Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt
die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen Schäden sowie auf Schmerzensgeld
für die Folgen einer Weisheitszahnextraktion in Anspruch.
Der Kläger war
langjähriger Patient der während des Rechtsstreits verstorbenen Dr. Esther S.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) sind deren Erben, die das Verfahren aufgenommen
haben.
Am 21. 9. 1999
wurde der Kläger durch den Beklagten zu 3.) als Praxisvertreter der Dr. S.
wegen eines Weisheitszahnes behandelt. Das Operationsgebiet wurde mittels
zweier Injektionen betäubt. Nach Extraktion des Zahnes sollte der Kläger das
rechte Gesichtsfeld kühlen. Bei der ersten Wundkontrolle am 23. 9. 1999 zeigte
sich ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Zungenseite. Der Beklagte zu
3.) verordnete ein Antibiotikum. Auch nach weiteren Behandlungen am 27. 9. 1999
und am 8. 10. 1999 ließ das Taubheitsgefühl nicht nach.
Der Kläger wandte
sich deshalb im Januar 2002 an die Landesärztekammer und bat um Begutachtung
seiner Beeinträchtigung. Mit Gutachten der Dr. M. vom 4. 3. 2002 wurde
festgestellt, dass bei dem Kläger eine permanente Schädigung des rechten nervus
lingualis vorliegt, die auf die vor 29 Monaten erfolgte Zahnentfernung
zurückzuführen sei. Für die Erstellung des Gutachtens wandte der Kläger 190,95
EUR auf.
Der Kläger
behauptet, er sei vor dem Eingriff nicht hinreichend über die verbundenen
Risiken aufgeklärt worden. Wäre er aufgeklärt worden, hätte er sich an einen
Spezialisten gewandt. Außerdem sei im Vorfeld eine genaue Lokalisierung des
Zahns durch Röntgen verabsäumt worden. Der Kläger behauptet weiter, das
anhaltende Taubheitsgefühl beeinträchtige ihn bei der Nahrungsaufnahme wie beim
Sprechen. Darüber hinaus leide er ständig unter unkontrolliertem
Speichelabfluss. Auch verursache das Taubheitsgefühl häufig unbemerkte
Bissverletzungen.
Der Kläger begehrt
die Kosten des Gutachtens, ein angemessenes Schmerzensgeld und die
Feststellung, dass die Beklagten für alle materiellen und immateriellen
künftigen Schäden haften.
Die Beklagten
bestreiten eine Haftung. Der Beklagte zu 3.) habe nicht pflichtwidrig
gehandelt. Die Aufklärung sei ausreichend gewesen, über das Risiko einer
Lähmung des nervus lingualis sei nicht gesondert aufzuklären gewesen. Eine
zusätzliche Röntgenaufnahme habe die Schädigung des Nervs nicht verhindern
können. Die Einbeziehung eines Kieferchirurgen in die Behandlung sei nicht
geboten gewesen, da es sich um einen auch von einem Zahnarzt durchzuführenden
Eingriff handelt.
Das Landgericht
hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.
H., der dieses zudem mündlich erläutert hat. Das Landgericht hat dem Kläger ein
Schmerzensgeld von 4000,00 EUR sowie den Sachschaden zugesprochen und die
geforderten Feststellungen getroffen. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel
der Beklagten. Der Kläger begehrt eine Erhöhung des zugesprochenen
Schmerzensgeldes.
Aus
den Gründen:
In der Sache hat
die Berufung des Beklagten zu 3.) Erfolg; die Berufung des Klägers gegen den
Beklagten zu 3.) ist unbegründet.
Der Kläger kann vom
Beklagten zu 3.) weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.
Der Kläger hat
gegen den Beklagten zu 3.) keinen Anspruch aus §§ 823, 847 BGB (in
der bis zum 31. 7. 2002 geltenden Fassung, Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB).
Der Beklagte zu
3.) haftet nicht aus Behandlungsfehler.
Nach dem Ergebnis
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zwar fest, dass ihm ein
Behandlungsfehler zu Lasten des Klägers unterlaufen ist, indem er am 21. 9.
1999 vor der Extraktion eines Weisheitszahnes keine Röntgenaufnahme des Zahnes
sowie des knöchernen Umfeldes erstellt hat. Diese Feststellung, an die der
Senat gebunden ist (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs.
2 ZPO), beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.
H. Die diesbezügliche Würdigung des Landgerichts ist überzeugend und auch im
Übrigen nicht zu beanstanden.
Dies führt aber
nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 3.), denn entgegen der Auffassung des
Landgerichts fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität.
Die haftungsbegründende
Kausalität (§ 286 ZPO)
betrifft stets, aber auch nur die Frage der ursächlichen Verknüpfung zwischen
dem Behandlungsfehler und dem Eintritt des ersten Schadens an Körper oder
Gesundheit (Geiß/Greiner, a.a.O.,
Abschnitt B Rdn. 189). Diese liegt vor, wenn der primäre Schaden auf die
festgestellte Fehlbehandlung zurückzuführen ist und wenn die nach dem
medizinischen Soll-Standard richtige Behandlung den Eintritt des Primärschadens
verhindert hätte; die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht
(Geiß/Greiner, a.a.O.,
Abschnitt B Rdn. 190).
Die Einschätzung
des Landgerichts, die Operationsdauer von 1,5 Stunden sei ungewöhnlich und
lasse „annehmen, dass eine bestimmte auch vorher erkennbare Komplikation
vorgelegen hat“, wird durch das Gutachten nicht gestützt. Der Sachverständige
hat zur Operationsdauer nicht Stellung genommen und konkrete Anhaltspunkte etwa
dafür, dass eine kürzere Operationsdauer die Schädigung des Nervs verhindert
hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die Würdigung
des Landgerichts, dass die Schädigung des Nervs dem Beklagten zu 3.)
zuzurechnen sei, weil wegen unterlassener vorheriger Röntgendiagnostik „eine
nachträgliche kausale Zuordnung nicht möglich ist“, vermag nicht zu überzeugen.
Das Landgericht sieht in der fehlenden Röntgenaufnahme offenbar einen
Dokumentationsmangel, der zu einer Beweiserleichterung für den Kläger führt
dahin, dass anhand einer vorherigen Röntgenaufnahme - nachher - hätte
festgestellt werden können, ob die Schädigung des Nervs während der
eigentlichen Entfernung des Zahnes geschehen ist. Dies ist aber unerheblich,
denn - so der Sachverständige - der „nervus lingualis ist röntgenologisch nicht
darstellbar“ und die Schädigung dieses Nervs bei der Entfernung von
Weisheitszähnen ist „ein seltenes, aber typisches Ereignis“, ganz gleich ob
durch Injektion oder durch direkte Traumatisierung. Es steht also gerade nicht
fest, dass die nach medizinischem Soll-Standard richtige Behandlung - vorherige
Röntgenaufnahme - den Eintritt des Primärschadens - Schädigung des nervus lingualis
- verhindert hätte; die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt aber
nicht. Damit ist der Kläger für die Kausalität beweisfällig geblieben.
Eine Umkehr der
Beweislast findet hier nicht statt, auch nicht, wenn - was dahingestellt
bleiben kann - ein grober Behandlungsfehler vorgelegen hätte.
Unter einem groben
Behandlungsfehler ist ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche
Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also
ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er
einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteile vom 29. 5. 2001, Az:
VI ZR 120/00
= VersR 2001, 1030-1031 = NJW
2001, 2792-2793; vom 2.
12. 1997, Az: VI ZR 386/96 = VersR 1998, 242-243 = NJW
1998, 814-815). An
Wissen und Fähigkeiten darf nur das verlangt werden, was Erkenntnisstand der
medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung ist (Geiß/Greiner, a.a.O., AbschnittB Rdn.
9). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem
Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muss aber auf ausreichenden
tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung
des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser
Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob
behandlungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht
gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen
einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (BGH, Urteile vom
19. 6. 2001, Az:
VI ZR 286/00
= VersR 2001, 1115-1116 = NJW
2001, 2794-2795; vom 29.
5. 2001, a.a.O.).
Zu Recht hat das
Landgericht keine Feststellungen zu einem groben Behandlungsfehler getroffen,
weil die Ausführungen des Sachverständigen insoweit keine ausreichende
Grundlage bilden.
Diesbezüglich ist
der Sachverständige aber auch nicht ergänzend zu hören, da sich hier auch bei
Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Beweislast ausnahmsweise nicht
umkehren würde.
Grundsätzlich ist
eine Umkehr der Beweislast schon dann anzunehmen, wenn der grobe
Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen
oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht (BGH,
Urteil vom 16. 11. 2004,
Az: VI ZR 328/03
= VersR 2005, 228-230 = NJW
2005, 427-429 m.w.N.).
Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise
ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst
unwahrscheinlich ist. Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht
hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder wenn der
Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den
Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe
Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des
Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Das Vorliegen einer
solchen Ausnahme hat allerdings die Behandlungsseite zu beweisen (BGH, Urteil vom
16. 11. 2004,
a.a.O.m.w.N.).
Hier würde ein
solcher Ausnahmefall vorliegen, denn selbst wenn der Beklagte zu 3.) eine
Röntgenaufnahme gemacht hätte, hätte er bei der Operation nicht erkennen
können, ob er den nervus lingualis beschädigen würde. Die Röntgenaufnahme hätte
an seiner Vorgehensweise im Hinblick auf die mögliche Gefahr einer Beschädigung
des nervus lingualis nichts geändert.
Dies ergibt sich
aus den Ausführungen des Sachverständigen. Im schriftlichen Gutachten hat er
zwar erklärt, eine erhöhte Gefahr für den nervus lingualis sei zu vermuten,
wenn auf Grund der Lage des Weisheitszahnes die knöcherne Abdeckung in Richtung
Zunge nicht vorhanden sei oder mit entfernt werden müsse. In diesen Fällen
könne das Röntgenbild zu Beurteilung des Risikos hilfreich sein. Dies bedeutet
aber nicht, dass das Röntgenbild zur Vermeidung einer Beschädigung des nervus lingualis
hätte hilfreich sein können. Denn bei seiner mündlichen Erläuterung hat der
Sachverständige klargestellt, auf einer Röntgenaufnahme sei nicht der Nerv,
sondern nur das knöcherne Umfeld erkennbar. Aus einem besonders gestalteten
knöchernen Umfeld oder der Lage des Zahnes lasse sich nicht automatisch auf
eine abnorme Lage des Nervs schließen. Das heißt, dass die Röntgenaufnahme
allein im Hinblick auf das Risiko einer Beschädigung - also für die Aufklärung
über das Risiko - nicht aber im Hinblick auf die Vermeidung einer solchen
Beschädigung von Bedeutung sein kann. Dann aber besteht zwischen fehlender
Röntgenaufnahme und Beschädigung des nervus lingualis kein Zusammenhang. Es hat
sich ein Risiko verwirklicht, das mit dem Behandlungsfehler nichts zu tun hat.
Der Beklagte zu
3.) haftet auch nicht aus Aufklärungsfehler.
Zwar hätte er den
Kläger vor der Extraktion eines Weisheitszahnes über das Risiko einer
dauerhaften Schädigung des nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie zur
Schmerzausschaltung aufklären müssen. Wenn sich aus der Stellung und Lage des
zu entfernenden Weisheitszahns ergibt, dass der Eingriff in der Nähe
verlaufende Nerven in Mitleidenschaft ziehen kann, ist eine Aufklärung über die
hiermit verbundenen Risiken geboten (BGH, Urteil vom 9. 11. 1993, Az:
VI ZR 248/92
= NJW 1994, 799-801). Es kann
dahingestellt bleiben, ob stets eine Aufklärungspflicht über das Risiko einer
dauerhaften Schädigung des nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie zur
Schmerzausschaltung besteht (OLG Koblenz, Urteil vom 13. 5. 2004, Az:
5 U 41/03 = VersR 2005, 118) oder nur
dann, wenn die Leitungsanästhesie einhergeht mit einer operativen Entfernung
von Weisheitszähnen, weil dann das Risiko einer dauerhaften Nervschädigung
erheblich höher liegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. 11. 1998,
Az: 14 U 69/97 = NJW-RR 1999, 751-752; OLG
Zweibrücken, Urteil vom 22. 2. 2000, Az:
5 U 25/99 = VersR 2000, 892-893; entgegen
der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil sprechen sich das OLG
Stuttgart und das OLG Zweibrücken nicht generell gegen eine Aufklärungspflicht
aus). Denn im vorliegenden Fall ging die Leitungsanästhesie einher mit der
operativen Entfernung eines Weisheitszahnes und war der Kläger jedenfalls über
das Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis aufzuklären (vgl. RiBGH
Stöhr, Aufklärungspflichten
in der Zahnheilkunde, in: MedR 2004, 156, 158).
Diese
Aufklärungspflicht hat der Beklagte zu 3.) auch verletzt. Er hat bei seiner
persönlichen Anhörung eingeräumt, dass er den Kläger über das Risiko einer
dauerhaften Schädigung des nervus lingualis durch eine Leitungsanästhesie zur
Schmerzausschaltung nicht aufgeklärt hat. Damit fehlt eine wirksame
Einwilligung.
Der Beklagte zu
3.) haftet aber nicht, weil er den Einwand hypothetischer Einwilligung erhoben
und der Kläger einen ernsthaften Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht
hat.
Fehlt eine
wirksame Einwilligung, kann der Arzt behaupten, dass der Patient sich auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung zu der Operation entschlossen hätte (Geiß/Greiner, a.a.O., AbschnittC Rdn.
137). Dem ist der Beklagte zu 3.) nachgekommen. Er hat dargelegt, es sei nicht
davon auszugehen, dass bei Aufklärung über das Operationsrisiko der Kläger den
geplanten Eingriff nicht oder ohne Narkose hätte durchführen lassen. Erst jetzt
stellt sich die Frage nach einem Entscheidungskonflikt des Klägers, denn ohne
den Einwand der hypothetischen Einwilligung ist es dem Gericht versagt, auf die
Plausibilität eines Entscheidungskonflikts einzugehen (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., AbschnittC Rdn.
139).
Dem Einwand
hypothetischer Einwilligung kann der Patient entgegensetzen, er hätte sich bei
ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden, ob
er die Operation - wie tatsächlich durchgeführt - vornehmen lassen solle. Die
Darlegung des Entscheidungskonflikts muss plausibel, also nachvollziehbar sein;
darauf, wie sich der Patient entschieden haben würde, kommt es nicht an.
Maßgebend ist allein die Situation des konkreten Patienten (Geiß/Greiner, a.a.O., Abschnitt C Rdn.
138). An die Substantiierungspflicht zur Darlegung seines persönlichen
Entscheidungskonflikts dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Geiß/Greiner, Abschnitt C Rdn. 140).
Eine Beurteilung der Plausibilität ist dem Gericht im Regelfall nur nach
persönlicher Anhörung des Patienten möglich (Geiß/Greiner,
Abschnitt C Rdn. 141).
Erstinstanzlich
ist eine solche Anhörung unterblieben. Anhaltspunkte dafür, dass es dem
Landgericht hier ausnahmsweise möglich war, die Plausibilität des angeblichen
Entscheidungskonflikts ohne persönliche Anhörung des Klägers zu beurteilen,
sind nicht ersichtlich.
Nach dem Ergebnis
der vom Senat durchgeführten persönlichen Anhörung hat der Kläger einen
Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt. Er hat ausgeführt, er habe
seinerzeit Patient des Beklagten zu 3.) werden wollen in Kenntnis, dass dieser seine
Ausbildung noch nicht sehr lange abgeschlossen hatte. Wenn er aber darüber
aufgeklärt worden wäre, dass bei der Extraktion eines Weisheitszahnes es in
äußerst geringen Fällen, nämlich in Höhe von 0 bis 2% der Eingriffe, es dazu
kommen kann, auch bei völlig korrekter Vorgehensweise des Arztes, dass der nervus
lingualis geschädigt wird, dann hätte es sein können, dass er einen älteren und
erfahreneren Arzt aufgesucht hätte. Plausibel ist dies aber nicht, denn der
Kläger wollte Patient des Beklagten zu 3.) werden und die mit dem Eingriff
verbundene Gefahr hätte sich auch bei völlig korrekter Vorgehensweise des
Arztes, auch eines älteren und erfahreneren Arztes, verwirklichen können. Dann
aber ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger ohne Weiteres das Vertrauen in
den Beklagten zu 3.) verloren haben will. Hierzu befragt hat der Kläger seine
Unsicherheit, ob er sich damals in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte,
eingeräumt und erklärt, es falle ihm schwer, das rückwirkend zu beurteilen.