> home
Aufklärungspflichten


Risikoaufklärung auch für mögliche Nachoperation

Besteht bei einer ordnungsgem. durchgeführten Operation (hier: Nierenbeckenplastik) stets ein Risiko (hier: Anastomoseninsuffizienz), dessen Verwirklichung zu einer Nachoperation mit erhöhtem Risiko einschneidender Folgen für den Patienten (hier: Verlust einer Niere) führt, ist der Patient auch über dieses Risiko der Nachoperation schon vor dem ersten Eingriff aufzuklären. BGH, Urteil vom 9. 7. 1996 - VI ZR 101/95 (Frankfurt/M.)

 

Aufklärungsfehler

Zur Arzthaftung bei Verwirklichung eines seltenen Risikos bei unterbliebener Grundaufklärung. (Leitsatz des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 1. 9. 1999 - 1 U 3/99 (rechtskräftig)

 

BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen:
1 U 3/99

Entscheidung vom 1. September 1999

Zum Sachverhalt:

Die am 19. 4. 1957 geborene Klägerin nimmt die beklagte Kommune als Trägerin des Klinikums F. auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz aus Arzthaftung in Anspruch.

Anfang Oktober 1993 trat bei der seit längerem unter massiven lumboischialgiformen, nicht seitenbetonten Beschwerden leidenden Klägerin eine Fuß- und Zehenhebeschwäche links auf, deren Ursache weder durch eine am 12. 10. 1993 durchgeführte Computertomographie noch durch eine am Folgetag veranlasste MRT-Untersuchung eindeutig geklärt werden konnte. Ein zunächst angenommener Bandscheibenvorfall wurde nach diesen Untersuchungen trotz fortdauernder Beschwerden der Klägerin jedoch ausgeschlossen. Auf Veranlassung des Chefarztes der neurochirurgischen Abteilung des Klinikums, bei dem die Klägerin als Sekretärin tätig war, wurde daraufhin am 15. 10. 1993 in stationärer Behandlung eine Myelographie durchgeführt, in deren Folge es bei der Klägerin zu einer kompletten Blasenlähmung und Störungen der Mastdarmfunktion kam. Zwei operative Eingriffe am 17. und 20. 10. 1993 mit Ausräumung der Zwischenwirbelräume L5/S1 und L4/5 links erbrachten zwar eine Abschwächung der Schmerzsymptomatik, die Miktionsstörunnen bestehen jedoch seither fort. Auch zahlreiche Anschlussbehandlungen in der Folgezeit blieben insoweit erfolglos. Die Klägerin ist auf Dauer auf einen Blasenkatheter angewiesen. Darüber hinaus leidet sie unter häufigen Harnwegsinfektionen mit Fieberschüben bis über 40deg;C. Ferner besteht seit dem Eingriff eine Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei längerem Sitzen oder Gehen bzw. körperlichen Arbeiten. Es treten anhaltende Rückenschmerzen auf. Seit dem 1. 11. 1996 ist die Klägerin aufgrund der dauerhaften Gesundheitsstörungen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von zunächst 1628,69 DM monatlich, seit dem 1. 7. 1997 in Höhe von 1838,69 DM monatlich. Den ihr aufgrund ihrer Invalidisierung entstandenen Bruttoverdienstausfall hat die Klägerin für das Kalenderjahr 1996 mit 11828,53 DM und für das Kalenderjahr 1997 mit 16625,97 DM beziffert.

Im Rahmen des vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern durchgeführten Schlichtungsverfahrens gelangte der Sachverständige Prof.Dr. S. in seinem Gutachten vom 13. 8. 1996 zu folgendem Ergebnis:

„Bei der körperlichen Untersuchung konnte sich der Gutachter alle Eindrücke von den schwerwiegenden, bleibenden und irreversiblen Gesundheitsstörungen von Frau P. verschaffen; diese bestehen zusammengefasst in einer neurogenen Blasenstörung mit Arreflexie, welche eine Dauerversorgung mit Cystofix erforderlich macht, in einer erheblich verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und den Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen, insbesondere des rechten Beines. Die Schwere des Zustandsbildes invalidisieren Frau P. in einem Umfang, der eine Berentung rechtfertigt. Die häufig auftretenden Nierenbeckenentzündungen mit hohem Fieber gefährden auf die Dauer die Nierenfunktion und können damit eine Einschränkung der Lebenserwartung bedingen. (…) Entsprechend der Ausführung im Gutachten vom 7. 2. 1996 ist als Ursache der Blasenentleerungsstörung die lumbale Myelographie vom 15. 10. 1993 anzusehen. Eine anderweitige Erkrankung, wie beispielsweise ein Massenvorfall einer Bandscheibe mit Caudakompression oder eine multiple Sklerose, konnte mittels eingehender Untersuchung ausgeschlossen werden, und die Blasenentleerungsstörung trat unmittelbar nach der Myelographie auf.“

Die Klägerin hat behauptet, vor dem Eingriff vom 15. 10. 1993 in keiner Weise über die mit der Myelographie verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, obwohl sich die Komplikationsrate einer Blasenentleerungsstörung auf 3% aller Fälle belaufe. Auch im Hinblick auf ihre damalige berufliche Tätigkeit als Chefarzt-Sekretärin, die ihr keinen Einblick in die praktische Durchführung derartiger Eingriffe und ihre Risiken verschafft habe, sei eine Aufklärung nicht entbehrlich gewesen. Wäre die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt, hätte sie angesichts der Ergebnisse der CT- und MRT-Untersuchungen, die jedenfalls einen Bandscheibenvorfall als Ursache ihrer Beschwerden ausschlossen, in den Eingriff nicht eingewilligt.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, und zwar sowohl als Kapitalbetrag wie auch als fortlaufende Rente, Ausgleich der materiellen Schäden und Feststellung der weiterreichenden Verantwortung der Beklagten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer möglichen Blasenlähmung als Folge der Myelographie habe deshalb nicht bestanden, weil es sich insoweit nicht um ein spezifisches Risiko derartiger Eingriffe handele. Ansonsten sei die Klägerin vor Durchführung der Myelographie ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ursächlichkeit der neurogenen Blasenentleerungsstörung für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bestritten; die Erwerbsunfähigkeit sei vielmehr auf eine Vielzahl sonstiger Erkrankungen zurückzuführen.

Das Landgericht hat zu der Frage der Aufklärung der Klägerin über Risiken der durchgeführten Myelographie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. K.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie beruft sich vorrangig auf eine ihres Erachtens fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts.

Aus den Gründen:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO). Das Rechtsmittel führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Für den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldkapital bedarf es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer ungefähren Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen (vgl. BGHZ 132, 341; BGH NJW 1992, 311; Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 253 Rdn. 14). Der Antrag auf Zahlung einer wiederkehrenden monatlichen Schmerzensgeldrente ist nach § 258 ZPO zulässig. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die Entstehung eines künftigen Schadens möglich, aber noch nicht gewiss ist und der Schaden daher noch nicht beziffert werden kann (so BGH NJW 1984, 1552; NJW 1991, 2707; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann; ZPO, 56. Aufl. 1998, § 256 Rdn. 79; Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rdn. 7a, 8). So liegt es vorliegend insbesondere im Hinblick auf den Eintritt eines weiteren Erwerbsschadens.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat aufgrund der am 15. 10. 1993 in dem in der Trägerschaft der beklagten Kommune stehenden Klinikum durchgeführten Myelographie Ansprüche sowohl auf Schmerzensgeld als auch auf materiellen Schadensersatz.

Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus den Grundsätzen der Haftung aus positiver Vertragsverletzung (§§ 242, 276, 278, 249, 251, 252 BGB) bzw. aus §§ 823, 31, 89, 831, 249ff. BGB, hinsichtlich des Schmerzensgeldes aus §§ 823, 31, 89, 831, 847 Abs. 1 BGB. Vorliegend ist vom Abschluss eines sogenannten „totalen Krankenhausvertrages“ auszugehen, wonach ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen der Klägerin und der Beklagten als Krankenhausträgerin zustande gekommen ist; die behandelnden Ärzte stellen sich nicht selbst als Vertragspartner der Klägerin, sondern als Erfüllungsgehilfen bzw. Organe des Krankenhausträgers dar (vgl. BGH NJW 1978, 1681). Chefärzte, die eigenverantwortlich und weitgehend weisungsfrei die ihnen unterstellte Abteilung in einem Krankenhaus leiten - wie hier der den Eingriff vornehmende Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung Prof.Dr. R. - sind als verfassungsmäßig berufene Organe anzusehen mit der Folge, dass der Krankenhausträger deliktsrechtlich nach §§ 89, 31 BGB - ohne Möglichkeit der Exkulpation gemäß § 831 BGB - für ein Verschulden einzustehen hat (BGHZ 77, 74; 95, 63; 101, 215). Für die übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal haftet der Krankenhausträger deliktsrechtlich nur nach § 831 BGB (so BGH NJW 1988, 2298), wobei indes im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine Exkulpation weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

a) Hinsichtlich der Myelographie vom 15. 10. 1993 ist den behandelnden Ärzten ein Aufklärungsversäumnis anzulasten, so dass der Eingriff mangels rechtswirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig war.

aa) Als Ausfluss seines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 Abs. 2 GG) ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit, über die sich der Arzt nicht hinwegsetzen darf, wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastungen zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung - insoweit unter besonderer Berücksichtigung die Lebensführung nachhaltig und anhaltend beeinträchtigender Risiken - aus dem Eingriff ergeben können (vgl. BGH NJW 1984, 2629; NJW 1985, 2193; NJW 1986, 780; NJW 1991, 2346; NJW 1996, 777). Der Patient muß aufgrund der Aufklärung wissen, worin er einwilligt, wenn es auch nicht Sinn und Zweck der Aufklärung ist, medizinisches Entscheidungswissen zu vermitteln (s. BGH VersR 1990, 1010; NJW 1990, 2928; NJW 1991, 2346). Es geht darum, dem Patienten aufzuzeigen, welcher Art und Schwere der vorgesehene Eingriff ist und welche Folgen für ihn persönlich daraus resultieren können. Nicht zuletzt müssen ihm mögliche Belastungen für seine künftige Lebensführung deutlich werden. In diesem Sinne bezieht sich die Aufklärungspflicht gerade auch auf die spezifischen Risiken des Eingriffs. Über mit ihm verbundene Gefahren ist, selbst wenn sie sich nur selten realisieren, dann aufzuklären, wenn daraus gegebenenfalls eine erhebliche Belastung für den Patienten erwächst und das Risiko für den geplanten Eingriff trotz seiner Seltenheit spezifisch und für den Laien überraschend ist (vgl. BGH NJW 1980, 1333; NJW 1995, 2410; NJW 1996, 777). Fehlt es an einer diesen Anforderungen genügenden Aufklärung, hat der Arzt für alle Schäden aus dem Eingriff zu haften, selbst wenn sich ein seltenes Risiko verwirklicht hat. Fehlt es an einer ausreichenden Grundaufklärung, haftet der Arzt selbst dann, wenn sich ein seltenes nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht. In einem solchen Fall kann der Zurechnungszusammenhang nur dann entfallen, wenn das nicht aufklärungspflichtige Risiko nach Bedeutung und Auswirkungen für den Patienten mit den mitzuteilenden Risiken nicht vergleichbar ist und der Patient wenigstens über den allgemeinen Schweregrad des Eingriffs informiert war, wenn also das Aufklärungsdefizit in eine ganz andere Richtung als das verwirklichte Risiko zielt (vgl. näher BGHZ 106, 391, 400).

Hieran gemessen war das Risiko jedenfalls einer vorübergehenden Blasenlähmung bei Vornahme einer Myelographie aufklärungspflichtig, wie dies der Sachverständige Prof.Dr. S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. 3. 1996 bestätigt hat. Als vorübergehende Störung handelt es sich um eine mit derartigen Eingriffen einhergehende, nicht ganz seltene Beeinträchtigung, die schon in dieser - vorübergehenden - Form nach Art und Auswirkung für den Patienten naturgemäß eine ins Gewicht fallende Belastung bedeutet. Jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte insoweit eine Aufklärungspflicht auch ihrerseits nicht mehr bestritten. Sie hat vielmehr eine Aufklärungspflicht unter Hinweis auf die Seltenheit einer derartigen Komplikation lediglich für eine dauernde Miktionsstörung verneint. Diese Einschätzung der Beklagten erscheint indes schon als solche zweifelhaft. Es handelt sich, wie der heutige bedauernswerte Zustand der Klägerin vor Augen führt, um eine einschneidende und die Lebensführung in hohem Maße belastende Beeinträchtigung. Solchenfalls ist aber auch über seltene Risiken aufzuklären. Hiervon abgesehen ist, zumal bei Abwägung der außerordentlichen Beeinträchtigung für die Lebensführung, eine Risikorate von zwischen 0,7 bis zu 1,7 Prozent, wie sie der Sachverständige im Rahmen des Schlichtungsverfahrens mitgeteilt hat, durchaus nicht so gering, dass diesbezüglich eine Aufklärungspflicht zu verneinen wäre. Letztlich kann das jedoch dahinstehen. Denn die Gefahr jedenfalls einer vorübergehenden Blasenlähmung als Folge des Eingriffs war, wie ausgeführt und von dem Sachverständigen so bestätigt, ein anzusprechendes Risiko der Myelographie. Die Frage, ob sich dieses Risiko weitergehend in dauerhafter Form verwirklicht, betrifft Ausmaß und Schwere des Risikos. Das mindestens als mögliche vorübergehende Beeinträchtigung aufklärungspflichtige Risiko einer Blasenlähmung geht ersichtlich nicht „in eine ganz andere Richtung“ als die dann bei der Klägerin aufgetretene dauernde Blasenlähmung und ist in diesem Sinne vom Schutzbereich der zu fordernden Aufklärungspflicht nicht umfaßt. Die Verletzung einer auf ein typisches Risiko bezogenen Aufklärungspflicht kann nicht dadurch gegenstandslos werden, dass besonders schwere, als Dauerfolgen verbleibende Formen gerade dieses Risikos auftreten. So aber liegt es hier. Die in der Mehrzahl der Fälle nur als vorübergehende Erscheinung auftretende Blasenlähmung ist im Falle der Klägerin als Dauerschaden verblieben. Auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen in Fachkreisen bekannte Möglichkeit einer Blasenlähmung mindestens vorübergehender Art hätte die Klägerin hingewiesen werden müssen. Dass dies geschehen wäre, ist jedoch, wie sich zugleich aus dem Nachfolgenden ergibt, nicht nachgewiesen.

bb) Auch wenn man unterstellt, dass das Risiko einer Blasenlähmung nicht einmal als mögliche vorübergehende Beeinträchtigung aufklärungspflichtig war, ist die Beklagte haftbar, weil, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat und wie sich der Senat zu eigen macht, nicht davon auszugehen ist, dass überhaupt eine Aufklärung erfolgt ist, und es damit auch von daher an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin in den streitgegenständlichen Eingriff gefehlt hat. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist der Beklagten der ihr obliegende Nachweis einer überhaupt erfolgten Aufklärung nicht gelungen. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nach Lage des Falles die Aussage der als Zeugin vernommenen Stationsärztin Dr. K. - die ansonsten an das behauptete Aufklärungsgespräch mit der Klägerin keine konkrete Erinnerung mehr hatte -, sie weise Patienten vor einer Myelographie „immer“ auf die Risiken eines solchen Eingriffs einschließlich einer vorübergehenden Blasenentleerungsstörung hin, nicht ausreichen. Allerdings dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden (s. etwa BGH NJW 1985, 1399). Gleichwohl vermag hier bei Abwägung der Begleitumstände des zur Entscheidung stehenden Einzelfalls der Hinweis auf eine „ständige Praxis“ der Eingriffsaufklärung bei Myelographie nicht zu genügen. Zwar bedarf es nicht grundsätzlich einer Dokumentation des Aufklärungsgesprächs in den Patientenunterlagen. Vielmehr kann der Arzt den Nachweis erfolgter Aufklärung auch anderweitig führen. Er bleibt jedoch zum Nachweis verpflichtet, dass ein entsprechendes Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Lediglich wenn die Tatsache eines Gespräches als solchem zwischen den Parteien außer Streit steht, kommt es nicht in jedem Falle darauf an, ober der verklagte Arzt oder sein Personal sich noch konkret an den Patienten und an die konkreten Inhalte des einzelnen Gespräches erinnern können (so auch OLG Hamm VersR 1995, 661). Hier ist jedoch zwischen den Parteien umstritten, ob überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Dass sich ein diesbezüglicher Fragebogen, anhand dessen auch nach dem Bekunden der Zeugin üblicherweise das Aufklärungsgespräch erfolgt, nicht bei der Krankenakte befindet, weckt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Zweifel daran, ob nicht vorliegend doch eine Aufklärung der Klägerin unterblieben ist. Diese Zweifel verstärken sich im Hinblick darauf, dass der betreffende Tag wegen besonderer Vorkommnisse - es fand ein Ministerbesuch statt - kein Tag wie jeder andere war; der Ministerbesuch kann die üblichen Abläufe „durcheinandergebracht“ haben. Auffällig ist auch, dass sich die Stationsärztin trotz weiterer Besonderheiten des Falles - bei der Klägerin handelte es sich um die ihr bereits zuvor bekannte Sekretärin des Chefarztes - nicht an das Aufklärungsgespräch zu erinnern vermochte. Angesichts dieser persönlichen Beziehung läge es nicht fern, dass der Zeugin diese Unterredung, wenn sie stattgefunden hätte, eher in Erinnerung geblieben wäre als ein Aufklärungsgespräch mit einem ihr gänzlich unbekannten Patienten. Es begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht angesichts der genannten Umstände nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für ein Aufklärungsgespräch nicht geführt hat.

b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte ihre Einwilligung auch nach erfolgter Aufklärung erteilt. Beruft sich der Arzt auf diesen Einwand, kann der Patient dem damit entgegentreten, dass er glaubhaft macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden (s. BGHZ 90, 103; 106, 153; 106, 391; BGH NJW 1980, 1905; NJW 1990, 2928; NJW 1991, 1543). Insoweit sind vom Patienten keine genauen Angaben zu verlangen, wie er sich in diesem Fall tatsächlich verhalten hätte. Es genügt, dass er einsichtig macht, dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht. An diese Darlegungspflicht sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (s. BGHVers 1994, 1302; BGH NJW 1998, 2734). Es kommt nicht darauf an, dass der Patient eine anderweitige Entscheidung glaubhaft zu machen in der Lage ist (BGH NJW 1990, 2928; NJW 1991, 1543; VersR 1992, 960). Vorliegend hat die Klägerin ihrer diesbezüglichen Darlegungslast genügt. Sie hat sich in diesem Zusammenhang einerseits auf ihre familiäre Situation als alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder und andererseits auf die Diagnosen der vorangegangenen Untersuchungen, die jedenfalls den befürchteten Bandscheibenvorfall ausschlossen, berufen. Dass sie vor diesem Hintergrund anstelle der mit erheblichen Risiken behafteten Myelographie jedenfalls zunächst denkbare Behandlungsalternativen in Form physiotherapeutischer Maßnahmen in Erwägung gezogen hätte, erscheint durchaus plausibel. Nach diesem Vorbringen hätte es der Beklagten oblegen, den Nachweis gleichwohl anzunehmender Einwilligung der Klägerin zu führen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

c) Gemäß § 847 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nach alledem ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, dessen Art und Umfang der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles in Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Kapitalbetrages von 50000,00 DM zuzüglich einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM monatlich ab dem 1. 1. 1999 für angemessen hält.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach § 287 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, insbesondere der Art und Dauer der eingetretenen Folgen (vgl. BGHZ 18, 149; BGHZ 128, 117). In der Regel ist Schmerzensgeld in Form einer Kapitalzahlung zu erbringen. Jedoch kommt - zusätzlich oder statt dessen - die Verurteilung zur Zahlung einer Schmerzensgeldrente bei schwerwiegenden Schädigungen in Betracht, die gleichsam immer wieder von neuem auftreten (s. BGH VersR 1976, 967).

Die Klägerin ist offensichtlich im vorliegenden Fall schwer beeinträchtigt. Sie ist auf Dauer auf einen Blasenkatheder angewiesen, leidet unter häufigen Harnwegsinfektionen mit hohem Fieber und einer Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei längerem Sitzen oder Gehen bzw. körperlichen Arbeiten bei erheblicher Schmerzsymptomatik. Aus dem Erwerbsleben mußte sie ausscheiden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin schon vor dem Eingriff seit längerem unter massiven lumboischialgiformen Beschwerden zu leiden hatte, erscheint in Abgleichung mit den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 18. Aufl. 1997, Nrn. 1688, 1689) dem Senat ein Kapitalbetrag von DM 50000,00, wie ihn das Landgericht zugesprochen hat, durchaus angemessen.

Wegen der ständig wiederkehrenden Beeinträchtigung der Lebensqualität, insbesondere angesichts der ständigen Angewiesenheit auf einen Blasenkatheter mit der Folge häufiger mit hohen Fieberschüben verbundenen Harnwegsentzündungen, war dem Landgericht auch darin zu folgen, dass zusätzlich, auch hier trotz der schon vor dem Eingriff vorliegenden Beschwerden der Klägerin, eine monatliche Schmerzensgeldrente von DM 300,00 monatlich zuzubilligen ist.

d) Außerdem ist die Beklagte nach §§ 249, 252, 252 BGB der Klägerin zum Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalles und aller weiterer materieller Schäden verpflichtet.

    « zurück // Rechtsprechung - Aufklärungspflichten
    « zurück // Rechtsprechung