Hilfe und Beistand auf dem Weg zur Heilung.
Dieses Vertrauensverhältnis kann nur dann gewährleistet sein, wenn der Arzt das Persönlichkeitsrecht des Patienten respektiert. Um den Patienten in die Lage zu versetzen, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen, ist es notwendig, dass der Arzt dem Patienten die für die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme notwendigen Informationen vermittelt.
Funktional ist zwischen der Eingriffsaufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung) und der therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) zu unterscheiden.
Die therapeutische Aufklärung entspringt dem Sicherungsgedanken der medizinischen Gefahrenabwehr und ist Bestandteil der medizinischen Behandlung. Sie ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag und stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Die therapeutische Aufklärung beinhaltet die Pflicht auf Maßnahmen zur Sicherung des Heilungserfolges hinzuweisen. Diese Pflicht ist weitreichender als die Eingriffsaufklärung. Der Arzt muss den Patienten z.B. ausführlich über Verhaltensmaßnahmen informieren, die den Gesundungsprozeß unterstützen. Darunter fällt auch die Pflicht, bei der Nachsorge über die erforderliche Vorgehensweise und etwaige Gefahren aufzuklären.
Die ärztliche Pflicht zur Eingriffsaufklärung erstreckt sich über die Diagnose, die Therapie, deren Verlauf und die typischen Risiken der jeweiligen Behandlung. Darüber hinaus ist es jedoch erforderlich den Patienten über Anlass, Art, Umfang, Dringlichkeit, Folgen und mögliche Nebenwirkungen des vorgesehenen Eingriffs, sowie über die Heilungschancen und etwaige Behandlungsalternativen aufzuklären.
Zentraler Angriffspunkt in Aufklärungspflichtverletzungsprozessen ist die Risiko- oder auch Komplikationsaufklärung. Entscheidend bei der Risikoaufklärung ist, dass der Patient über die Risiken eines medizinisch indizierten und lege artis durchgeführten Eingriffs informiert wird. Da nicht erwartet werden kann, dass dem Patienten ein Wissen ähnlich dem eines Arztes vermittelt wird, ist grundsätzlich ausreichend, eine Aufklärung über Risiken im Großen und Ganzen vorzunehmen. Die allgemeinen Risiken, die jedem Eingriff anhaften und die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können, bedürfen keiner Aufklärung. Hierzu gehören u.a. die Wundinfektion, Narben, Nachblutungen und Ähnliches.
Von der Aufklärungspflicht befreit ist der Arzt auch dann, wenn ihm Gefahren konkret nicht bekannt sind und von ihm auch nach dem Stand der Wissenschaft nicht für möglich erachtet werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Risiko als solches in anderen Fachkreisen bekannt ist, ihm aber als Facharzt eines anderen Gebietes nicht.
Entscheidend für den Umfang der Risikoaufklärung ist der Stand der ärztlichen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Therapieentscheidung. Nur wenn der Arzt mit Gefahren überhaupt nicht zu rechnen hat, da sie außerhalb jedes normalen Ablaufs liegen, entfällt die Aufklärungspflicht.
Selbst bei typischen Risiken kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn die typischen Risiken sehr selten sind und vor allem anzunehmen ist, dass sich ein verständiger Patient bei umfassender Aufklärung dennoch für die Behandlung entschieden hätte. Für seine Behauptung, er hätte sich bei umfassender Aufklärung gegen den Eingriff entschieden, trägt der Patient die Beweislast.
Bei rein kosmetischen Operationen hat der Arzt weitreichende Aufklärungspflichten. Er ist verpflichtet hier ausführlich über Risiken zu informieren. Die besonders hohen Anforderungen an die ärztliche Aufklärung werden dadurch gerechtfertigt, dass bei kosmetischen Operationen grundsätzlich die medizinische Indikation für den Eingriff fehlt, da in der Regel nicht die Heilung eines körperlichen Leidens, sondern lediglich ein psychisch- ästhetisches Bedürfnis des Patienten im Vordergrund steht. Demgegenüber ist bei medizinischen Notfällen die Aufklärungspflicht auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt. Eine Aufklärung über jedes noch so geringe Risiko wird hier nicht gefordert.
Zusammenfassend orientiert sich der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht an der Komplikationsdichte, der Dringlichkeit des Eingriffs, der Größe der Risiken und an dem Verhalten des Patienten. Diesbezüglich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Die Folge einer nicht hinreichenden Aufklärung ist die Unwirksamkeit der Einwilligung, damit einhergehend die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs und daraus folgend die Verpflichtung zum Schadensersatz für alle Folgen des Eingriffs, welche auch die zufälligen, vom Arzt nicht verschuldeten Folgen mit umfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Aufklärungspflichtverletzung selbst in einem ursächlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Schaden steht. Verläuft der Eingriff lege artis und erfolgreich, ergibt sich allein aufgrund der in jedem Heileingriff mitverwirklichten Körperverletzung, ein Schmerzensgeldanspruch.
Die Beantwortung der Frage, wie ausführlich und zu welchem Zeitpunkt der Arzt den Patienten aufklären muss, um eine hinreichende Aufklärung zu gewährleisten, ist nach wie vor problematisch.
Während Juristen die Forderung nach einer möglichst umfassenden Aufklärung erheben, um das Persönlichkeitsrecht des Patienten zu wahren, beziehen sich Ärzte häufig auf das sog. therapeutische Privileg, mit der Folge, dass nicht oder nur zum Teil aufgeklärt werden muss. Dies ist dann denkbar, wenn die Offenheit gegenüber dem Patienten schädigenden Einfluss haben würde. Aufgrund der damit verbundenen psychischen Belastung des Patienten kann von der Aufklärung dann abgesehen werden, wenn die Mitteilung des Verlaufs und der Diagnose zu einer ernsten und nicht behebbaren Gesundheitsschädigung des Patienten führen würde.
Der Bundesgerichtshof bejaht das therapeutische Privileg jedoch nur in seltenen Fällen. Das Selbstbestimmungsrecht hat nach der Rechtsprechung Vorrang vor der ärztlichen Fürsorge. Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten folgt das Recht, die ganze Wahrheit über seinen Gesundheitszustand zu erfahren, selbst wenn die Gefahr besteht, dass die Wahrheit zur Belastung wird. Therapeutische Gründe können damit grundsätzlich nicht als Ausrede für Versäumnisse bei der ärztlichen Aufklärung dienen.
Im Hinblick auf den Aufklärungszeitpunkt kommt es entscheidend darauf an, dass dem Patienten die Möglichkeit eingeräumt wird, das Für und Wieder eines Eingriffs in Ruhe abzuwägen. Dem Patienten muss es ermöglicht werden, die Entscheidung ohne Beeinflussung zu überdenken. Als angemessen werden nach einhelliger Auffassung Überlegensfristen von ein bis drei Tagen angesehen.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten psychologisch wie fachlich zu dem - aus medizinischer Sicht - richtigen Entschluß zu führen.
Damit der Patient die angebotene Information tatsächlich nachvollziehen kann, sind gewisse formale Aspekte zu berücksichtigen.
Bei einem Patienten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss der Arzt sich notfalls durch Zuziehung eines Dolmetschers vergewissern, dass die erteilte Aufklärung verstanden wurde. Es empfiehlt sich die Person, die zu Übersetzungszwecken herangezogen wurde, in die Patientenunterlagen namentlich zu erwähnen.
Grundsätzlich bedarf die vorzunehmende Aufklärung keiner bestimmten Form. Die vielfach in Krankenhäusern verwandten Aufklärungsformulare bzw. Merkblätter ersetzen nicht ein mündliches, vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient. Jedoch kann ein vom Patienten unterzeichnetes und mit handschriftlichen Vermerken des Arztes ergänztes Aufklärungsformular ein Indiz dafür darstellen, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Dem Arzt obliegt grundsätzlich der Beweis der ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung des Patienten. Im Falle eines durch den Patienten gerügten Aufklärungsverschuldens erweist sich einmal mehr der Vorteil einer guten und detaillierten Behandlungsdokumentation. Vielfach gelingt es auf diesem Wege der Behandlungsseite den Nachweis über eine rechtswirksame Aufklärung zu führen.
Neben der therapeutischen Aufklärung und der Eingriffsaufklärung, hat die Rechtsprechung dem Arzt auch in wirtschaftlicher Hinsicht Beratungspflichten gegenüber dem Patienten, hergeleitet aus dem Behandlungsvertrag als Nebenpflicht, auferlegt. Der Arzt muss den Patienten auch über mögliche wirtschaftliche- insbesondere versicherungsrechtliche- Folgen der Behandlung aufklären. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot im privatärztlichen und kassenärztlichen Bereich. Nach dieser Rechtsprechung muss der Arzt den Patienten z.B. darüber aufklären, wenn der von ihm vorgeschlagene Krankenhausaufenthalt vom Krankenversicherer möglicherweise nicht als notwendig anerkannt werden könnte, so dass die Gefahr besteht, dass die Krankenversicherung u.U. nicht für die Kosten aufkommt.
Das OLG Hamm führte in diesem Zusammenhang in den Urteilsgründen zutreffend aus, dass regelmäßige Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nach § 12 SGB V, die medizinische Gebotenheit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der therapeutischen Maßnahme sind. Ist dem behandelnden Arzt eine Bestreitens- und Nichtanerkennungspraxis der Krankenversicherung des Patienten bekannt, ist er allein schon aufgrund dessen zur Aufklärung des Patienten verpflichtet.
Der hinzugezogene Arzt ist
grundsätzlich verpflichtet, dem überweisenden Arzt in einem Arztbrief darüber
zu berichten, was er in Erledigung des Überweisungsauftrages getan hat. Von der
Berichtspflicht werden auch solche Maßnahmen umfasst, die der überweisende Arzt
über den ihm konkret erteilten Überweisungsauftrag hinaus hat vornehmen wollen,
zu denen es aber wegen Nichterscheinens des Patienten nicht gekommen ist.