Besteht bei einer ordnungsgem.
durchgeführten Operation (hier: Nierenbeckenplastik) stets ein Risiko (hier: Anastomoseninsuffizienz),
dessen Verwirklichung zu einer Nachoperation mit erhöhtem Risiko einschneidender
Folgen für den Patienten (hier: Verlust einer Niere) führt, ist der Patient
auch über dieses Risiko der Nachoperation schon vor dem ersten Eingriff
aufzuklären. BGH, Urteil vom
9. 7. 1996 - VI ZR 101/95 (Frankfurt/M.)
Zum Sachverhalt:
Die am 19. 4. 1957
geborene Klägerin nimmt die beklagte Kommune als Trägerin des Klinikums F. auf
Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz aus Arzthaftung in
Anspruch.
Anfang Oktober
1993 trat bei der seit längerem unter massiven lumboischialgiformen, nicht
seitenbetonten Beschwerden leidenden Klägerin eine Fuß- und Zehenhebeschwäche
links auf, deren Ursache weder durch eine am 12. 10. 1993 durchgeführte
Computertomographie noch durch eine am Folgetag veranlasste MRT-Untersuchung
eindeutig geklärt werden konnte. Ein zunächst angenommener Bandscheibenvorfall
wurde nach diesen Untersuchungen trotz fortdauernder Beschwerden der Klägerin
jedoch ausgeschlossen. Auf Veranlassung des Chefarztes der neurochirurgischen
Abteilung des Klinikums, bei dem die Klägerin als Sekretärin tätig war, wurde
daraufhin am 15. 10. 1993 in stationärer Behandlung eine Myelographie
durchgeführt, in deren Folge es bei der Klägerin zu einer kompletten
Blasenlähmung und Störungen der Mastdarmfunktion kam. Zwei operative Eingriffe
am 17. und 20. 10. 1993 mit Ausräumung der Zwischenwirbelräume L5/S1 und L4/5
links erbrachten zwar eine Abschwächung der Schmerzsymptomatik, die Miktionsstörunnen
bestehen jedoch seither fort. Auch zahlreiche Anschlussbehandlungen in der
Folgezeit blieben insoweit erfolglos. Die Klägerin ist auf Dauer auf einen
Blasenkatheter angewiesen. Darüber hinaus leidet sie unter häufigen
Harnwegsinfektionen mit Fieberschüben bis über 40deg;C. Ferner besteht seit dem
Eingriff eine Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei längerem
Sitzen oder Gehen bzw. körperlichen Arbeiten. Es treten anhaltende
Rückenschmerzen auf. Seit dem 1. 11. 1996 ist die Klägerin aufgrund der
dauerhaften Gesundheitsstörungen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezieht
eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von zunächst 1628,69 DM monatlich, seit
dem 1. 7. 1997 in Höhe von 1838,69 DM monatlich. Den ihr aufgrund ihrer Invalidisierung
entstandenen Bruttoverdienstausfall hat die Klägerin für das Kalenderjahr 1996
mit 11828,53 DM und für das Kalenderjahr 1997 mit 16625,97 DM beziffert.
Im Rahmen des vor
der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern
durchgeführten Schlichtungsverfahrens gelangte der Sachverständige Prof.Dr. S.
in seinem Gutachten vom 13. 8. 1996 zu folgendem Ergebnis:
„Bei der
körperlichen Untersuchung konnte sich der Gutachter alle Eindrücke von den
schwerwiegenden, bleibenden und irreversiblen Gesundheitsstörungen von Frau P.
verschaffen; diese bestehen zusammengefasst in einer neurogenen Blasenstörung
mit Arreflexie, welche eine Dauerversorgung mit Cystofix erforderlich macht, in
einer erheblich verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und den
Lähmungserscheinungen und Gefühlsstörungen, insbesondere des rechten Beines.
Die Schwere des Zustandsbildes invalidisieren Frau P. in einem Umfang, der eine
Berentung rechtfertigt. Die häufig auftretenden Nierenbeckenentzündungen mit
hohem Fieber gefährden auf die Dauer die Nierenfunktion und können damit eine
Einschränkung der Lebenserwartung bedingen. (…) Entsprechend der Ausführung im
Gutachten vom 7. 2. 1996 ist als Ursache der Blasenentleerungsstörung die lumbale
Myelographie vom 15. 10. 1993 anzusehen. Eine anderweitige Erkrankung, wie
beispielsweise ein Massenvorfall einer Bandscheibe mit Caudakompression oder
eine multiple Sklerose, konnte mittels eingehender Untersuchung ausgeschlossen
werden, und die Blasenentleerungsstörung trat unmittelbar nach der Myelographie
auf.“
Die Klägerin hat
behauptet, vor dem Eingriff vom 15. 10. 1993 in keiner Weise über die mit der Myelographie
verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, obwohl sich die
Komplikationsrate einer Blasenentleerungsstörung auf 3% aller Fälle belaufe.
Auch im Hinblick auf ihre damalige berufliche Tätigkeit als
Chefarzt-Sekretärin, die ihr keinen Einblick in die praktische Durchführung
derartiger Eingriffe und ihre Risiken verschafft habe, sei eine Aufklärung
nicht entbehrlich gewesen. Wäre die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt, hätte sie
angesichts der Ergebnisse der CT- und MRT-Untersuchungen, die jedenfalls einen
Bandscheibenvorfall als Ursache ihrer Beschwerden ausschlossen, in den Eingriff
nicht eingewilligt.
Die Klägerin
begehrt Schmerzensgeld, und zwar sowohl als Kapitalbetrag wie auch als
fortlaufende Rente, Ausgleich der materiellen Schäden und Feststellung der
weiterreichenden Verantwortung der Beklagten.
Die Beklagte hat
die Auffassung vertreten, eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer möglichen
Blasenlähmung als Folge der Myelographie habe deshalb nicht bestanden, weil es
sich insoweit nicht um ein spezifisches Risiko derartiger Eingriffe handele.
Ansonsten sei die Klägerin vor Durchführung der Myelographie ordnungsgemäß
aufgeklärt worden. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ursächlichkeit der neurogenen
Blasenentleerungsstörung für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin
bestritten; die Erwerbsunfähigkeit sei vielmehr auf eine Vielzahl sonstiger
Erkrankungen zurückzuführen.
Das Landgericht
hat zu der Frage der Aufklärung der Klägerin über Risiken der durchgeführten Myelographie
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Dr. K.
Das Landgericht
hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses
Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie beruft sich vorrangig auf eine
ihres Erachtens fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts.
Aus den Gründen:
Die Berufung ist
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden
(§§ 511, 511a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO). Das
Rechtsmittel führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1. Die Klage ist
insgesamt zulässig. Für den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldkapital bedarf
es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer
ungefähren Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem
Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zu genügen (vgl. BGHZ 132, 341; BGH NJW
1992, 311; Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl. 1997, §
253 Rdn. 14). Der Antrag auf Zahlung einer wiederkehrenden monatlichen Schmerzensgeldrente
ist nach § 258 ZPO
zulässig. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die
Entstehung eines künftigen Schadens möglich, aber noch nicht gewiss ist und der
Schaden daher noch nicht beziffert werden kann (so BGH NJW 1984, 1552; NJW
1991, 2707; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann;
ZPO, 56. Aufl. 1998, § 256 Rdn. 79; Zöller-Greger,
a.a.O., § 256 Rdn. 7a, 8). So liegt es vorliegend insbesondere im Hinblick auf
den Eintritt eines weiteren Erwerbsschadens.
2. Die Klage ist
auch begründet. Die Klägerin hat aufgrund der am 15. 10. 1993 in dem in der
Trägerschaft der beklagten Kommune stehenden Klinikum durchgeführten Myelographie
Ansprüche sowohl auf Schmerzensgeld als auch auf materiellen Schadensersatz.
Hinsichtlich des
materiellen Schadensersatzes ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus den
Grundsätzen der Haftung aus positiver Vertragsverletzung (§§ 242, 276, 278, 249, 251, 252 BGB) bzw.
aus §§ 823, 31, 89, 831, 249ff. BGB,
hinsichtlich des Schmerzensgeldes aus §§ 823, 31, 89, 831, 847 Abs. 1 BGB.
Vorliegend ist vom Abschluss eines sogenannten „totalen Krankenhausvertrages“
auszugehen, wonach ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen der Klägerin
und der Beklagten als Krankenhausträgerin zustande gekommen ist; die
behandelnden Ärzte stellen sich nicht selbst als Vertragspartner der Klägerin,
sondern als Erfüllungsgehilfen bzw. Organe des Krankenhausträgers dar (vgl. BGH
NJW 1978, 1681).
Chefärzte, die eigenverantwortlich und weitgehend weisungsfrei die ihnen
unterstellte Abteilung in einem Krankenhaus leiten - wie hier der den Eingriff
vornehmende Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung Prof.Dr. R. - sind als
verfassungsmäßig berufene Organe anzusehen mit der Folge, dass der
Krankenhausträger deliktsrechtlich nach §§ 89, 31 BGB - ohne
Möglichkeit der Exkulpation gemäß § 831 BGB - für
ein Verschulden einzustehen hat (BGHZ 77, 74; 95, 63; 101, 215). Für die
übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal haftet der
Krankenhausträger deliktsrechtlich nur nach § 831 BGB (so
BGH NJW 1988, 2298), wobei
indes im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine Exkulpation weder vorgetragen
noch ersichtlich sind.
a) Hinsichtlich
der Myelographie vom 15. 10. 1993 ist den behandelnden Ärzten ein
Aufklärungsversäumnis anzulasten, so dass der Eingriff mangels rechtswirksamer
Einwilligung der Klägerin rechtswidrig war.
aa) Als Ausfluss
seines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche
Unversehrtheit (Art. 1 und 2 Abs. 2 GG) ist der
Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken
ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit, über
die sich der Arzt nicht hinwegsetzen darf, wirksam in den Eingriff einwilligen
zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen
Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastungen zu
vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung -
insoweit unter besonderer Berücksichtigung die Lebensführung nachhaltig und
anhaltend beeinträchtigender Risiken - aus dem Eingriff ergeben können (vgl.
BGH NJW 1984, 2629; NJW
1985, 2193; NJW
1986, 780; NJW
1991, 2346; NJW
1996, 777). Der
Patient muß aufgrund der Aufklärung wissen, worin er einwilligt, wenn es auch
nicht Sinn und Zweck der Aufklärung ist, medizinisches Entscheidungswissen zu
vermitteln (s. BGH VersR 1990, 1010; NJW
1990, 2928; NJW
1991, 2346). Es
geht darum, dem Patienten aufzuzeigen, welcher Art und Schwere der vorgesehene
Eingriff ist und welche Folgen für ihn persönlich daraus resultieren können.
Nicht zuletzt müssen ihm mögliche Belastungen für seine künftige Lebensführung
deutlich werden. In diesem Sinne bezieht sich die Aufklärungspflicht gerade
auch auf die spezifischen Risiken des Eingriffs. Über mit ihm verbundene
Gefahren ist, selbst wenn sie sich nur selten realisieren, dann aufzuklären,
wenn daraus gegebenenfalls eine erhebliche Belastung für den Patienten erwächst
und das Risiko für den geplanten Eingriff trotz seiner Seltenheit spezifisch
und für den Laien überraschend ist (vgl. BGH NJW 1980, 1333; NJW
1995, 2410; NJW
1996, 777). Fehlt
es an einer diesen Anforderungen genügenden Aufklärung, hat der Arzt für alle
Schäden aus dem Eingriff zu haften, selbst wenn sich ein seltenes Risiko
verwirklicht hat. Fehlt es an einer ausreichenden Grundaufklärung, haftet der
Arzt selbst dann, wenn sich ein seltenes nicht aufklärungspflichtiges Risiko
verwirklicht. In einem solchen Fall kann der Zurechnungszusammenhang nur dann
entfallen, wenn das nicht aufklärungspflichtige Risiko nach Bedeutung und
Auswirkungen für den Patienten mit den mitzuteilenden Risiken nicht
vergleichbar ist und der Patient wenigstens über den allgemeinen Schweregrad
des Eingriffs informiert war, wenn also das Aufklärungsdefizit in eine ganz
andere Richtung als das verwirklichte Risiko zielt (vgl. näher BGHZ 106, 391, 400).
Hieran gemessen
war das Risiko jedenfalls einer vorübergehenden Blasenlähmung bei Vornahme
einer Myelographie aufklärungspflichtig, wie dies der Sachverständige Prof.Dr.
S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. 3. 1996 bestätigt hat. Als
vorübergehende Störung handelt es sich um eine mit derartigen Eingriffen
einhergehende, nicht ganz seltene Beeinträchtigung, die schon in dieser -
vorübergehenden - Form nach Art und Auswirkung für den Patienten naturgemäß
eine ins Gewicht fallende Belastung bedeutet. Jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens
hat die Beklagte insoweit eine Aufklärungspflicht auch ihrerseits nicht mehr
bestritten. Sie hat vielmehr eine Aufklärungspflicht unter Hinweis auf die
Seltenheit einer derartigen Komplikation lediglich für eine dauernde
Miktionsstörung verneint. Diese Einschätzung der Beklagten erscheint indes
schon als solche zweifelhaft. Es handelt sich, wie der heutige bedauernswerte
Zustand der Klägerin vor Augen führt, um eine einschneidende und die
Lebensführung in hohem Maße belastende Beeinträchtigung. Solchenfalls ist aber
auch über seltene Risiken aufzuklären. Hiervon abgesehen ist, zumal bei
Abwägung der außerordentlichen Beeinträchtigung für die Lebensführung, eine
Risikorate von zwischen 0,7 bis zu 1,7 Prozent, wie sie der Sachverständige im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens mitgeteilt hat, durchaus nicht so gering,
dass diesbezüglich eine Aufklärungspflicht zu verneinen wäre. Letztlich kann
das jedoch dahinstehen. Denn die Gefahr jedenfalls einer vorübergehenden
Blasenlähmung als Folge des Eingriffs war, wie ausgeführt und von dem
Sachverständigen so bestätigt, ein anzusprechendes Risiko der Myelographie. Die
Frage, ob sich dieses Risiko weitergehend in dauerhafter Form verwirklicht,
betrifft Ausmaß und Schwere des Risikos. Das mindestens als mögliche
vorübergehende Beeinträchtigung aufklärungspflichtige Risiko einer
Blasenlähmung geht ersichtlich nicht „in eine ganz andere Richtung“ als die
dann bei der Klägerin aufgetretene dauernde Blasenlähmung und ist in diesem
Sinne vom Schutzbereich der zu fordernden Aufklärungspflicht nicht umfaßt. Die
Verletzung einer auf ein typisches Risiko bezogenen Aufklärungspflicht kann
nicht dadurch gegenstandslos werden, dass besonders schwere, als Dauerfolgen
verbleibende Formen gerade dieses Risikos auftreten. So aber liegt es hier. Die
in der Mehrzahl der Fälle nur als vorübergehende Erscheinung auftretende
Blasenlähmung ist im Falle der Klägerin als Dauerschaden verblieben. Auf die
nach den Ausführungen des Sachverständigen in Fachkreisen bekannte Möglichkeit
einer Blasenlähmung mindestens vorübergehender Art hätte die Klägerin
hingewiesen werden müssen. Dass dies geschehen wäre, ist jedoch, wie sich
zugleich aus dem Nachfolgenden ergibt, nicht nachgewiesen.
bb) Auch wenn man
unterstellt, dass das Risiko einer Blasenlähmung nicht einmal als mögliche
vorübergehende Beeinträchtigung aufklärungspflichtig war, ist die Beklagte
haftbar, weil, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat und wie sich
der Senat zu eigen macht, nicht davon auszugehen ist, dass überhaupt eine
Aufklärung erfolgt ist, und es damit auch von daher an einer wirksamen
Einwilligung der Klägerin in den streitgegenständlichen Eingriff gefehlt hat.
Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat,
ist der Beklagten der ihr obliegende Nachweis einer überhaupt erfolgten
Aufklärung nicht gelungen. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nach Lage des
Falles die Aussage der als Zeugin vernommenen Stationsärztin Dr. K. - die
ansonsten an das behauptete Aufklärungsgespräch mit der Klägerin keine konkrete
Erinnerung mehr hatte -, sie weise Patienten vor einer Myelographie „immer“ auf
die Risiken eines solchen Eingriffs einschließlich einer vorübergehenden Blasenentleerungsstörung
hin, nicht ausreichen. Allerdings dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis
einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und
übertriebenen Anforderungen gestellt werden (s. etwa BGH NJW 1985, 1399).
Gleichwohl vermag hier bei Abwägung der Begleitumstände des zur Entscheidung
stehenden Einzelfalls der Hinweis auf eine „ständige Praxis“ der
Eingriffsaufklärung bei Myelographie nicht zu genügen. Zwar bedarf es nicht
grundsätzlich einer Dokumentation des Aufklärungsgesprächs in den
Patientenunterlagen. Vielmehr kann der Arzt den Nachweis erfolgter Aufklärung
auch anderweitig führen. Er bleibt jedoch zum Nachweis verpflichtet, dass ein entsprechendes
Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Lediglich wenn die Tatsache eines
Gespräches als solchem zwischen den Parteien außer Streit steht, kommt es nicht
in jedem Falle darauf an, ober der verklagte Arzt oder sein Personal sich noch
konkret an den Patienten und an die konkreten Inhalte des einzelnen Gespräches
erinnern können (so auch OLG Hamm VersR 1995, 661). Hier
ist jedoch zwischen den Parteien umstritten, ob überhaupt ein
Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Dass sich ein diesbezüglicher
Fragebogen, anhand dessen auch nach dem Bekunden der Zeugin üblicherweise das
Aufklärungsgespräch erfolgt, nicht bei der Krankenakte befindet, weckt - wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Zweifel daran, ob nicht vorliegend
doch eine Aufklärung der Klägerin unterblieben ist. Diese Zweifel verstärken
sich im Hinblick darauf, dass der betreffende Tag wegen besonderer Vorkommnisse
- es fand ein Ministerbesuch statt - kein Tag wie jeder andere war; der
Ministerbesuch kann die üblichen Abläufe „durcheinandergebracht“ haben.
Auffällig ist auch, dass sich die Stationsärztin trotz weiterer Besonderheiten
des Falles - bei der Klägerin handelte es sich um die ihr bereits zuvor
bekannte Sekretärin des Chefarztes - nicht an das Aufklärungsgespräch zu
erinnern vermochte. Angesichts dieser persönlichen Beziehung läge es nicht
fern, dass der Zeugin diese Unterredung, wenn sie stattgefunden hätte, eher in
Erinnerung geblieben wäre als ein Aufklärungsgespräch mit einem ihr gänzlich
unbekannten Patienten. Es begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken,
wenn das Landgericht angesichts der genannten Umstände nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beklagte den ihr
obliegenden Beweis für ein Aufklärungsgespräch nicht geführt hat.
b) Die Beklagte
kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte ihre Einwilligung
auch nach erfolgter Aufklärung erteilt. Beruft sich der Arzt auf diesen
Einwand, kann der Patient dem damit entgegentreten, dass er glaubhaft macht, er
hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt
befunden (s. BGHZ 90, 103; 106, 153; 106, 391; BGH NJW
1980, 1905; NJW
1990, 2928; NJW
1991, 1543).
Insoweit sind vom Patienten keine genauen Angaben zu verlangen, wie er sich in
diesem Fall tatsächlich verhalten hätte. Es genügt, dass er einsichtig macht,
dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen
Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder
nicht. An diese Darlegungspflicht sind keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen (s. BGHVers 1994, 1302; BGH NJW 1998, 2734). Es
kommt nicht darauf an, dass der Patient eine anderweitige Entscheidung
glaubhaft zu machen in der Lage ist (BGH NJW 1990, 2928; NJW
1991, 1543; VersR
1992, 960).
Vorliegend hat die Klägerin ihrer diesbezüglichen Darlegungslast genügt. Sie
hat sich in diesem Zusammenhang einerseits auf ihre familiäre Situation als alleinerziehende
Mutter zweier minderjähriger Kinder und andererseits auf die Diagnosen der
vorangegangenen Untersuchungen, die jedenfalls den befürchteten
Bandscheibenvorfall ausschlossen, berufen. Dass sie vor diesem Hintergrund
anstelle der mit erheblichen Risiken behafteten Myelographie jedenfalls
zunächst denkbare Behandlungsalternativen in Form physiotherapeutischer
Maßnahmen in Erwägung gezogen hätte, erscheint durchaus plausibel. Nach diesem
Vorbringen hätte es der Beklagten oblegen, den Nachweis gleichwohl
anzunehmender Einwilligung der Klägerin zu führen. Dies ist jedoch nicht
geschehen.
c) Gemäß § 847 Abs. 1 BGB steht
der Klägerin nach alledem ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, dessen Art und
Umfang der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles in
Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Kapitalbetrages von 50000,00 DM
zuzüglich einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM monatlich ab dem 1.
1. 1999 für angemessen hält.
Die Bemessung des
Schmerzensgeldes erfolgt nach § 287 ZPO nach
billigem Ermessen des Gerichts unter typisierender Einbeziehung vergleichbarer
Fälle und unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des
Schmerzensgeldes, insbesondere der Art und Dauer der eingetretenen Folgen (vgl.
BGHZ 18, 149; BGHZ
128, 117). In der
Regel ist Schmerzensgeld in Form einer Kapitalzahlung zu erbringen. Jedoch
kommt - zusätzlich oder statt dessen - die Verurteilung zur Zahlung einer
Schmerzensgeldrente bei schwerwiegenden Schädigungen in Betracht, die gleichsam
immer wieder von neuem auftreten (s. BGH VersR 1976, 967).
Die Klägerin ist
offensichtlich im vorliegenden Fall schwer beeinträchtigt. Sie ist auf Dauer
auf einen Blasenkatheder angewiesen, leidet unter häufigen Harnwegsinfektionen
mit hohem Fieber und einer Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule bei
längerem Sitzen oder Gehen bzw. körperlichen Arbeiten bei erheblicher
Schmerzsymptomatik. Aus dem Erwerbsleben mußte sie ausscheiden. Selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin schon vor dem Eingriff seit
längerem unter massiven lumboischialgiformen Beschwerden zu leiden hatte,
erscheint in Abgleichung mit den von der Rechtsprechung in vergleichbaren
Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 18. Aufl. 1997, Nrn.
1688, 1689) dem Senat ein Kapitalbetrag von DM 50000,00, wie ihn das
Landgericht zugesprochen hat, durchaus angemessen.
Wegen der ständig
wiederkehrenden Beeinträchtigung der Lebensqualität, insbesondere angesichts
der ständigen Angewiesenheit auf einen Blasenkatheter mit der Folge häufiger
mit hohen Fieberschüben verbundenen Harnwegsentzündungen, war dem Landgericht
auch darin zu folgen, dass zusätzlich, auch hier trotz der schon vor dem
Eingriff vorliegenden Beschwerden der Klägerin, eine monatliche
Schmerzensgeldrente von DM 300,00 monatlich zuzubilligen ist.
d) Außerdem ist
die Beklagte nach §§ 249, 252, 252 BGB der
Klägerin zum Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalles und aller weiterer
materieller Schäden verpflichtet.